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S1-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen

Vor über 5 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

35. Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen, auf das Management wesentlicher Risiken und auf die Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen anzugeben.

36. Diese Angabepflicht hat zwei Ziele:

Zum einen soll ein Verständnis aller Maßnahmen und Initiativen vermittelt werden, mit denen das Unternehmen

  • a) darauf hinarbeitet, wesentliche negative Auswirkungen auf die eigenen Arbeitskräfte zu verhindern, abzumildern und zu verbessern, und/oder

  • b) versucht, für wesentliche positive Auswirkungen auf seine eigenen Arbeitskräfte zu sorgen.

Zum anderen soll ein Verständnis dafür vermittelt werden, wie das Unternehmen mit den wesentlichen Risiken umgeht und die wesentlichen Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens nutzt.

37. Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung der Aktionspläne und Mittel in Bezug auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen für die Arbeitskräfte des Unternehmens gemäß ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte vor.

38. In Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit seinen eigenen Arbeitskräften erläutert das Unternehmen Folgendes:

  • a) welche Maßnahmen ergriffen wurden, geplant oder im Gange sind, um wesentliche negative Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens zu verhindern oder zu mindern,

  • b) ob und wie es Maßnahmen ergriffen hat, um in Bezug auf eine tatsächliche wesentliche Auswirkung Abhilfe zu schaffen oder zu ermöglichen,

  • c) alle zusätzlichen Maßnahmen oder Initiativen, über die es in erster Linie verfügt, um positive Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens zu erreichen, und

  • d) wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Initiativen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für die Arbeitskräfte des Unternehmens nachverfolgt und bewertet.

Siehe auch Anwendungsanforderungen AR 34, AR 36 - AR 39

39. Im Zusammenhang mit Absatz 36 beschreibt das Unternehmen die Verfahren, mit denen es feststellt, welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, um auf bestimmte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens zu reagieren.

Siehe auch Anwendungsanforderungen AR 40 - AR 42

40. In Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen beschreibt das Unternehmen:

  • a) welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Risiken für das Unternehmen zu mindern, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens ergeben, und wie es die Wirksamkeit in der Praxis nachverfolgt, und

  • b) welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Chancen für das Unternehmen im Zusammenhang mit seinen Arbeitskräften zu nutzen.

Siehe auch Anwendungsanforderungen AR 44 - AR 45

41. Das Unternehmen gibt an, ob und wie es sicherstellt, dass seine eigenen Praktiken keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens haben oder dazu beitragen, gegebenenfalls einschließlich seiner Praktiken in Bezug auf Beschaffung, Verkauf und Datennutzung. Dies kann auch die Angabe des Ansatzes umfassen, der bei Spannungen zwischen der Vermeidung oder Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen und sonstigem unternehmerischem Druck verfolgt wird.

42. Bei der Angabe der nach Absatz 40 erforderlichen Informationen hat das Unternehmen, wenn es die Wirksamkeit einer Maßnahme durch Festlegung einer Zielvorgabe bewertet, den ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben zu berücksichtigen.

43. Das Unternehmen gibt an, welche Mittel dem Management seiner wesentlichen Auswirkungen zugewiesen werden, und legt dabei Informationen vor, die es den Nutzern ermöglichen, sich ein Bild davon zu machen, wie die wesentlichen Auswirkungen gehandhabt werden.

Siehe auch Anwendungsanforderungen AR 48


Application Requirements (AR)

AR 33. Es kann einige Zeit dauern, die negativen Auswirkungen zu verstehen und nachzuvollziehen, wie das Unternehmen über seine eigenen Arbeitskräfte mit ihnen in Verbindung gebracht werden kann, und um geeignete Reaktionen zu ermitteln und sie in die Praxis umzusetzen. Deshalb kann das Unternehmen Folgendes angeben:

  • a) seine allgemeinen und spezifischen Ansätze zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen,

  • b) seine Initiativen, die zu zusätzlichen wesentlichen positiven Auswirkungen beitragen sollen,

  • c) wie weit es im Berichtszeitraum mit seinen Bemühungen vorangeschritten ist, und

  • d) seine Ziele bezüglich einer kontinuierlichen Verbesserung.

