ESRS Standard
ESRS Standard
53. Das Unternehmen hat die wesentlichen Merkmale der bei ihm tätigen Fremdarbeitskräfte zu beschreiben.
54. Ziel dieser Angabepflicht ist es, Einblicke in das Beschäftigungskonzept des Unternehmens zu geben, einschließlich des Umfangs und der Art der Auswirkungen, die sich aus seiner Beschäftigungspraxis ergeben, um Hintergrundinformationen zu liefern, die das Verständnis der im Rahmen anderer Angabepflichten übermittelten Informationen erleichtern, und um als Grundlage für die Berechnung der quantitativen Kennzahlen zu dienen, die im Rahmen anderer Angabepflichten in diesem Standard anzugeben sind. Dies ermöglicht auch ein Verständnis dafür, wie stark das Unternehmen auf Fremdarbeitskräfte angewiesen ist.
55. Die in Absatz 53 genannten Angaben umfassen Folgendes:
a) die Gesamtzahl der im Unternehmen tätigen Fremdarbeitskräfte, bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), oder Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ (NACE-Code N78) tätig sind,
b) eine Erläuterung der zur Zusammenstellung der Daten verwendeten Methoden und Annahmen, einschließlich Angaben darüber,
i. ob die Zahl der Fremdarbeitskräfte als Personenzahl oder Vollzeitäquivalente (einschließlich einer Erläuterung, wie VZÄ definiert werden) angegeben wird, und
ii. ob die Zahl am Ende des Berichtszeitraums als Durchschnitt des Berichtszeitraums oder unter Verwendung einer anderen Methode angegeben wird,
c) gegebenenfalls Hintergrundinformationen, die zum Verständnis der Daten erforderlich sind (z. B. erhebliche Fluktuation der Anzahl der im Unternehmen tätigen Fremdarbeitskräfte des Unternehmens im Berichtszeitraum und zwischen dem aktuellen und dem vorherigen Berichtszeitraum).
Siehe auch Application Requirements AR 63 - AR 65
56. In Bezug auf die in Absatz 55 Buchstabe a genannten Informationen kann das Unternehmen die gängigsten Arten von Fremdarbeitskräften (z. B. Selbstständige, Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind, und andere für das Unternehmen relevante Arten), ihre Beziehung zum Unternehmen und die Art der von ihnen verrichteten Arbeit angeben.
57. Liegen keine Daten vor, so schätzt das Unternehmen die Zahl und teilt mit, dass es dies getan hat. Wenn das Unternehmen auf Schätzungen zurückgreift, beschreibt es die Grundlage für die Erstellung dieser Schätzungen.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 61. Diese Angabepflicht gibt Aufschluss über das Beschäftigungskonzept des Unternehmens sowie über den Umfang und die Art der Auswirkungen, die sich aus seinen Beschäftigungspraktiken ergeben. Außerdem werden Hintergrundinformationen geliefert, die das Verständnis der im Rahmen anderer Angaben vorgelegten Informationen erleichtern. Diese Angabepflicht deckt sowohl Auftragnehmer ab, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), als auch Arbeitskräfte, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ (NACE-Code N78) tätig sind. Handelt es sich bei allen Personen, die für das Unternehmen tätig sind, um Arbeitnehmer und befinden sich unter den Arbeitskräften des Unternehmens keine Personen, die keine Arbeitnehmer sind, so ist diese Angabepflicht für das Unternehmen nicht wesentlich; ungeachtet dessen kann das Unternehmen dies bei der Angabe der nach der Angabepflicht S1-6 erforderlichen Informationen als Hintergrundinformationen angeben, da diese Informationen für die Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung relevant sein können.
