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S4-4 – Ergreifung von Maßnahmen für Auswirkungen und Ansätze zum Management von Risiken und zur Nutzung von Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

Vor über 5 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.

28. Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer sowie zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze anzugeben.

29. Diese Angabepflicht hat zwei Ziele: Zum einen soll ein Verständnis aller Maßnahmen und Initiativen vermittelt werden, mit denen das Unternehmen

  • a) darauf hinarbeitet, wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu verhindern, abzumildern und zu verbessern, oder

  • b) versucht, positive wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu erreichen.

Zum anderen soll ein Verständnis dafür vermittelt werden, wie das Unternehmen mit den wesentlichen Risiken umgeht und die wesentlichen Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern nutzt.

30. Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung der Aktionspläne und Mittel in Bezug auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer gemäß ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte vor.

31. In Bezug auf wesentliche Auswirkungen beschreibt das Unternehmen Folgendes:

  • a) welche Maßnahmen ergriffen worden, geplant oder im Gange sind, um wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu verhindern, zu mindern oder zu verbessern,

  • b) ob und wie es Maßnahmen ergriffen hat, um in Bezug auf eine tatsächliche wesentliche Auswirkung Abhilfe zu schaffen oder zu ermöglichen,

  • c) etwaige zusätzliche Maßnahmen oder Initiativen, die in erster Linie dazu dienen, einen positiven Beitrag zu besseren sozialen Ergebnissen für Verbraucher und/oder Endnutzer zu leisten, und

  • d) wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Initiativen im Hinblick auf das Erzielen der erwünschten Ergebnisse für Verbraucher und/oder Endnutzer nachverfolgt und bewertet.

32. In Bezug auf Absatz 28 beschreibt das Unternehmen Folgendes:

  • a) die Verfahren, mit denen es ermittelt, welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, um auf bestimmte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu reagieren,

  • b) seine Ansätze um Maßnahmen in Bezug auf spezifische wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu ergreifen, einschließlich aller Maßnahmen im Zusammenhang mit seinen eigenen Praktiken in Bezug auf Produktgestaltung, Vermarktung oder Verkauf, sowie die Frage, ob weitere Maßnahmen in Bezug auf Industrie und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Parteien erforderlich sind, und

  • c) wie es sicherstellt, dass Verfahren zur Durchführung oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen verfügbar und wirksam im Hinblick auf ihre Umsetzung und Ergebnisse sind.

33. In Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen beschreibt das Unternehmen,

  • a) welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Risiken für das Unternehmen zu mindern, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern ergeben, und wie es die Wirksamkeit in der Praxis nachverfolgt, und

  • b) welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Chancen für das Unternehmen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern zu nutzen.

34. Das Unternehmen gibt an, ob und wie es Maßnahmen ergreift, um zu vermeiden, dass es durch seine eigenen Praktiken wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer hat oder dazu beiträgt, gegebenenfalls einschließlich seiner Praktiken in Bezug auf Vermarktung, Verkauf und Datennutzung. Dies kann auch die Angabe des Ansatzes umfassen, der bei Spannungen zwischen der Vermeidung oder Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen und sonstigem unternehmerischem Druck verfolgt wird.

35. Bei dieser Angabe hat das Unternehmen ferner zu berücksichtigen, ob schwerwiegende Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten in Verbindung mit seinen Verbrauchern und/oder Endnutzern gemeldet wurden, und gibt diese gegebenenfalls an. (126)

36. Bewertet das Unternehmen die Wirksamkeit einer Maßnahme, indem es ein Ziel festlegt, so hat es bei der Angabe der nach Absatz 31 Buchstabe d erforderlichen Informationen den ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben zu berücksichtigen.

37. Das Unternehmen gibt an, welche Mittel dem Management seiner wesentlichen Auswirkungen zugewiesen werden, und legt dabei Informationen vor, die es den Nutzern ermöglichen, sich ein Bild davon zu machen, wie die wesentlichen Auswirkungen gehandhabt werden.


Application Requirements (AR)

AR 25. Es kann einige Zeit dauern, die negativen Auswirkungen zu verstehen und nachzuvollziehen, wie das Unternehmen durch die nachgelagerte Wertschöpfungskette mit ihnen in Verbindung gebracht werden kann, und um geeignete Reaktionen zu ermitteln und sie in die Praxis umzusetzen. Diesbezüglich hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:

  • a) seine allgemeinen und spezifischen Ansätze zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen,

  • b) seine Initiativen, die zu zusätzlichen wesentlichen positiven Auswirkungen beitragen sollen,

  • c) wie weit es im Berichtszeitraum mit seinen Bemühungen vorangeschritten ist und

  • d) seine Ziele bezüglich einer kontinuierlichen Verbesserung.