AR 34. Die geeigneten Maßnahmen können variieren, je nachdem, ob das Unternehmen wesentliche Auswirkungen verursacht oder dazu beiträgt oder ob es beteiligt ist, weil die Auswirkungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung direkt mit seinen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind.

AR 35. Da wesentliche negative Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens im Berichtszeitraum möglicherweise auch mit Unternehmen oder Tätigkeiten außerhalb seiner unmittelbaren Kontrolle verbunden sein können, kann das Unternehmen angeben, ob und wie es seine Hebelwirkung im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zur Bewältigung dieser Auswirkungen einsetzen will. Dies kann die Nutzung geschäftlicher Hebelwirkungen (z. B. Durchsetzung vertraglicher Anforderungen innerhalb von Geschäftsbeziehungen oder den Einsatz von Anreizen), andere Formen der Hebelwirkung innerhalb der Geschäftsbeziehung (z. B. das Angebot von Weiterbildung oder des Aufbaus von Kapazitäten in Bezug auf Arbeitnehmerrechte an Unternehmen, mit denen das Unternehmen eine Geschäftsbeziehung unterhält) oder die Zusammenarbeit mit gleichrangigen Unternehmen oder anderen Akteuren (z. B. Initiativen zur verantwortungsvollen Einstellung oder Gewährleistung einer angemessenen Entlohnung) umfassen.

AR 36. Wenn das Unternehmen seine Beteiligung an einer Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiative im Rahmen seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen angibt, kann es auch angeben, wie die betreffenden wesentlichen Auswirkungen im Rahmen der Initiative und seiner eigenen Beteiligung angegangen werden sollen. Im Rahmen des ESRS S1-5 kann es über die einschlägigen Ziele der Initiative und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung Bericht erstatten.

AR 37. Bei der Angabe, ob und wie das Unternehmen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf seine Arbeitskräfte bei Entscheidungen zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen berücksichtigt und ob und wie es versucht, etwaige negative Auswirkungen einer Kündigung zu verbessern, kann das Unternehmen Beispiele anführen.

AR 38. Die Verfahren zur Nachverfolgung der Wirksamkeit von Maßnahmen können interne oder externe Prüfungen oder Überprüfungen, Gerichtsverfahren und/oder damit zusammenhängende Gerichtsurteile, Folgenabschätzungen, Messsysteme, Rückmeldungen von Interessenträgern, Beschwerdemechanismen, externe Leistungseinstufungen und Referenzwerte umfassen.

AR 39. Die Berichterstattung über die Wirksamkeit soll das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den von dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und dem wirksamen Umgang mit den Auswirkungen ermöglichen. Zusätzliche Informationen, die das Unternehmen vorlegen kann, umfassen Daten, die einen Rückgang der Zahl der festgestellten Vorfälle belegen.

AR 40. In Bezug auf Initiativen oder Verfahren, deren vorrangiges Ziel darin besteht, positive Auswirkungen auf Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens zu erzielen, die auf deren Bedürfnissen beruhen, und im Hinblick auf Fortschritte bei der Umsetzung solcher Initiativen oder Verfahren kann das Unternehmen Folgendes angeben:

  • a) Informationen darüber, ob und wie Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens und Arbeitnehmervertreter bei Entscheidungen über die Gestaltung und Durchführung dieser Programme oder Verfahren einbezogen werden, und

  • b) Informationen über die beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse dieser Programme oder Verfahren für die Arbeitskräfte des Unternehmens.

AR 41. Das Unternehmen kann erläutern, ob diese Initiativen auch darauf ausgerichtet sind, die Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. So könnte beispielsweise ein Unternehmen, das sich für das Nachhaltigkeitsziel 8 einsetzt, „ein dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle [zu] fördern“, aktiv darauf hinarbeiten, Zwangs- oder Pflichtarbeit abzuschaffen oder eine höhere Produktivität bei Tätigkeiten in Entwicklungsländern durch technologische Verbesserungen und Weiterbildung lokaler Arbeitskräfte zu fördern, was sowohl den von den Maßnahmen betroffenen Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens als auch ihren lokalen Gemeinschaften zugutekommen kann.

