ESRS Standard
ESRS Standard
48. Das Unternehmen hat die wesentlichen Merkmale seiner Arbeitnehmer zu beschreiben.
49. Ziel dieser Angabepflicht ist es, Einblicke in das Beschäftigungskonzept des Unternehmens zu geben, einschließlich des Umfangs und der Art der Auswirkungen, die sich aus seiner Beschäftigungspraxis ergeben, um Hintergrundinformationen zu liefern, die das Verständnis der im Rahmen anderer Angabepflichten gemeldeten Informationen erleichtern, und um als Grundlage für die Berechnung der quantitativen Kennzahlen zu dienen, die im Rahmen anderer Angabepflichten in diesem Standard anzugeben sind.
50. Zusätzlich zu den nach Absatz 40 Buchstabe a Ziffer iii des ESRS 2 Allgemeine Angaben erforderlichen Informationen muss das Unternehmen Folgendes angeben:
a) die Gesamtzahl seiner Arbeitnehmer nach Personenzahl und Aufschlüsselungen nach Geschlecht und Land für Länder, in denen das Unternehmen 50 oder mehr Arbeitnehmer hat, die mindestens 10 % der Gesamtzahl seiner Arbeitnehmer ausmachen,
b) die Gesamtzahl nach Personenzahl oder Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
i. der Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen samt einer Aufschlüsselung nach Geschlecht,
ii. der Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen samt einer Aufschlüsselung nach Geschlecht, und
iii. der Abrufkräfte samt einer Aufschlüsselung nach Geschlecht,
c) die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die das Unternehmen im Berichtszeitraum verlassen haben, und die Quote der Arbeitnehmerfluktuation im Berichtszeitraum,
d) eine Beschreibung der zur Zusammenstellung der Daten verwendeten Methoden und Annahmen, einschließlich Angaben darüber,
i. ob die Daten als Personenzahl oder Vollzeitäquivalente (einschließlich einer Erläuterung, wie VZÄ definiert werden) angegeben werden und
ii. ob die Zahlen am Ende des Berichtszeitraums als Durchschnitt des Berichtszeitraums oder unter Verwendung einer anderen Methode angegeben werden,
e) gegebenenfalls Hintergrundinformationen, die zum Verständnis der Daten erforderlich sind (z. B. Fluktuation der Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum), und
f) einen Querverweis von den nach Buchstabe a vorgelegten Informationen auf die repräsentativste Zahl im Abschluss.
Siehe auch Anwendungsanforderungen AR 53 und AR 55 - AR60 insbesondere die Tabellenvorgaben: Tabelle 1 - 4
51. In Bezug auf die in Absatz 50 Buchstabe b genannten Informationen kann das Unternehmen zusätzlich eine Aufschlüsselung nach Regionen vorlegen.
Siehe auch Anwendungsanforderungen AR 54
52. Das Unternehmen kann folgende Informationen nach Personenzahl oder Vollzeitäquivalenten (VZÄ) aufgeschlüsselt angeben:
a) Arbeitnehmer in Vollzeit, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Region, und
b) Arbeitnehmer in Teilzeit, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Region.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 53. Diese Angabepflicht gilt für alle Arbeitnehmer, die für die in der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens erfassten Unternehmen tätig sind.
AR 54. Eine Aufschlüsselung der Arbeitnehmer nach Ländern bietet Einblicke in die Verteilung der Tätigkeiten auf die einzelnen Länder. Die Zahl der Arbeitnehmer in jedem Land ist auch ein Schlüsselfaktor in Bezug auf viele Rechte auf „Information, Anhörung und Mitbestimmung für Arbeitskräfte und Arbeitnehmervertreter, sowohl im EU-Besitzstand im Bereich des Arbeitsrechts (z. B. in der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (108) über Europäische Betriebsräte und in der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (109) über Unterrichtung und Anhörung) als auch im nationalen Recht (z. B. das Recht auf Einsetzung eines Betriebsrats oder auf eine Arbeitnehmervertretung in Leitungsorganen). Eine Aufschlüsselung der Arbeitnehmer nach Geschlecht und Art des Beschäftigungsverhältnisses bietet Einblicke in die Geschlechterverteilung im Unternehmen. Darüber hinaus bietet eine Aufschlüsselung der Arbeitnehmer nach Regionen Einblicke in regionale Unterschiede. Bei einer Region kann es sich um ein Land oder um andere geografische Gebiete wie eine Region innerhalb eines Landes oder eine Weltregion handeln.
