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S3-4 – Ergreifung von Maßnahmen, Management von Risiken und Nutzung von Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen

Vor über 5 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.

30. Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften sowie auf das Management wesentlicher Risiken und auf die Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen anzugeben.

31. Diese Angabepflicht hat zwei Ziele: Zum einen soll ein Verständnis aller Maßnahmen und Initiativen vermittelt werden, mit denen das Unternehmen

  • a) darauf hinarbeitet, wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu verhindern, abzumildern und zu verbessern und/oder

  • b) versucht, wesentliche positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erreichen.

Zum anderen soll ein Verständnis dafür vermittelt werden, wie das Unternehmen mit den wesentlichen Risiken umgeht und die wesentlichen Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften nutzt.

Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung der Aktionspläne und Mittel in Bezug auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf betroffene Gemeinschaften gemäß ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte vor.

32. In Bezug auf wesentliche Auswirkungen beschreibt das Unternehmen Folgendes:

  • a) welche Maßnahmen ergriffen wurden, geplant oder im Gange sind, um wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu verhindern oder zu mindern,

  • b) ob und wie es Maßnahmen ergriffen hat, um in Bezug auf eine tatsächliche wesentliche Auswirkung Abhilfe zu schaffen oder zu ermöglichen,

  • c) alle zusätzlichen Maßnahmen oder Initiativen, die es in erster Linie durchführt, um positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erreichen, und

  • d) wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Initiativen im Hinblick auf das Erzielen der erwünschten Ergebnisse für betroffene Gemeinschaften nachverfolgt und bewertet.

33. In Bezug auf Absatz 30 beschreibt das Unternehmen Folgendes:

  • a) die Verfahren, mit denen es ermittelt, welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, um auf bestimmte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu reagieren,

  • b) seinen Ansatz um Maßnahmen in Bezug auf spezifische wesentliche negative Auswirkungen auf Gemeinschaften zu ergreifen, einschließlich aller Maßnahmen im Zusammenhang mit seinen eigenen Praktiken in Bezug auf den Erwerb, die Planung und die Bebauung von Land und den Betrieb oder die Schließung von Flächen, sowie die Frage, ob weitere Maßnahmen in Bezug auf Industrie und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Parteien erforderlich ist, und

  • c) wie es sicherstellt, dass Verfahren zur Durchführung oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen verfügbar und wirksam im Hinblick auf ihre Umsetzung und Ergebnisse sind.

34. In Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen beschreibt das Unternehmen:

  • a) welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Risiken für das Unternehmen zu mindern, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften ergeben, und wie es die Wirksamkeit in der Praxis nachverfolgt, und

  • b) welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Chancen für das Unternehmen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften zu nutzen.

35. Das Unternehmen gibt an, ob und wie es Maßnahmen ergreift, um zu vermeiden, dass seine eigenen Praktiken wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften haben oder dazu beitragen, gegebenenfalls einschließlich seiner Praktiken in Bezug auf die Planung, den Erwerb und die Nutzung von Flächen, die Finanzierung, Gewinnung oder Erzeugung von Rohstoffen, die Nutzung natürlicher Ressourcen und das Management von Umweltauswirkungen. Dies kann auch die Angabe des Ansatzes umfassen, der bei Spannungen zwischen der Vermeidung oder Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen und sonstigem unternehmerischem Druck verfolgt wird.

36. Das Unternehmen gibt ferner an, ob schwerwiegende Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten in Bezug auf betroffene Gemeinschaften gemeldet wurden, und gibt diese gegebenenfalls an. (122)

37. Bei der Angabe der nach Absatz 32 Buchstabe d erforderlichen Informationen hat das Unternehmen, wenn es die Wirksamkeit einer Maßnahme durch die Festlegung eines Ziels bewertet, den ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben zu berücksichtigen.

38. Das Unternehmen gibt an, welche Mittel dem Management seiner wesentlichen Auswirkungen zugewiesen werden, und legt dabei Informationen vor, die es den Nutzern ermöglichen, sich ein Bild davon zu machen, wie die wesentlichen Auswirkungen gehandhabt werden.


Application Requirements (AR)

AR 25. Es kann einige Zeit dauern, die negativen Auswirkungen zu verstehen und nachzuvollziehen, wie das Unternehmen durch die Arbeitskräfte in seiner Wertschöpfungskette mit ihnen in Verbindung gebracht werden kann, und um geeignete Reaktionen zu ermitteln und sie in die Praxis umzusetzen. Diesbezüglich hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:

  • a) seine allgemeinen und spezifischen Ansätze zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen,

  • b) seine sozialen Investitionen oder andere Entwicklungsprogramme, die zu zusätzlichen materiellen positiven Auswirkungen beitragen sollen,

  • c) wie weit es im Berichtszeitraum mit seinen Bemühungen vorangeschritten ist und

  • d) seine Ziele bezüglich einer kontinuierlichen Verbesserung.

