ESRS Standard
ESRS Standard
41. Das Unternehmen hat die erwarteten finanziellen Effekte aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen anzugeben, die sich aus Auswirkungen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ergeben.
42. Die nach Absatz 41 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Effekten auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens im Berichtszeitraum. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:
a) hinsichtlich erwarteter finanzieller Effekte durch wesentliche Risiken aufgrund von wesentlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist), und
b) erwartete finanzielle Effekte aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft.
43. Die Angaben umfassen Folgendes:
a) eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft berücksichtigt werden, oder, wenn dies ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen nicht möglich ist, qualitative Informationen. Eine Quantifizierung der finanziellen Effekte aus wesentlichen Chancen ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen (gemäß Anlage B Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1) entspricht.
b) eine Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Effekte, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie der Zeithorizonte, innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten werden.
c) die kritischen Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte herangezogen werden, sowie die Quellen und den Grad der Unsicherheit dieser Annahmen.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 34. Bei der Bereitstellung der Informationen nach Absatz 42 Buchstabe b kann das Unternehmen veranschaulichen und beschreiben, wie es beabsichtigt, die Werterhaltung zu stärken.
AR 35. Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden.
AR 36. Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 43 Buchstabe a kann in Form einer Spanne angegeben werden.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.