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S2-4 – Ergreifung von Maßnahmen und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen bezogen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette

Vor über 5 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.

30. Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette sowie auf das Management wesentlicher Risiken und auf die Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen anzugeben.

31. Diese Angabepflicht hat zwei Ziele: Zum einen soll ein Verständnis aller Maßnahmen oder Initiativen vermittelt werden, mit denen das Unternehmen

  • a) darauf hinarbeitet, wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu verhindern, abzumildern und zu verbessern, und/oder

  • b) versucht, für wesentliche positive Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu sorgen.

Zum anderen soll ein Verständnis dafür vermittelt werden, wie das Unternehmen mit den wesentlichen Risiken umgeht und die wesentlichen Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette nutzt. Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung der Aktionspläne und Mittel in Bezug auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette gemäß ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte vor.

32. In Bezug auf wesentliche Auswirkungen beschreibt das Unternehmen Folgendes:

  • a) welche Maßnahmen ergriffen wurden, geplant oder im Gange sind, um wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu verhindern oder zu mindern,

  • b) ob und wie es Maßnahmen ergriffen hat, um in Bezug auf eine tatsächliche wesentliche Auswirkung Abhilfe zu schaffen oder zu ermöglichen,

  • c) alle zusätzlichen Maßnahmen oder Initiativen, die es in erster Linie umsetzt, um positive Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu erreichen, und

  • d) wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Initiativen im Hinblick auf das Erzielen der erwünschten Ergebnisse für die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette nachverfolgt und bewertet.

33. In Bezug auf Absatz 30 beschreibt das Unternehmen Folgendes:

  • a) die Verfahren, mit denen es ermittelt, welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, um auf bestimmte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu reagieren,

  • b) seinen Ansatz um Maßnahmen in Bezug auf bestimmte wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu ergreifen, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit seinen eigenen Einkaufspraktiken oder anderen internen Praktiken, sowie Kapazitätsaufbau oder andere Formen der Zusammenarbeit mit Unternehmen in der Wertschöpfungskette oder Formen der Zusammenarbeit mit Branchenkollegen oder anderen relevanten Parteien, und

  • c) wie es sicherstellt, dass Verfahren zur Durchführung oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen verfügbar und wirksam im Hinblick auf ihre Umsetzung und Ergebnisse sind.

34. In Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen beschreibt das Unternehmen,

  • a) welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Risiken für das Unternehmen zu mindern, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette ergeben, und wie es die Wirksamkeit in der Praxis nachverfolgt, und

  • b) welche Maßnahmen geplant sind oder ergriffen wurden, um wesentliche Chancen für das Unternehmen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette zu nutzen.

35. Das Unternehmen gibt an, ob und wie es Maßnahmen ergreift, um zu vermeiden, dass es durch seine eigenen Praktiken wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette hat oder dazu beiträgt, gegebenenfalls einschließlich in Bezug auf Beschaffung, Verkauf und Datennutzung. Dies kann auch die Angabe des Ansatzes umfassen, der bei Spannungen zwischen der Vermeidung oder Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen und sonstigem unternehmerischem Druck verfolgt wird.

36. Das Unternehmen gibt ferner an, ob schwerwiegende Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette gemeldet wurden, und gibt diese gegebenenfalls an. (118)

37. Bei der Angabe der nach Absatz 32 Buchstabe c erforderlichen Informationen hat das Unternehmen, wenn es die Wirksamkeit einer Maßnahme durch die Festlegung eines Ziels bewertet, den ESRS 2 (siehe ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben) zu berücksichtigen.

38. Das Unternehmen gibt an, welche Mittel dem Management seiner wesentlichen Auswirkungen zugewiesen werden, und legt dabei Informationen vor, die es den Nutzern ermöglichen, sich ein Bild davon zu machen, wie die wesentlichen Auswirkungen gehandhabt werden.


Application Requirements (AR)

AR 28. Es kann einige Zeit dauern, die negativen Auswirkungen zu verstehen und nachzuvollziehen, wie das Unternehmen durch die Arbeitskräfte in seiner Wertschöpfungskette mit ihnen in Verbindung gebracht werden kann, und um geeignete Reaktionen zu ermitteln und sie in die Praxis umzusetzen. Diesbezüglich hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:

  • a) seine allgemeinen und spezifischen Ansätze zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen,

  • b) seine Initiativen, die zu zusätzlichen wesentlichen positiven Auswirkungen beitragen sollen,

  • c) wie weit es im Berichtszeitraum mit seinen Bemühungen vorangeschritten ist und

  • d) seine Ziele bezüglich einer kontinuierlichen Verbesserung.

