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MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltig­keitsaspekte

Vor über 9 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

Übergreifende Informationen zu Konzepten und Maßnahmen

60. In diesem Abschnitt werden die Mindestangabepflichten dargelegt, die zu beachten sind, wenn das Unternehmen Informationen über seine Konzepte und Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung und Verbesserung tatsächlicher oder potenzieller wesentlicher Auswirkungen, zum Umgang mit wesentlichen Risiken und/oder zur Nutzung wesentlicher Chancen (zusammen „Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten“) angibt. Sie kommen zusammen mit den Angabepflichten zum Tragen, einschließlich der Anwendungsanforderungen, die in dem jeweiligen themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS vorgesehen sind. Darüber hinaus finden sie Anwendung, wenn das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben erstellt.

61. Die entsprechenden Angaben sind neben den Angaben zu übermitteln, die gemäß dem einschlägigen ESRS vorgeschrieben sind. Wenn ein einzelnes Konzept oder gleiche Maßnahmen mehrere miteinander verknüpfte Nachhaltigkeitsaspekte betreffen, kann das Unternehmen die erforderlichen Informationen in seiner Berichterstattung im Rahmen eines einzigen themenbezogenen ESRS angeben und in seiner Berichterstattung im Rahmen anderer themenbezogener ESRS darauf verweisen.

62. Kann das Unternehmen die Informationen über Konzepte und Maßnahmen, die nach den einschlägigen ESRS erforderlich sind, nicht angeben, weil es keine Konzepte und/oder Maßnahmen in Bezug auf den betreffenden Nachhaltigkeitsaspekt beschlossen hat, so gibt es dies an und begründet, warum es keine Konzepte und/oder Maßnahmen beschlossen hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, die entsprechenden Konzepte oder Maßnahmen zu beschließen.

66. Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung anzuwenden, wenn es die Maßnahmen beschreibt, mit denen es die einzelnen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte verwaltet, einschließlich Aktionsplänen und zugewiesenen und/oder geplanten Mitteln.

67. Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu verhindern, zu mindern und zu verbessern, um Risiken und Chancen anzugehen und gegebenenfalls die Vorgaben und Ziele damit zusammenhängender Konzepte zu erreichen.

68. Wenn die Umsetzung eines Konzepts Maßnahmen oder einen umfassenden Aktionsplan erfordert, um die Ziele zu erreichen, und wenn Maßnahmen ohne ein spezifisches Konzept durchgeführt werden, so gibt das Unternehmen folgende Informationen an:

  • a) die Liste der wichtigsten im Berichtsjahr ergriffenen und für die Zukunft geplanten Maßnahmen, ihre erwarteten Ergebnisse und gegebenenfalls die Art und Weise, wie ihre Durchführung zur Verwirklichung der Vorgaben und Ziele des Konzepts beiträgt,

  • b) eine Beschreibung des Umfangs der wichtigsten Maßnahmen in Bezug auf Aktivitäten, die Geografie der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls betroffene Interessengruppen,

  • c) die Zeithorizonte, innerhalb derer das Unternehmen beabsichtigt, jede der wichtigsten Maßnahmen abzuschließen,

  • d) gegebenenfalls die wichtigsten Maßnahmen (zusammen mit ihren Ergebnissen), die ergriffen wurden, um Abhilfe für diejenigen zu schaffen, die durch tatsächliche wesentliche Auswirkungen geschädigt wurden,

  • e) gegebenenfalls quantitative und qualitative Informationen über die Fortschritte bei den in früheren Berichtszeiträumen angegebenen Maßnahmen oder Aktionsplänen.

69. Erfordert die Durchführung eines Aktionsplans erhebliche operative Ausgaben (OpEx) und/oder Investitionsausgaben (CapEx), so muss das Unternehmen:

  • a) die Art und die derzeitigen und künftigen finanziellen und sonstigen Mittel beschreiben, die dem Aktionsplan zugewiesen werden, gegebenenfalls einschließlich der einschlägigen Bedingungen für nachhaltige Finanzinstrumente wie grüne Anleihen, Sozialanleihen und grüne Darlehen, der ökologischen oder sozialen Ziele und ob die Fähigkeit zur Umsetzung der Maßnahmen oder des Aktionsplans von bestimmten Voraussetzungen abhängt, z. B. von der Gewährung finanzieller Unterstützung oder von Entwicklungen in der Politik und auf dem Markt,

  • b) den Betrag der derzeitigen finanziellen Mittel angeben und erläutern, in welchem Verhältnis diese zu den relevantesten Beträgen stehen, die im Abschluss ausgewiesen sind, und

  • c) den Betrag der künftigen finanziellen Mittel angeben.


Application Requirements (AR)

AR 22. Die wichtigsten Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Mindestangabepflicht sind Maßnahmen, die wesentlich zur Erreichung der Ziele des Unternehmens im Hinblick auf den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beitragen. Aus Gründen der Verständlichkeit können die wichtigsten Maßnahmen gegebenenfalls zusammengefasst werden.

AR 23. Informationen über die Mittelzuweisung können in Form einer Tabelle und aufgeschlüsselt nach Investitionsausgaben und Betriebsausgaben sowie über die relevanten Zeithorizonte hinweg dargestellt werden, sowie für die im laufenden Berichtsjahr eingesetzten Mittel und für die geplante Mittelzuweisung innerhalb bestimmter Zeithorizonte.

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