AR 42. Bei der Angabe der beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse seiner Maßnahmen für die Arbeitskräfte des Unternehmens ist zwischen dem Nachweis, dass bestimmte Tätigkeiten stattgefunden haben (z. B. dass eine bestimmte Anzahl von Personen eine Weiterbildung zur Vermittlung von Finanzwissen erhalten hat), und dem Nachweis der tatsächlichen Ergebnisse für die betroffenen Personen (z. B. dass eine bestimmte Anzahl von Personen angibt, dass sie ihren Lohn und ihr Haushaltsgeld besser verwalten können) zu unterscheiden.

AR 43. Hat das Unternehmen Maßnahmen ergriffen, um die negativen Auswirkungen des Übergangs zu einer umweltfreundlicheren, klimaneutralen Wirtschaft auf seine eigenen Arbeitskräfte abzumildern, wie etwa Weiterbildung und Umschulung, Beschäftigungsgarantien, und im Falle von Downscaling oder Massenentlassungen Maßnahmen wie Berufsberatung, Coaching, unternehmensinterne Vermittlungen und Vorruhestandspläne, so gibt das Unternehmen diese Maßnahmen an. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Einhaltung der geltenden Vorschriften. Das Unternehmen kann aktuelle und/oder voraussichtliche externe Entwicklungen hervorheben, die Einfluss darauf haben, ob Abhängigkeiten zu Risiken werden. Dazu gehört auch die Berücksichtigung der Auswirkungen, die sich aus dem Übergang zu umweltfreundlicheren und klimaneutralen Tätigkeiten ergeben können.

AR 44. Bei der Angabe der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit seinen Auswirkungen oder Abhängigkeiten in Bezug auf die Arbeitskräfte des Unternehmens kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

  • a) Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf seine Arbeitskräfte können rufschädigende oder rechtliche Folgen umfassen, wenn festgestellt wird, dass Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens Zwangsarbeit oder Kinderarbeit ausgesetzt sind.

  • b) Risiken im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von seinen Arbeitskräften können Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit umfassen, wenn eine erhebliche Mitarbeiterfluktuation oder mangelnde Qualifizierung/Ausbildung die Geschäftstätigkeit des Unternehmens gefährden.

  • c) Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigenen Arbeitskräfte können eine Differenzierung des Marktes und eine größere Kundenanziehung aufgrund der Gewährleistung angemessener Löhne und Bedingungen für Fremdarbeitskräfte umfassen.

AR 45. Wenn es erläutert, ob Abhängigkeiten zu Risiken werden, hat das Unternehmen externe Entwicklungen zu berücksichtigen.

AR 46. Bei der Angabe von Konzepten, Maßnahmen, Mitteln und Zielen im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Risiken und Chancen kann das Unternehmen in Fällen, in denen sich Risiken und Chancen aus wesentlichen Auswirkungen ergeben, Querverweise zu seinen Angaben zu Konzepten, Maßnahmen sowie Mitteln und Zielen in Bezug auf diese Auswirkungen angeben.

AR 47. Das Unternehmen hat zu berücksichtigen, ob und wie sein(e) Verfahren zum Management wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit seinen eigenen Arbeitskräften in sein(e) bestehendes/bestehenden Risikomanagementverfahren integriert sind.

AR 48. Bei der Angabe der Mittel, die dem Management wesentlicher Auswirkungen zugewiesen werden, kann das Unternehmen erläutern, welche internen Funktionen am Management der Auswirkungen beteiligt sind und welche Arten von Maßnahmen es ergreift, um negative Auswirkungen anzugehen und positive Auswirkungen voranzutreiben.