AR 26. Die geeigneten Maßnahmen können variieren, je nachdem, ob das Unternehmen wesentliche Auswirkungen verursacht oder dazu beiträgt oder die wesentlichen Auswirkungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung direkt mit seinen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind.

AR 27. Da wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die im Berichtszeitraum auftreten, möglicherweise auch mit Unternehmen oder Tätigkeiten außerhalb seiner unmittelbaren Kontrolle verbunden sein können, kann das Unternehmen angeben, ob und wie es seine Hebelwirkung im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zur Bewältigung dieser Auswirkungen einsetzen will. Dies kann die Nutzung geschäftlicher Hebelwirkungen (z. B. Durchsetzung vertraglicher Anforderungen innerhalb von Geschäftsbeziehungen oder die Umsetzung von Anreizen), andere Formen der Hebelwirkung innerhalb der Geschäftsbeziehung (z. B. Weiterbildung oder Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf die Rechte von indigenen Völkern für Unternehmen, mit denen das Unternehmen Geschäftsbeziehungen pflegt) oder die Zusammenarbeit mit gleichrangigen Unternehmen oder anderen Akteuren (z.B. Initiativen zur Minimierung der sicherheitsbezogenen Auswirkungen auf Gemeinschaften oder die Beteiligung an Partnerschaften zwischen Unternehmen und Gemeinschaften) umfassen.

AR 28. Auswirkungen auf Gemeinschaften können auf Umweltbelange zurückzuführen sein, die das Unternehmen im Rahmen des ESRS E1 bis E5 angibt. Beispiele hierfür sind:

  • a) ESRS E1 Klimawandel: Für die Umsetzung der Klimaschutzpläne kann es erforderlich sein, dass das Unternehmen in Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien investiert, die sich auf die Flächen, die Gebiete und die natürlichen Ressourcen indigener Völker auswirken können. Wenn das Unternehmen die betroffene indigene Gemeinschaft nicht konsultiert, könnte dies das Recht der betroffenen Gemeinschaften auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung beeinträchtigen;

  • b) ESRS E2 Umweltverschmutzung: Das Unternehmen kann negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften haben, indem es sie beispielsweise nicht vor umweltbelastenden Produktionsanlagen schützt, die gesundheitliche Probleme verursachen;

  • c) ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen: Das Unternehmen kann negative Auswirkungen auf den Zugang von Gemeinschaften zu sauberem Trinkwasser haben, wenn es in Gebieten mit Wasserknappheit Wasser entnimmt;

  • d) ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme: Das Unternehmen kann durch Tätigkeiten, die den Boden verunreinigen, negative Auswirkungen auf die Existenzgrundlage der lokalen Landwirte haben. Weitere Beispiele sind die Versiegelung von Flächen durch den Bau neuer Infrastrukturen, mit denen Pflanzenarten, die z. B. für die biologische Vielfalt vor Ort oder das Filtern von Wasser für die Gemeinschaften von entscheidender Bedeutung sind, ausgerottet werden, oder die Einbringung invasiver Arten (Pflanzen oder Tiere), die sich auf Ökosysteme auswirken und dadurch Schäden verursachen können;

  • e) ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft: Das Unternehmen kann negative Auswirkungen auf das Leben von Gemeinschaften haben, indem es ihre Gesundheit durch die unsachgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle beeinträchtigt.
    Wird die Verbindung zwischen Umweltauswirkungen und lokalen Gemeinschaften in den Angabepflichten ESRS E1-E5 behandelt, so kann das Unternehmen auf diese Informationen verweisen und diese Angaben eindeutig kennzeichnen.

AR 29. Wenn das Unternehmen seine Beteiligung an einer Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiative im Rahmen seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen angibt, kann es auch angeben, wie die betreffenden wesentlichen Auswirkungen im Rahmen der Initiative und seiner eigenen Beteiligung angegangen werden sollen. Im Rahmen des ESRS S3-5 kann es Angaben über die einschlägigen Ziele der Initiative und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung vorlegen.

AR 30. Bei der Angabe, ob und wie das Unternehmen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften bei Entscheidungen zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen berücksichtigt und ob und wie es versucht, etwaige negative Auswirkungen einer Kündigung zu verbessern, kann das Unternehmen Beispiele anführen.