AR 29. Die geeigneten Maßnahmen können variieren, je nachdem, ob das Unternehmen wesentliche Auswirkungen verursacht oder dazu beiträgt oder die wesentlichen Auswirkungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung direkt mit seinen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind.

AR 30. Da wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die im Berichtszeitraum auftreten, möglicherweise auch mit Unternehmen oder Tätigkeiten außerhalb seiner unmittelbaren Kontrolle verbunden sein können, kann das Unternehmen angeben, ob und wie es seine Hebelwirkung im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zur Bewältigung dieser Auswirkungen einsetzen will. Dies kann die Nutzung geschäftlicher Hebelwirkungen (z. B. Durchsetzung vertraglicher Anforderungen innerhalb von Geschäftsbeziehungen oder den Einsatz von Anreizen), andere Formen der Hebelwirkung innerhalb der Geschäftsbeziehung (z. B. das Angebot von Weiterbildung oder des Aufbaus von Kapazitäten in Bezug auf Arbeitnehmerrechte an Unternehmen, mit denen das Unternehmen eine Geschäftsbeziehung unterhält) oder die Zusammenarbeit mit gleichrangigen Unternehmen oder anderen Akteuren (z. B. Initiativen zur verantwortungsvollen Einstellung oder Gewährleistung einer angemessenen Entlohnung) umfassen.

AR 31. Wenn das Unternehmen seine Beteiligung an einer Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiative im Rahmen seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen angibt, kann es auch angeben, wie die betreffenden wesentlichen Auswirkungen im Rahmen der Initiative und seiner eigenen Beteiligung angegangen werden sollen. Im Rahmen des ESRS S2-5 kann es Angaben über die einschlägigen Ziele der Initiative und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung vorlegen.

AR 32. Bei der Angabe, ob und wie das Unternehmen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette bei Entscheidungen zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen berücksichtigt und ob und wie es versucht, etwaige negative Auswirkungen einer Kündigung zu verbessern, kann das Unternehmen Beispiele anführen.

AR 33. Wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Auswirkungen während des Berichtszeitraums nachverfolgt, kann es etwaige Erkenntnisse aus dem vorangegangenen und dem aktuellen Berichtszeitraum vorlegen.

AR 34. Die Verfahren zur Nachverfolgung der Wirksamkeit von Maßnahmen können interne oder externe Prüfungen oder Überprüfungen, Gerichtsverfahren und/oder damit zusammenhängende Gerichtsurteile, Folgenabschätzungen, Messsysteme, Rückmeldungen von Interessenträgern, Beschwerdemechanismen, externe Leistungseinstufungen und Referenzwerte umfassen.

AR 35. Die Berichterstattung über die Wirksamkeit soll das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den von dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und dem wirksamen Umgang mit den Auswirkungen ermöglichen. Um beispielsweise die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zur Unterstützung seiner Lieferanten bei der Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen aufzuzeigen, kann das Unternehmen Rückmeldungen von den Arbeitskräften der Lieferanten angeben, aus denen hervorgeht, dass sich die Arbeitsbedingungen seit Beginn der Zusammenarbeit mit diesen Lieferanten verbessert haben. Zusätzliche Informationen, die das Unternehmen vorlegen kann, umfassen Daten, die einen Rückgang der Zahl der festgestellten Vorfälle belegen und die beispielsweise im Rahmen einer unabhängigen Prüfung erhoben wurden.

AR 36. In Bezug auf Initiativen oder Verfahren, die auf den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitskräfte beruhen, und im Hinblick auf die Fortschritte bei der Umsetzung solcher Initiativen oder Verfahren kann das Unternehmen Folgendes angeben:

  • a) Informationen darüber, ob und wie Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und rechtmäßige Vertreter oder ihre glaubwürdigen Stellvertretenden bei Entscheidungen über die Gestaltung und Durchführung dieser Programme oder Verfahren einbezogen werden, und

  • b) Informationen über die beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse dieser Initiativen oder Verfahren für die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette.

