ESRS Standard
ESRS Standard
Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.
29. Das Unternehmen hat die Ziele anzugeben, die es im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen festgelegt hat.
30. Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Konzepte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu unterstützen, vermittelt und die wesentlichen damit verbundenen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen angegangen werden.
31. Die Beschreibung der Ziele folgt den verpflichtenden Inhalten gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben.
32. Die Angabe gemäß Absatz 29 umfasst Informationen darüber:
a) ob bei der Festlegung der Ziele ökologische Schwellenwerte und die Zuteilung der Auswirkungen auf das Unternehmen angewandt wurden. Ist dies der Fall, erläutert das Unternehmen Folgendes:
i. die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,
ii. ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und,
iii. wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird.
b) ob die Ziele auf dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, relevanten Aspekten der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und anderen nationalen Konzepten und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen basieren,
c) wie die Ziele mit den Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen, die das Unternehmen in Bezug auf seine Tätigkeiten und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette ermittelt hat, in Zusammenhang stehen,
d) gegebenenfalls den geografischen Anwendungsbereich der Ziele,
e) ob das Unternehmen bei der Festlegung seiner Ziele Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt hat und,
f) welcher Stufe in der Abhilfemaßnahmenhierarchie das Ziel zugeordnet werden kann (d. h. Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung und Sanierung, Ausgleich oder Kompensation).
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 22. Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag für die biologische Vielfalt gemäß den im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die biologische Vielfalt, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst.
AR 23. Bei der Angabe der nach Absatz 29 erforderlichen Informationen für die Zwecke der Festlegung von Zielen hat das Unternehmen die Notwendigkeit einer informierten und freiwilligen Zustimmung einheimischer und indigener Völker, die Notwendigkeit angemessener Konsultationen und die Notwendigkeit, die Entscheidungen dieser Gemeinschaften zu achten, zu berücksichtigen.
AR 24. Die Ziele in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen können wie folgt in einer Tabelle dargestellt werden:
AR 25. Die Ziele in Bezug auf die in Abschnitt AR 4 dieses Standards aufgeführten potenziell wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte können wie folgt in einer Tabelle dargestellt werden:
AR 26. Messbare Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen können wie folgt ausgedrückt werden:
a) Größe und Lage aller geschützten oder wiederhergestellten Lebensraumflächen, ob sie direkt oder indirekt vom Unternehmen kontrolliert werden und ob der Erfolg der Wiederherstellungsmaßnahme von unabhängigen externen Sachverständigen bestätigt wurde oder wird.
b) neu geschaffene Flächen (Umgebungen, in denen Bewirtschaftungsinitiativen durchgeführt werden, um einen Lebensraum an einem Standort zu schaffen, an dem dieser ursprünglich nicht existierte) oder
c) Anzahl oder Prozentsatz der Projekte/Standorte, deren ökologische Integrität verbessert wurde (z. B. Einrichtung von Fischtreppen, Wildtierkorridore).
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
Steigerung der örtlichen Biodiversität:
Verbesserung der lokalen Fauna um 12% innerhalb der nächsten vier Jahre durch die Umsetzung spezifischer Biodiversitätspläne.
Schulungsprogramme:
Ausbildung von 500 Biodiversitätsbotschaftern zur Überwachung und Messung von Indikatoren für eine gesunde Fauna.
Aufforstung:
Pflanzung von 120.000 Bäumen bis zum Jahr 2027 zur Unterstützung der ökologischen Vielfalt und des Klimaschutzes.
Wir unterstützen die Ziele des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal, der darauf abzielt, den Verlust der Natur bis 2030 zu stoppen und umzukehren sowie bis 2050 eine umfassende Wiederherstellung natürlicher Lebensräume zu erreichen.