AR 31. Wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Auswirkungen während des Berichtszeitraums nachverfolgt, kann es etwaige Erkenntnisse aus dem vorangegangenen und dem aktuellen Berichtszeitraum vorlegen.

AR 32. Die Verfahren zur Nachverfolgung der Wirksamkeit von Maßnahmen können interne oder externe Prüfungen oder Überprüfungen, Gerichtsverfahren und/oder damit zusammenhängende Gerichtsurteile, Folgenabschätzungen, Messsysteme, Rückmeldungen von Interessenträgern, Beschwerdemechanismen, externe Leistungseinstufungen und Referenzwerte umfassen.

AR 33. Die Berichterstattung über die Wirksamkeit soll das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den von dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und dem wirksamen Umgang mit den Auswirkungen ermöglichen.

AR 34. In Bezug auf Initiativen oder Verfahren, deren vorrangiges Ziel darin besteht, positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erzielen, die auf deren Bedürfnissen beruhen, und im Hinblick auf Fortschritte bei der Umsetzung solcher Initiativen oder Verfahren kann das Unternehmen Folgendes angeben:

  • a) Informationen darüber, ob und inwiefern betroffene Gemeinschaften und rechtmäßige Vertreter oder ihre glaubwürdigen Stellvertretenden bei Entscheidungen über die Gestaltung und Durchführung dieser Programme oder Verfahren einbezogen werden, und

  • b) Informationen über die beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse dieser Investitionen oder Programme für betroffene Gemeinschaften,

  • c) eine Erläuterung des ungefähren Umfangs der betroffenen Gemeinschaften, die von den beschriebenen Sozialinvestitionen oder Entwicklungsprogrammen erfasst werden, und gegebenenfalls die Gründe dafür, warum ausgewählte Gemeinschaften für eine bestimmte soziale Investition oder die Durchführung eines Entwicklungsprogramms ausgewählt wurden.

AR 35. Das Unternehmen kann angeben, ob Initiativen oder Verfahren, deren Hauptziel darin besteht, positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erzielen, auch darauf ausgerichtet sind, die Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) zu unterstützen. Beispielsweise könnte das Unternehmen im Rahmen einer Verpflichtung, das Nachhaltigkeitsziel 5 „Geschlechtergleichstellung zu erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung zu befähigen“ zu fördern, durchdachte Maßnahmen ergreifen, um Frauen in den Konsultationsprozess mit einer betroffenen Gemeinschaft einzubeziehen, damit die Standards für eine wirksame Einbeziehung der Interessenträger erfüllt werden, was dazu beitragen kann, die Rolle der Frauen in dem Prozess selbst, aber möglicherweise auch in ihrem Alltag zu stärken.

AR 36. Bei der Angabe der beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse der Maßnahmen des Unternehmens in Bezug auf betroffene Gemeinschaften ist zwischen dem Nachweis, dass bestimmte Aktivitäten stattgefunden haben (z. B. dass x weiblichen Mitgliedern der Gemeinschaft eine Schulung dazu angeboten wurde, wie sie lokale Lieferanten für das Unternehmen werden können), und dem Nachweis der tatsächlichen Ergebnisse für die betroffenen Gemeinschaften (z. B. dass x weibliche Mitglieder von Gemeinschaften kleine Unternehmen gegründet haben und ihre Verträge mit dem Unternehmen jährlich verlängert wurden) zu unterscheiden.

AR 37.
Bei der Angabe, ob Initiativen oder Verfahren auch eine Rolle bei der Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen spielen, kann das Unternehmen beispielsweise Programme berücksichtigen, die darauf abzielen, die lokale Infrastruktur im Umfeld einer Betriebsstätte des Unternehmens zu verbessern, wie z. B. Verbesserungen der Straßen, die zu einem Rückgang von schweren Verkehrsunfällen geführt haben, an denen Mitglieder der Gemeinschaft beteiligt sind.

AR 38.
Bei der Angabe der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen oder Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf betroffene Gemeinschaften kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

  • a) Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf die betroffenen Gemeinschaften können Risiken in Bezug auf die Reputation sowie rechtliche und operative Risiken umfassen, wenn betroffene Gemeinschaften gegen Neuansiedlungen oder den Verlust des Zugangs zu Land protestieren, was zu kostspieligen Verzögerungen, Boykotten oder Klagen führen kann.