AR 37. Das Unternehmen kann angeben, ob Initiativen oder Verfahren, deren Hauptziel darin besteht, positive Auswirkungen auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu erzielen, auch darauf ausgerichtet sind, die Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) zu unterstützen. So könnte beispielsweise ein Unternehmen, das sich für das Nachhaltigkeitsziel 8 einsetzt, ein dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern, Kleinbauern in seiner Lieferkette den Aufbau von Kapazitäten ermöglichen, um Einkommenssteigerungen zu erzielen; oder es könnte Schulungen fördern, um den Anteil von Frauen, die Zustelldienstleistungen in seiner nachgelagerten Wertschöpfungskette erbringen, zu erhöhen.

AR 38. Bei der Angabe der beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse seiner Maßnahmen für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ist zwischen dem Nachweis, dass bestimmte Tätigkeiten stattgefunden haben (z. B. dass eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften eine Schulung zur Vermittlung von Finanzwissen erhalten hat), und dem Nachweis der tatsächlichen Ergebnisse für die Arbeitskräfte (z. B. dass eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften angibt, dass sie ihr Haushaltsgeld besser verwalten können, sodass sie ihre Sparziele erreichen) zu unterscheiden.

AR 39. Bei Angaben dazu, ob Initiativen oder Verfahren auch bei der Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen eine Rolle spielen, kann das Unternehmen beispielsweise Programme berücksichtigen, die darauf abzielen, die Finanzkompetenz von weiblichen Arbeitskräften zu fördern, die dazu geführt haben, dass mehr Frauen befördert werden, sowie zu einer Verringerung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

AR 40. Bei der Angabe der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen oder Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

  • a) Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette können rufschädigende oder rechtliche Folgen umfassen, wenn festgestellt wird, dass Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Zwangsarbeit oder Kinderarbeit ausgesetzt sind,

  • b) Risiken im Zusammenhang mit der Abhängigkeit des Unternehmens von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette können Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit umfassen, wenn durch eine Pandemie wesentliche Teile seiner Lieferkette oder seines Vertriebsnetzes geschlossen werden,

  • c) Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette können eine Differenzierung des Markts und eine größere Kundenanziehung aufgrund der Gewährleistung einer angemessenen Entlohnung und angemessener Bedingungen für Fremdarbeitskräfte umfassen, und

  • d) Chancen im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette können eine nachhaltige Versorgung mit einem Rohstoff in der Zukunft umfassen, indem sichergestellt wird, dass Kleinbauern ausreichend verdienen, um künftige Generationen davon zu überzeugen, die Landwirtschaft weiter zu betreiben.

AR 41. Wenn es Angaben dazu macht, ob Abhängigkeiten zu Risiken werden, hat das Unternehmen externe Entwicklungen zu berücksichtigen.

AR 42. Bei der Angabe von Konzepten, Maßnahmen, Mitteln und Zielen im Zusammenhang mit dem Management wesentlicher Risiken und Chancen kann das Unternehmen in Fällen, in denen sich Risiken und Chancen aus wesentlichen Auswirkungen ergeben, Querverweise zu seinen Angaben zu Konzepten, Maßnahmen sowie Mitteln und Zielen in Bezug auf diese Auswirkungen angeben.

AR 43. Das Unternehmen hat zu berücksichtigen, ob und wie sein(e) Verfahren zum Management wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette in sein(e) bestehendes/bestehenden Risikomanagementverfahren integriert sind.

AR 44. Bei der Angabe der Mittel, die dem Management wesentlicher Auswirkungen zugewiesen werden, kann das Unternehmen angeben, welche internen Funktionen am Management der Auswirkungen beteiligt sind und welche Arten von Maßnahmen es ergreift, um negative Auswirkungen anzugehen und positive Auswirkungen voranzutreiben.


Beispiele aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

S2-4 – Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette

Nachhaltige Lieferketten und Schutz der Menschenrechte

Wir legen großen Wert auf einen nachhaltigen Ansatz im Lieferkettenmanagement, insbesondere auf den Schutz von Risikogruppen, die potenziell von Menschenrechtsverletzungen betroffen sein könnten. Um dies zu gewährleisten, setzen wir auf bewährte Sorgfaltsprozesse, die auf der kontinuierlichen Identifikation von Risiken sowie der Umsetzung präventiver und abmildernder Maßnahmen basieren.

