ESRS Standard
ESRS Standard
36. Das Unternehmen hat seine erwarteten finanziellen Effekte aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung anzugeben.
37. Die nach Absatz 36 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Effekten auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens im Berichtszeitraum.
38. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:
a) hinsichtlich erwarteter finanzieller Effekte aufgrund von wesentlichen Risiken aufgrund von Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung ein Verständnis dafür, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist),
b) erwartete finanzielle Effekte aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung.
39. Die Angaben umfassen Folgendes:
a) eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung berücksichtigt werden, oder, wenn dies ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen nicht möglich ist, qualitative Informationen. Eine Quantifizierung der finanziellen Effekte, die sich aus Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen (gemäß Anlage C Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1) entspricht,
b) eine Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Effekte, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und der Zeithorizonte, innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten werden, und
c) die kritischen Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte herangezogen werden, sowie die Quellen und den Grad der Unsicherheit dieser Annahmen.
40. Die gemäß Absatz 39 Buchstabe a bereitgestellten Informationen umfassen:
a) den Anteil der Nettoumsatzerlöse aus Produkten und Dienstleistungen, bei denen es sich um besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe handelt oder in denen solche Stoffe enthalten sind,
b) die Betriebs- und Investitionsausgaben, die im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Ablagerungen getätigt wurden,
c) die Bestimmungen der Kosten für Umweltschutz und Abhilfemaßnahmen, z. B. für die Sanierung verunreinigter Standorte, die Rekultivierung von Deponien, die Beseitigung von Umweltverschmutzungen an bestehenden Produktions- oder Lagerstandorten und ähnliche Maßnahmen.
41. Das Unternehmen hat alle relevanten Hintergrundinformationen anzugeben, einschließlich einer Beschreibung wesentlicher Vorfälle und Ablagerungen, bei denen die Verschmutzung negative Auswirkungen auf die Umwelt hatte und/oder voraussichtlich negative Auswirkungen auf die Zahlungsströme, die Finanzlage und die Ertragslage des Unternehmens innerhalb kurz-, mittel- und langfristiger Zeithorizonte haben wird.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 31. Die Betriebs- und Investitionsausgaben im Zusammenhang mit Vorfällen und Ablagerungen können beispielsweise Folgendes umfassen:
a) die Kosten für die Beseitigung und Sanierung der jeweiligen Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, einschließlich des Umweltschutzes,
b) Schadensausgleichskosten, einschließlich der Zahlung von Geldbußen und Sanktionen, die von Regulierungsbehörden oder staatlichen Behörden verhängt werden.
AR 32. Zu den Vorfällen können beispielsweise Produktionsunterbrechungen zählen, die sich aus der Lieferkette und/oder aus eigenen Tätigkeiten ergeben und die zu einer Umweltverschmutzung geführt haben.
AR 33. Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden.
AR 34. Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 38 Buchstabe a kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.