AR 62. Zu den Auftragnehmern (Selbstständigen) unter den Arbeitskräften des Unternehmens gehören beispielsweise Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten beauftragt werden, die andernfalls von einem Arbeitnehmer ausgeführt würden, Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten in einem öffentlichen Bereich (z. B. auf einer Straße) beauftragt werden, sowie Auftragnehmer, die vom Unternehmen beauftragt werden, die Arbeiten/Dienstleistungen direkt am Arbeitsplatz eines Kunden des Unternehmens zu erbringen. Personen, die bei einem Dritten beschäftigt sind und Tätigkeiten im Rahmen der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ ausüben und deren Arbeit unter der Leitung des Unternehmens steht, sind beispielsweise Personen, die die gleichen Arbeiten wie Arbeitnehmer ausführen, z. B. Personen, die einspringen, wenn Arbeitnehmer (aufgrund von Krankheit, Urlaub, Elternzeit usw.) vorübergehend nicht arbeiten können, Personen, die reguläre Arbeiten am gleichen Standort wie Arbeitnehmer ausführen, sowie Arbeitskräfte, die vorübergehend aus einem anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden, um für das Unternehmen zu arbeiten („entsandte Arbeitskräfte“). Zu den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (also Arbeitskräfte, die nicht zu den Arbeitskräften des Unternehmens gehören und im Rahmen des ESRS S2 angegeben werden,) gehören Arbeitskräfte eines vom Unternehmen unter Vertrag genommenen Lieferanten, die in den Räumlichkeiten des Lieferanten nach dessen Arbeitsmethoden arbeiten, Arbeitskräfte in einem „nachgelagerten“ Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens erwirbt, sowie Arbeitskräfte eines Ausrüstungslieferanten des Unternehmens, die an einem oder mehreren Arbeitsplätzen des Unternehmens die Ausrüstung des Lieferanten (z. B. Fotokopiergerät) gemäß dem Vertrag zwischen dem Ausrüstungslieferanten und dem Unternehmen regelmäßig instand halten.
AR 63. Kann das Unternehmen keine genauen Zahlen angeben, so verwendet es Schätzungen gemäß den Bestimmungen des ESRS 1, um die Zahl der Personen unter seinen Arbeitskräften, die keine Arbeitnehmer sind, auf die nächsten zehn oder, wenn deren Zahl größer als 1000 ist, auf die nächsten 100 Arbeitskräfte gerundet anzugeben, und erläutert dies. Darüber hinaus muss klar dargelegt werden, welche Informationen von tatsächlichen Daten und welche aus Schätzungen abgeleitet wurden.
AR 64. Die Angabe der Zahl der Personen unter den eigenen Arbeitskräften, die keine Arbeitnehmer sind, zum Ende des Berichtszeitraums liefert Informationen für diesen Zeitpunkt, ohne dass Fluktuationen während des Berichtszeitraums erfasst werden. Bei der Angabe dieser Zahl als Durchschnitt für den Berichtszeitraum werden Fluktuationen während des Berichtszeitraums berücksichtigt, um den Nutzern aussagekräftige und relevante Informationen zu liefern.
AR 65. Die vom Unternehmen angegebenen Informationen ermöglichen es den Nutzern zu verstehen, wie die Zahl der bei dem Unternehmen tätigen Fremdarbeitskräfte im Berichtszeitraum oder im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum variiert (d. h., ob die Zahl gestiegen oder zurückgegangen ist). Das Unternehmen kann auch die Gründe für die Fluktuationen angeben. So könnte beispielsweise ein Anstieg der Zahl der Fremdarbeitskräfte im Berichtszeitraum auf ein saisonales Ereignis zurückzuführen sein. Ein Rückgang der Zahl der Fremdarbeitskräfte gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum könnte dagegen darauf hindeuten, dass ein zeitlich begrenztes Projekt abgeschlossen wurde. Wenn das Unternehmen Fluktuationen angibt, erläutert es auch die Kriterien, anhand deren bestimmt wird, welche Fluktuationen angegeben werden. Gibt es im Berichtszeitraum oder zwischen dem laufenden und dem vorangegangenen Berichtszeitraum keine erheblichen Fluktuationen bei der Zahl der Fremdarbeitskräfte, so kann das Unternehmen dies angeben.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
S1-7 – Merkmale der Fremdarbeitskräfte des Unternehmens
Eigenes Beispiel
Tabellarische Darstellung, Absatz 50 a) und b)