Mit der Einführung eines Systems zur Fokussierung auf Menschenrechte können wir auf schwerwiegende Gefährdungen für Menschenrechte und Umwelt entlang der Lieferkette effektiv reagieren. Dieses System beruht auf internen Analysen und ermöglicht es uns, gezielt Bereiche in der Lieferkette anzusprechen, in denen das Risiko für negative Auswirkungen besonders hoch ist.

Rohstofflieferketten

Bei der Beschaffung von Rohstoffen verfolgen wir einen besonders vorsichtigen Ansatz, vor allem wenn diese aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammen könnten. Unser Vorgehen orientiert sich dabei an den OECD-Leitlinien für Sorgfaltspflichten. Wichtige Bestandteile unseres Ansatzes umfassen:

  • das Management und die Prävention von Risiken,

  • die Überprüfung der Organisationen, die in den Abbau und die Verarbeitung involviert sind, sowie

  • klare Kommunikations- und Informationsmechanismen.

Dadurch stellen wir sicher, dass unsere Rohstofflieferketten auf ethischen und verantwortungsvollen Prinzipien beruhen. Dies trägt dazu bei, Konflikte und unethische Praktiken zu vermeiden und entspricht internationalen Standards und Vorgaben.

Bewertung von Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen

Gesundheit und Sicherheit sind wesentliche Bestandteile der Sorgfaltsbewertung von Lieferanten. Bei der Auswahl berücksichtigen wir Faktoren wie die Arbeitsbedingungen und Sicherheitsmaßnahmen, die Lieferanten für ihre Beschäftigten gewährleisten. Vor-Ort-Audits dienen dazu, die Einhaltung dieser Standards zu überprüfen. Sollten Lieferanten die erforderlichen Standards nicht einhalten, ergreifen wir entsprechende Maßnahmen.

Risikomanagement und Audits

Zur kontinuierlichen Verbesserung unserer Nachhaltigkeitsleistung haben wir ein vierteljährliches Risikomanagement für die Lieferkette etabliert. Dabei bewerten Einkaufs-, Supply-Chain- und Nachhaltigkeitsexpert:innen regelmäßig interne und externe Risiken sowie Chancen, insbesondere in Bezug auf Menschenrechte. Ziel ist es, das Bewusstsein für nachhaltigkeitsbezogenes Risikomanagement sowohl innerhalb unseres Unternehmens als auch bei unseren Lieferanten zu stärken.

Darüber hinaus setzen wir gezielte Auditverfahren ein, um die Einhaltung von Menschenrechtsstandards und anderen Nachhaltigkeitskriterien durch unsere Lieferanten zu überprüfen. Diese Audits umfassen Bewertungen vor Ort und die Analyse von Berichten, um potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen. Im Jahr 2023 konnten wir durch diese Methodik mehrere Audits durchführen und wertvolle Einblicke in die Leistung unserer Lieferanten gewinnen, was uns hilft, unsere Standards und Prozesse weiter zu verbessern.

Umgang mit Beschwerden und Schutzmechanismen in der Lieferkette

Unser Ansatz zur Bearbeitung von Anliegen und Beschwerden in der Wertschöpfungskette basiert auf den Grundsätzen von Transparenz, Vertrauen und einer effektiven Abhilfe, die dem Ausmaß des jeweiligen Vorfalls angemessen ist. Wir setzen uns dafür ein, Prozesse kontinuierlich zu stärken, um betroffenen Arbeitskräften in Fällen, in denen negative Auswirkungen durch unser Handeln oder unsere Mitwirkung entstanden sind, eine angemessene Abhilfe zu bieten oder zu ermöglichen.

Mitarbeitende entlang der Lieferkette haben zudem uneingeschränkten Zugang zu einer vertraulichen Meldeplattform, die sie ermutigt, unangemessenes oder rechtswidriges Verhalten anonym zu melden. Weitere Informationen zu unserem Verhaltenskodex, der Meldeplattform und den Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebenden vor Vergeltung sind in den relevanten Abschnitten zur Unternehmensführung zu finden.

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