AR 26. Die geeigneten Maßnahmen können variieren, je nachdem, ob das Unternehmen wesentliche Auswirkungen verursacht oder dazu beiträgt oder die wesentlichen Auswirkungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung direkt mit seinen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind.

AR 27. Da wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer, die im Berichtszeitraum auftreten, möglicherweise auch mit Unternehmen oder Tätigkeiten außerhalb seiner unmittelbaren Kontrolle verbunden sein können, kann das Unternehmen angeben, ob und wie es seine Hebelwirkung im Rahmen seiner relevanten Geschäftsbeziehungen zur Bewältigung dieser Auswirkungen einsetzen will. Dies kann die Nutzung geschäftlicher Hebelwirkungen (z. B. Durchsetzung vertraglicher Anforderungen innerhalb von Geschäftsbeziehungen oder die Umsetzung von Anreizen), andere Formen der Hebelwirkung innerhalb der Geschäftsbeziehung (z. B. Weiterbildung oder Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf die bestimmungsgemäße Verwendung von Produkten oder Verkaufspraktiken) oder die Zusammenarbeit mit gleichrangigen Unternehmen oder anderen Akteuren (z. B. Initiativen zur verantwortungsvollen Vermarktung oder zur Produktsicherheit) umfassen.

AR 28. Wenn das Unternehmen seine Beteiligung an einer Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiative im Rahmen seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen angibt, kann es auch angeben, wie die betreffenden wesentlichen Auswirkungen im Rahmen der Initiative und seiner eigenen Beteiligung angegangen werden sollen. Im Rahmen des ESRS S4-5 kann es Angaben über die einschlägigen Ziele der Initiative und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung vorlegen.

AR 29. Bei der Angabe, ob und inwiefern das Unternehmen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer bei Entscheidungen zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen berücksichtigt und ob und wie es versucht, etwaige negative Auswirkungen einer Kündigung zu verbessern, kann das Unternehmen Beispiele anführen.

AR 30. Wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Auswirkungen während des Berichtszeitraums nachverfolgt, kann es etwaige Erkenntnisse aus dem vorangegangenen und dem aktuellen Berichtszeitraum vorlegen.

AR 31. Die Verfahren zur Nachverfolgung der Wirksamkeit von Maßnahmen können interne oder externe Prüfungen oder Überprüfungen, Gerichtsverfahren und/oder damit zusammenhängende Gerichtsurteile, Folgenabschätzungen, Messsysteme, Rückmeldungen von Interessenträgern, Beschwerdemechanismen, externe Leistungseinstufungen und Referenzwerte umfassen.

AR 32. Die Berichterstattung über die Wirksamkeit soll das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den von dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und dem wirksamen Umgang mit den Auswirkungen ermöglichen.

AR 33. In Bezug auf Initiativen oder Verfahren, die auf den Bedürfnissen der Verbraucher und/oder Endnutzer und der Ebene ihrer Umsetzung beruhen, kann das Unternehmen Folgendes angeben:

  • a) Informationen darüber, ob und inwiefern Verbraucher und/oder Endnutzer und rechtmäßige Vertreter oder ihre glaubwürdigen Stellvertretenden bei Entscheidungen über die Gestaltung und Durchführung dieser Programme oder Verfahren einbezogen werden, und

  • b) Informationen über die beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse dieser Programme oder Verfahren für die Verbraucher und/oder Endnutzer.

AR 34. Das Unternehmen kann angeben, ob Initiativen oder Verfahren, deren Hauptziel darin besteht, positive Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu erzielen, auch darauf ausgerichtet sind, die Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) zu unterstützen. Beispielsweise könnte das Unternehmen im Rahmen einer Verpflichtung, das Nachhaltigkeitsziel 3 „ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“ voranzutreiben, aktiv daran arbeiten, seine Produkte weniger abhängig machend und schädlich für die körperliche und psychische Gesundheit zu gestalten.

AR 35. Bei der Angabe der beabsichtigten positiven Ergebnisse der Maßnahmen des Unternehmens für Verbraucher und/oder Endnutzer ist zwischen dem Nachweis, dass bestimmte Tätigkeiten stattgefunden haben (z. B. dass x Verbraucher Informationen über gesunde Ernährungsgewohnheiten erhalten haben), und dem Nachweis tatsächlicher Ergebnisse für Verbraucher und/oder Endnutzer (z. B. dass x Verbraucher gesündere Ernährungsgewohnheiten angenommen haben) zu unterscheiden.