Beispiele aus Anlage A.3

Anwendungsanforderungen für den ESRS S1-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Unternehmens und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile dieses Standards. Sie unterstützt die Anwendung der Angabepflicht ESRS S1-4 in Bezug auf soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen mit Beispielen für Angaben:

Soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen

  • Sichere Beschäftigung
    Angebot unbefristeter Verträge für Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, Umsetzung von Plänen für die soziale Absicherung, wenn es an staatlichen Leistungen mangelt

  • Arbeitszeit
    Rotation der Schichtarbeit, Verlängerung der Vorausplanung, Verringerung übermäßiger Überstunden

  • Angemessene Entlohnung
    Aushandlung fairer Löhne im Rahmen von Tarifverträgen, Überprüfung, ob Beschäftigungsagenturen einen gerechten Lohn zahlen

  • Sozialer Dialog/Existenz von Betriebsräten/Rechte der Arbeitskräfte auf Information, Anhörung und Mitbestimmung
    Erweiterung der Nachhaltigkeitsaspekte, die im sozialen Dialog behandelt werden, Erhöhung der Zahl der Sitzungen, Aufstockung der Mittel für Betriebsräte

  • Vereinigungsfreiheit/Tarifverhandlungen einschließlich der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitskräfte
    Erweiterung der Nachhaltigkeitsaspekte, die in Tarifverhandlungen behandelt werden, Aufstockung der Mittel für Arbeitnehmervertreter

  • Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
    Ausweitung des Anspruchs auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen und flexible Arbeitszeitregelungen, Erweiterung des Angebots der Tagesbetreuung

  • Gesundheitsschutz und Sicherheit
    Vermehrte Weiterbildung in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, Investitionen in sicherere Ausrüstung

  • Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit
    Gezielt Einstellung und Förderung von Frauen, Verringerung des Verdienstgefälles durch Aushandlung von Tarifverträgen

  • Weiterbildung und Kompetenzentwicklung
    Qualifikationsprüfungen, Weiterbildung zur Schließung von Qualifikationslücken

  • Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen
    Verstärkte Maßnahmen zur Barrierefreiheit

  • Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz
    Verbesserung der Beschwerdemechanismen, Verschärfung der Sanktionen bei Gewalt und Belästigung, Bereitstellung von Weiterbildung zur Prävention für Führungskräfte

  • Vielfalt
    Weiterbildung zu Vielfalt und Inklusion (einschließlich ethnischer Aspekte), gezielte Einstellung unterrepräsentierter Gruppen

  • Kinderarbeit
    Maßnahmen zur Altersüberprüfung, Partnerschaften mit Organisationen zur Beseitigung von Kinderarbeit, Maßnahmen gegen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit

  • Zwangsarbeit
    Maßnahmen zur Gewährleistung der freien Einwilligung in die Beschäftigung ohne Androhung von Strafen, Verträge in verständlicher Sprache, Freiheit, eine Beschäftigung ohne Strafe zu beenden, Disziplinarmaßnahmen sollten keine Verpflichtung zur Arbeit enthalten, freie Zustimmung zu Überstunden, Freizügigkeit (einschließlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsplatz), faire Behandlung von Wanderarbeitnehmern, Überwachung der Beschäftigungsagenturen


Beispiele aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

S1-4 – Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz

ISO-Arbeitsschutzmanagementsystem

Alle Produktionsstandorte sind nach dem ISO-Arbeitsschutzmanagementsystem zertifiziert. Dieses Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz dient der Identifikation, Kontrolle und Reduzierung von Risiken. Es basiert auf dem Prinzip der kontinuierlichen Verbesserung (Plan-Do-Check-Act) und unterstützt die Bewertung von Gefahren in allen Unternehmensbereichen. Auf Basis des Feedbacks relevanter Interessengruppen werden Ziele zur Minimierung wesentlicher Risiken festgelegt. Die Risikobewertung an den Produktionsstandorten umfasst die Analyse standortspezifischer Aktivitäten. Dabei werden potenzielle Schäden identifiziert, Gefahren bewertet, präventive Maßnahmen definiert und Verbesserungspotenziale gesucht. Regelmäßige Überprüfungen gewährleisten die Wirksamkeit der Kontrollen. Bewertungen werden bei Änderungen oder nach Vorfällen angepasst.

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