AR 55. Das Unternehmen legt die verlangten Angaben in folgenden Tabellenformaten vor:
Tabelle 1: Darstellung von Angaben zur Zahl der Arbeitnehmer nach Geschlecht
-> Zur Tabelle 1Tabelle 2: Darstellung der Arbeitnehmerzahl in Ländern, in denen das Unternehmen mindestens 50 Arbeitnehmer hat, die mindestens 10 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens ausmachen.
-> Zur Tabelle 2Tabelle 3: Darstellung von Informationen über Arbeitnehmer nach Art des Vertrags, aufgeschlüsselt nach Geschlecht (Personenzahl oder VZÄ) (die Angaben zu Vollzeit- und Teilzeitkräften sind freiwillig)
-> Zur Tabelle 3Tabelle 4: Darstellung von Informationen über Arbeitnehmer nach Art des Vertrags, aufgeschlüsselt nach Regionen (Personenzahl oder VZÄ) (die Angaben zu Vollzeit- und Teilzeitkräften sind freiwillig)
-> Zur Tabelle 4
AR 56. Die Definitionen von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen, Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen, Abrufkräften und Voll- und Teilzeitkräften unterscheiden sich von Land zu Land. Hat das Unternehmen Arbeitnehmer in mehr als einem Land, so verwendet es für die Berechnung der Daten auf Länderebene die Definitionen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Länder, in denen die Arbeitnehmer tätig sind. Die Daten auf Länderebene werden dann zur Berechnung der Gesamtzahlen addiert, wobei Unterschiede in den nationalen rechtlichen Definitionen außer Acht gelassen werden. Abrufkräfte werden vom Unternehmen ohne ein garantiertes Minimum oder eine feste Anzahl von Arbeitsstunden angestellt. Die Arbeitnehmer müssen nach Bedarf für die Arbeit zur Verfügung stehen, aber das Unternehmen ist vertraglich nicht verpflichtet, ihnen eine Mindestarbeitszeit oder eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden pro Tag, Woche oder Monat anzubieten. Unter diese Kategorie fallen z. B. Gelegenheitsarbeiter, Arbeitnehmer mit Null-Stunden-Verträgen und Bereitschaftskräfte.
AR 57. Die Angabe der Zahl der Arbeitnehmer am Ende des Berichtszeitraums liefert Informationen für diesen Zeitpunkt, ohne dass Fluktuationen während des Berichtszeitraums erfasst werden. Mit der Angabe dieser Zahlen in Durchschnittswerten über den Berichtszeitraum wird den Fluktuationen während des Berichtszeitraums Rechnung getragen.
AR 58. Quantitative Daten, wie z. B. die Zahl der Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen oder der Teilzeitkräfte, dürften für sich genommen kaum ausreichen. So könnte beispielsweise ein hoher Anteil von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen oder Teilzeitkräften auf mangelnde Beschäftigungssicherheit für die Arbeitnehmer hindeuten, aber auch auf Flexibilität am Arbeitsplatz, wenn dies als freiwillige Option angeboten wird. Aus diesem Grund muss das Unternehmen Hintergrundinformationen angeben, um den Nutzern der Informationen die Auslegung der Daten zu erleichtern. Das Unternehmen kann die Gründe für befristete Arbeitsverhältnisse erläutern. Ein Beispiel für einen solchen Grund ist die Einstellung von Arbeitnehmern zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen eines befristeten oder saisonalen Projekts oder Ereignisses. Ein weiteres Beispiel ist die übliche Praxis, neuen Arbeitnehmern einen befristeten Vertrag (z. B. über sechs Monate) anzubieten, bevor eine unbefristete Beschäftigung angeboten wird. Das Unternehmen kann auch die Gründe für die nicht garantierten Arbeitsstunden erläutern.
AR 59. Für die Berechnung der Arbeitnehmerfluktuation berechnet das Unternehmen die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die freiwillig oder wegen Entlassung, Eintritt in den Ruhestand oder Tod ausscheiden. Das Unternehmen verwendet diese Zahl für den Zähler der Arbeitnehmerfluktuation und kann den zur Berechnung dieser Quote verwendeten Nenner bestimmen und seine Methodik beschreiben.
AR 60. Liegen keine Daten für detaillierte Informationen vor, so verwendet das Unternehmen eine Schätzung der Arbeitnehmerzahl oder der Verhältnisse gemäß ESRS 1 und gibt klar an, wo Schätzungen verwendet wurden.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
S1-6 – Merkmale der Arbeitnehmer:innen des Unternehmens
Eigenes Beispiel
Tabellarische Darstellung, Absatz 50 c)