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E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Vor über 5 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.

21. Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft anzugeben.

22. Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu unterstützen, sowie in Bezug auf den Umgang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vermittelt werden.

23. Die Beschreibung der Ziele umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen.

24. Gemäß Absatz 21 ist anzugeben, ob und wie sich die Ziele des Unternehmens auf Ressourcenzuflüsse und -abflüsse, einschließlich Abfällen, Produkten und Materialien, beziehen, und insbesondere auf:

  • a) die Ausweitung des kreislauforientierten Produktdesigns (z. B. für Haltbarkeit, Demontage, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit usw.),

  • b) die Erhöhung der kreislauforientierten Materialnutzungsrate,

  • c) die Minimierung von Primärrohstoffen,

  • d) die nachhaltige Beschaffung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen (im Einklang mit dem Kaskadenprinzip),

  • e) die Abfallbewirtschaftung, einschließlich der Vorbereitung auf eine ordnungsgemäße Behandlung, und

  • f) sonstige Aspekte im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung oder der Kreislaufwirtschaft.

25. Das Unternehmen gibt an, auf welche Ebene der Abfallhierarchie sich das Ziel bezieht.

26. Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-T legt das Unternehmen dar, ob ökologische Schwellenwerte und unternehmensspezifische Aufteilungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen Folgendes erläutern:

  • a) die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,

  • b) ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und

  • c) wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird.

27. Das Unternehmen gibt als Teil der Hintergrundinformationen an, ob die von ihm festgelegten und dargelegten Ziele verbindlich (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind.


Application Requirements (AR)

AR 14. Bezieht sich das Unternehmen bei der Festlegung von Zielen auf ökologische Schwellenwerte, kann es sich auf die vorläufigen Leitlinien (Initial Guidance for Business, September 2020) der Initiative Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN) oder andere Leitlinien mit einer wissenschaftlich anerkannten Methode stützen, die die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele ermöglichen, indem ökologische Schwellenwerte und gegebenenfalls organisationsspezifische Aufteilungen ermittelt werden. Ökologische Schwellenwerte können lokal, national und/oder global sein.

AR 15. Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ziele räumt das Unternehmen Zielen in absoluten Zahlen Vorrang ein.

AR 16. Bei der Bereitstellung von Informationen über Ziele gemäß Absatz 24 hat das Unternehmen die Produktionsphase, die Nutzungsphase und das Ende der Lebensdauer von Produkten und Materialien zu berücksichtigen.

AR 17. Bei der Bereitstellung von Informationen über Ziele in Bezug auf erneuerbare Primärrohstoffe gemäß Absatz 24 Buchstabe c hat das Unternehmen zu berücksichtigen, wie sich diese Ziele auf den Verlust an biologischer Vielfalt auswirken können, auch vor dem Hintergrund des ESRS E4.

AR 18. Das Unternehmen kann weitere Ziele gemäß Absatz 24 Buchstabe f angeben, auch in Bezug auf die nachhaltige Beschaffung. In diesem Fall erläutert das Unternehmen seine Definition des Begriffs „nachhaltige Beschaffung“ und beschreibt die Zusammenhänge mit dem in Absatz 22 genannten Ziel.

AR 19. Die Ziele können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette abdecken.

AR 20. Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für die Kreislaufwirtschaft gemäß den im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst.


Beispiele aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

E5-3 – Ziele Ressourcennutzung

Wir setzen uns dafür ein, weiterhin 100 % zertifizierte nachhaltige Biomasse für unsere Energieproduktion zu nutzen. Zudem verfolgen wir das Ziel, alle Komponenten aus unseren globalen Windparks – sowohl an Land als auch offshore – sowie alle Solarmodule aus unseren Solarparks entweder wiederzuverwenden, zu recyceln oder zur Rückgewinnung von Ressourcen beizutragen.

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