  • b) Risiken im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von betroffenen Gemeinschaften können Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit umfassen, wenn indigene Völker beschließen, ihre Zustimmung zu einem Projekt auf ihrem Land zu widerrufen, wodurch das Unternehmen gezwungen wird, das Projekt erheblich zu ändern oder aufzugeben.

  • c) Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf betroffene Gemeinschaften können leichter zu finanzierende Projekte und die Tatsache umfassen, dass das Unternehmen der erste Ansprechpartner für Gemeinschaften, Regierungen und andere Unternehmen ist.

  • d) Chancen im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von betroffenen Gemeinschaften können die Entwicklung positiver Beziehungen zwischen dem Unternehmen und indigenen Völkern umfassen, die es ermöglichen, bestehende Projekte mit starker Unterstützung auszuweiten.

AR 39. Bei der Angabe der in AR 38 genannten Informationen kann das Unternehmen Erläuterungen zu Risiken und Chancen berücksichtigen, die sich aus umweltbezogenen Auswirkungen oder Abhängigkeiten ergeben (weitere Einzelheiten siehe AR 28), einschließlich damit zusammenhängender Auswirkungen auf die Menschenrechte (oder sozialer Auswirkungen). Beispiele hierfür sind Reputationsrisiken, die sich aus den Auswirkungen nicht gesteuerter umweltschädlicher Einleitungen auf die Gesundheit von Gemeinschaften ergeben, oder die finanziellen Effekte von Protesten, die die Tätigkeiten eines Unternehmens stören oder unterbrechen können, z. B. als Reaktion auf Maßnahmen in Gebieten mit Wasserknappheit, die sich auf das Leben der betroffenen Gemeinschaften auswirken können.

AR 40. Wenn es Angaben dazu macht, ob Abhängigkeiten zu Risiken werden, hat das Unternehmen externe Entwicklungen zu berücksichtigen.

AR 41. Bei der Angabe von Konzepten, Maßnahmen, Mitteln und Zielen im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Risiken und Chancen kann das Unternehmen in Fällen, in denen sich Risiken und Chancen aus wesentlichen Auswirkungen ergeben, Querverweise zu seinen Angaben zu Konzepten, Maßnahmen sowie Mitteln und Zielen in Bezug auf diese Auswirkungen angeben.

AR 42. Das Unternehmen hat zu berücksichtigen, ob und wie seine Verfahren zum Management wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften in bestehenden Risikomanagementverfahren integriert sind.

AR 43. Bei der Angabe der Mittel, die dem Management wesentlicher Auswirkungen zugewiesen werden, kann das Unternehmen angeben, welche internen Funktionen am Management der Auswirkungen beteiligt sind und welche Arten von Maßnahmen es ergreift, um negative Auswirkungen anzugehen und positive Auswirkungen voranzutreiben.


Beispiele aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

S3-4 – Förderung einer verantwortungsvollen Projektentwicklung mit Fokus auf Gemeinschaften

Unser Ziel ist es, Projekte zu entwickeln, die minimale negative Auswirkungen auf die lokalen Gemeinschaften haben. Wir legen bereits heute die Grundlage, um diese Vorgehensweise systematisch in all unseren Geschäftsfunktionen, Märkten und Projekten umzusetzen. Dabei streben wir an, über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinauszugehen, da wir überzeugt sind, dass dieses Vorgehen entscheidend ist, um das soziale Vertrauen zu erhalten und die langfristige Entwicklung erneuerbarer Energien zu sichern.

Um den Bedürfnissen der betroffenen Gemeinschaften gerecht zu werden, setzen wir mehrere gezielte Maßnahmen um:

  • Entwicklung weltweit gültiger Richtlinien für sozial- und menschenrechtliche Bewertungen auf Projektebene: Diese Analysen werden vor Projektbeginn durchgeführt, um potenzielle Risiken frühzeitig zu identifizieren und präventive Maßnahmen zu ergreifen.

  • Einführung eines globalen Standards für das systematische Erheben und Bearbeiten von Feedback und Beschwerden: Ziel dieser Maßnahme ist es, negative Auswirkungen auf die Gemeinschaften während des gesamten Projektlebenszyklus zu verhindern und schnell auf Anliegen der betroffenen Gemeinschaften zu reagieren.

  • Erarbeitung von Unternehmensrichtlinien zur verantwortungsvollen Einbindung von Gemeinschaften: Unsere Richtlinien orientieren sich an international anerkannten Best Practices und legen besonderen Wert auf die Prinzipien der freien, vorherigen und informierten Zustimmung, um sicherzustellen, dass unser Engagement respektvoll, ethisch und im Einklang mit den Rechten indigener Völker erfolgt.

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