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E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Vor über 5 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.

20. Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung anzugeben.

21. Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung zu unterstützen, sowie in Bezug auf den Umgang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung vermittelt werden.

22. Die Beschreibung der Ziele umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen.

23. Im Rahmen der gemäß Absatz 20 erforderlichen Angabe ist darzulegen, ob und inwiefern sich die Ziele des Unternehmens auf die Vermeidung und Verminderung von Folgendem beziehen:

  • a) Luftschadstoffe und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte,

  • b) Emissionen ins Wasser und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte,

  • c) Verschmutzung des Bodens und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte und

  • d) besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe.

24. Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-T kann das Unternehmen angeben, ob ökologische Schwellenwerte (z. B. die Integrität der Biosphäre, stratosphärischer Ozonabbau, atmosphärische Aerosolkonzentration, Bodenverarmung, Versauerung der Ozeane) und unternehmensspezifische Aufteilungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen Folgendes erläutern:

  • a) die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,

  • b) ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und

  • c) wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird.

25. Das Unternehmen gibt als Teil der Hintergrundinformationen an, ob die von ihm festgelegten und dargelegten Ziele verbindlich (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind.


Application Requirements (AR)

AR 16. Bezieht sich das Unternehmen bei der Festlegung von Zielen auf ökologische Schwellenwerte, kann es sich auf die vorläufigen Leitlinien (Initial Guidance for Business, September 2020) der Initiative Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN) oder andere Leitlinien mit einer wissenschaftlich anerkannten Methode stützen, die die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele ermöglichen, indem ökologische Schwellenwerte und gegebenenfalls unternehmensspezifische Aufteilungen ermittelt werden. Ökologische Schwellenwerte können lokal, national und/oder global sein.

AR 17. Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung gemäß den im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst.

AR 18. Sofern es für die Unterstützung der von ihm beschlossenen Konzepte relevant ist, kann das Unternehmen Informationen über die Ziele auf Standortebene übermitteln.

AR 19. Die Ziele können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder die Wertschöpfungskette abdecken.


Beispiele aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Reduktion von Luftschadstoffen

Unser Unternehmen hat das Ziel, die Emissionen von Schwefeldioxid (SO₂), Stickoxiden (NOₓ) und Feinstaub (PM) bis 2030 im Vergleich zum Ausgangsjahr 2019 zu halbieren. Diese Emissionen entstehen hauptsächlich durch den Einsatz fossiler Brennstoffe, insbesondere Kohle und Schweröl, in unseren Produktionsprozessen.

Um dieses Ziel zu erreichen, werden unsere Standorte aufgefordert, ihre Prozesse soweit wie möglich zu dekarbonisieren. Bereits 2023 konnten die Emissionen von SO₂ um 28 %, von NOₓ um 15 % und von PM um 12 % im Vergleich zum Ausgangsjahr 2019 reduziert werden.

Weitere Informationen zu unseren Initiativen zur Dekarbonisierung und Emissionsminderung haben wir im Abschnitt zum Thema Klimawandel beschrieben.

Umgang mit Umweltvorfällen und Minimierung von Risiken

Unfälle, die zu Austritten, Leckagen oder der Nichteinhaltung von Umweltstandards führen, können erhebliche Umweltbelastungen verursachen. Um solchen Risiken vorzubeugen, implementieren wir an unseren Betriebsstandorten Kontrollmechanismen wie zusätzliche Auffangsysteme und stellen sicher, dass Notfallkits jederzeit verfügbar sind.

Zudem werden unsere Mitarbeitenden regelmäßig im richtigen Umgang mit diesen Vorrichtungen geschult. Jährlich führen wir Übungen zur Notfallbewältigung durch, um die Effektivität unserer Reaktionsfähigkeit zu überprüfen, und dokumentieren die Ergebnisse dieser Übungen. Sollte es zu einem tatsächlichen Vorfall kommen, erfolgt eine sofortige Bewertung und Kategorisierung je nach Schweregrad der Umweltbelastung. Austritte werden als schwerwiegend eingestuft, wenn sie nicht vollständig eingedämmt werden konnten, wobei die Auswirkungen entweder reversibel oder irreversibel sein können.

Mit diesen Maßnahmen stellen wir sicher, dass wir potenzielle Umweltrisiken frühzeitig erkennen und entsprechend handeln, um die Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren.

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