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MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben

Vor über 9 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

Übergreifende Informationen für Kennzahlen und Ziele

70. In diesem Kapitel werden die Mindestangabepflichten dargelegt, die zu berücksichtigen sind, wenn das Unternehmen Informationen zu seinen Kennzahlen und Zielen im Zusammenhang mit den einzelnen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten angibt. Sie kommen zusammen mit den Angabepflichten zum Tragen, einschließlich der Anwendungsanforderungen, die in dem jeweiligen themenbezogenen ESRS vorgesehen sind. Darüber hinaus finden sie Anwendung, wenn das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben erstellt.

71. Die entsprechenden Angaben sind neben den Angaben zu übermitteln, die gemäß dem themenbezogenen ESRS vorgeschrieben sind.

72. Kann das Unternehmen die Informationen über Ziele, die nach dem jeweiligen themenbezogenen ESRS erforderlich sind, nicht angeben, weil es keine Ziele in Bezug auf den betreffenden Nachhaltigkeitsaspekt festgelegt hat, so gibt es dies an und begründet, warum es keine Ziele festgelegt hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, die entsprechenden Strategien oder Maßnahmen anzuwenden.

78. Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung zu erfüllen, wenn es Informationen über die Ziele angibt, die es in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt festgelegt hat.

79. Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

  • a) ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verfolgt, einschließlich der dafür verwendeten Kennzahlen,

  • b) messbare, terminierte und ergebnisorientierte Ziele, die das Unternehmen festlegt, um die Zielvorgaben des Konzepts zu erreichen, die im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse für die Menschen, die Umwelt oder das Unternehmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen definiert werden,

  • c) die Gesamtfortschritte bei der Erreichung der festgelegten Ziele im Laufe der Zeit,

  • d) wenn das Unternehmen keine messbaren, terminierten und ergebnisorientierten Ziele festgelegt hat, ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Umgang mit den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verfolgt und die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele seines Konzepts misst und

  • e) ob und wie die Interessenträger in die Festlegung der Ziele für jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt einbezogen wurden.

80. Das Unternehmen muss die messbaren, ergebnisorientierten und terminierten Ziele in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte angeben, die es zur Bewertung der Fortschritte festgelegt hat. Für jedes Ziel enthält die Angabe folgende Informationen:

  • a) eine Beschreibung des Verhältnisses zwischen dem Ziel und den Zielvorgaben des Konzepts,

  • b) das festgelegte Zielniveau, gegebenenfalls einschließlich der Angabe, ob das Ziel absolut oder relativ ist und in welcher Einheit es gemessen wird,

  • c) den Umfang des Ziels, einschließlich der Tätigkeiten des Unternehmens und/oder gegebenenfalls seiner vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie der geografischen Grenzen,

  • d) den Bezugswert und das Bezugsjahr für die Messung der Fortschritte,

  • e) den Zeitraum, für den das Ziel gilt, und gegebenenfalls etwaige Etappen- oder Zwischenziele,

  • f) die Methoden und signifikanten Annahmen zur Festlegung der Ziele, gegebenenfalls einschließlich des gewählten Szenarios, der Datenquellen, der Ausrichtung auf nationale, europäische oder internationale politische Ziele und der Art und Weise, wie die Ziele dem breiteren Kontext der nachhaltigen Entwicklung und/oder der Situation an dem Ort, an dem die Auswirkungen eintreten, Rechnung tragen,

  • g) ob die Ziele des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltaspekten auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen,

  • h) ob und wie die Interessenträger in die Festlegung der Ziele für jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt einbezogen wurden,

  • i) etwaige Änderungen der Ziele und der entsprechenden Kennzahlen oder der zugrunde liegenden Messmethoden, signifikanten Annahmen, Einschränkungen, Quellen und Datenerhebungsverfahren, die innerhalb des festgelegten Zeithorizonts erfolgt sind. Dazu gehört auch eine Erläuterung der Gründe für diese Änderungen und ihrer Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit (siehe Angabepflicht BP-2 Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen dieses Standards), und

  • j) die Leistung im Vergleich zu den angegebenen Zielen, einschließlich Informationen darüber, wie ein Ziel überwacht und überprüft wird, wie Kennzahlen verwendet werden und ob die Fortschritte mit den ursprünglichen Planungen übereinstimmen, sowie eine Analyse der Trends oder signifikanten Veränderungen der Unternehmensleistung im Hinblick auf die Erreichung des Ziels.

81. Hat das Unternehmen keine messbaren ergebnisorientierten Ziele festgelegt,

  • a) kann es angeben, ob die Festlegung solcher Ziele vorgesehen ist und innerhalb welcher Frist dies erfolgen soll, oder warum das Unternehmen beabsichtigt, solche Ziele nicht festzulegen,

  • b) hat es anzugeben, ob es die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen in Bezug auf die wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen dennoch nachverfolgt und wenn ja,

    • i. welche Verfahren es zu diesem Zweck anwendet,

    • ii. die festgelegten Zielvorgaben und alle qualitativen oder quantitativen Indikatoren, anhand deren die Fortschritte bewertet werden, einschließlich des Bezugszeitraums, ab dem die Fortschritte gemessen werden.


Application Requirements (AR)

AR 24. Bei der Angabe von Zielen im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Eindämmung von Umweltauswirkungen priorisiert das Unternehmen Ziele im Zusammenhang mit der Verringerung der Auswirkungen in absoluten Zahlen anstatt in relativen Zahlen. Wenn die Ziele die Vermeidung oder Eindämmung sozialer Auswirkungen betreffen, können sie im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Menschenrechte, das Wohlergehen oder positive Ergebnisse für die betroffenen Interessenträger spezifiziert werden.

AR 25. Die Informationen über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele können in einer umfassenden Tabelle dargestellt werden, einschließlich Informationen über Ausgangs- und Zielwert, Etappenziele und die erzielte Leistung in den vorangegangenen Zeiträumen.

AR 26. Beschreibt das Unternehmen Fortschritte bei der Erreichung der Ziele eines Konzepts ohne messbares Ziel, so kann es einen Bezugswert festlegen, anhand dessen die Fortschritte gemessen werden. So kann das Unternehmen beispielsweise eine Lohnerhöhung um einen bestimmten Prozentsatz für diejenigen bewerten, die sich unterhalb eines Schwellenwerts für einen fairen Lohn befinden; oder es kann die Qualität seiner Beziehungen zu den lokalen Gemeinschaften anhand des Anteils der von den Gemeinschaften angesprochenen Probleme bewerten, die zu ihrer Zufriedenheit gelöst wurden. Der Bezugswert und die Bewertung der Fortschritte beziehen sich auf die Auswirkungen, Risiken und Chancen, die die Wesentlichkeit des in dem Konzept behandelten Themas untermauern.

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