AR 36. Bei der Angabe, ob Initiativen oder Verfahren auch eine Rolle bei der Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen spielen, kann das Unternehmen beispielsweise Programme berücksichtigen, die darauf abzielen, ein verstärktes Bewusstsein für das Risiko von Online-Betrug zu fördern, um die Zahl der Fälle von Verletzungen der Privatsphäre von Endnutzern zu senken.

AR 37. Bei der Angabe der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen oder Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

  • a) Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Verbraucher und/oder Endnutzer können Risiken in Bezug auf die Reputation sowie rechtliche Risiken umfassen, wenn schlecht konzipierte oder fehlerhafte Produkte zu Verletzungen oder Todesfällen führen.

  • b) Risiken im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von Verbrauchern und/oder Endnutzern können den Verlust der Geschäftskontinuität umfassen, wenn Verbraucher sich aufgrund einer Wirtschaftskrise bestimmte Produkte oder Dienstleistungen nicht leisten können.

  • c) Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Verbraucher und/oder Endnutzer können eine Marktdifferenzierung und eine größere Kundenanziehung durch das Angebot sicherer Produkte oder datenschutzfreundlicher Dienstleistungen umfassen und

  • d) Chancen im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von Verbrauchern und/oder Endnutzern können den Aufbau einer loyalen künftigen Verbraucherbasis umfassen, indem beispielsweise sichergestellt wird, dass LGBTQI-Personen geachtet und dass die Verkaufspraktiken des Unternehmens diese Personen nicht von den angebotenen Produkten oder Dienstleistungen ausschließen.

AR 38. Wenn es Angaben dazu macht, ob Abhängigkeiten zu Risiken werden, hat das Unternehmen externe Entwicklungen zu berücksichtigen.

AR 39. Bei der Angabe von Konzepten, Maßnahmen, Mitteln und Zielen im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Risiken und Chancen kann das Unternehmen in Fällen, in denen sich Risiken und Chancen aus wesentlichen Auswirkungen ergeben, Querverweise zu seinen Angaben zu Konzepten, Maßnahmen sowie Mitteln und Zielen in Bezug auf diese Auswirkungen angeben.

AR 40. Das Unternehmen hat zu berücksichtigen, inwieweit seine Verfahren zum Management wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern in seine bestehenden Risikomanagementverfahren integriert sind.

AR 41. Bei der Angabe der Mittel, die dem Management wesentlicher Auswirkungen zugewiesen werden, kann das Unternehmen angeben, welche internen Funktionen am Management der Auswirkungen beteiligt sind und welche Arten von Maßnahmen es ergreift, um negative Auswirkungen anzugehen und positive Auswirkungen voranzutreiben.


Beispiel aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

S4-4 – Maßnahmen in Bezug auf Kund:innen und Verbraucher:innen

Grundversorgung und verantwortungsvolles Finanzangebot

Wir stellen sicher, dass alle Kund:innen Zugang zu wesentlichen Finanzdienstleistungen und sicheren Anlageformen haben. Dazu gehören auch Angebote für Menschen mit geringerem Einkommen. Unser Filialnetz wurde angepasst, um den veränderten Bedürfnissen gerecht zu werden, ergänzt durch digitale Zugangswege wie Online- und Mobile-Banking. Schuldenberatung und kostenfreie Angebote zur Finanzbildung unterstützen Kund:innen bei der selbstverantwortlichen Haushaltsplanung.

Barrierefreier Zugang

Wir haben den barrierefreien Zugang zu unseren Filialen, Selbstbedienungsgeräten und digitalen Angeboten weiter ausgebaut. Fast alle Filialen sind rollstuhlgerecht, und unsere Geldautomaten bieten taktile sowie akustische Unterstützung.

Datenschutz und Informationssicherheit

Datenschutz ist integraler Bestandteil unserer Geschäftsstrategie. Unsere Prozesse und Kontrollsysteme werden regelmäßig überprüft und an technologische Entwicklungen angepasst, um den Schutz von Kundendaten sicherzustellen.

Zugang und Beratung

Wir betreiben ein dichtes Filialnetz mit persönlichem Service und SB-Standorten, auch in strukturell schwächeren Gebieten. Digitale Kanäle wie Online-Banking und Apps bieten schnelle und sichere Lösungen, die durch regelmäßige Schulungen – insbesondere für ältere Nutzer:innen – ergänzt werden.

Förderung der Finanzkompetenz

Mit Angeboten wie gebührenfreien Kinderkonten, digitalen Haushaltsplanern und zielgruppenspezifischen Beratungen fördern wir Finanzbildung in allen Altersgruppen. Unsere Kreditberatung hilft, tragfähige finanzielle Entscheidungen zu treffen.

Menschenrechtsprobleme

Im Berichtsjahr wurden keine schwerwiegenden Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte oder den Umgang mit Kund:innen gemeldet.

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