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E4-2 – Policies im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Vor über 5 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.

20. Das Unternehmen hat die Konzepte zu beschreiben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen einsetzt.

21. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Konzepte verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen anzugehen.

22. Die gemäß Absatz 20 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Konzepte enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen im Einklang mit dem ESRS 2 MDR-P Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet.

23. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ESRS 2 MDR-P erläutert das Unternehmen, ob und wie seine Konzepte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

  • a) sich auf die in ESRS E4 AR 4 genannten Aspekte beziehen,

  • b) sich auf seine wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen beziehen,

  • c) sich auf wesentliche Abhängigkeiten und wesentliche physische Risiken und Übergangsrisiken sowie Chancen beziehen,

  • d) die Rückverfolgbarkeit von Produkten, Bestandteilen und Rohstoffen mit wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme innerhalb der Wertschöpfungskette unterstützen,

  • e) die Produktion, die Beschaffung oder den Verbrauch aus Ökosystemen berücksichtigen, die bewirtschaftet werden, um die Bedingungen für die biologische Vielfalt zu erhalten oder zu verbessern, was durch eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über den Zustand der biologischen Vielfalt und den Gewinn oder Verlust an biologischer Vielfalt nachzuweisen ist, und

  • f) die sozialen Folgen von Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen einbeziehen.

24. Das Unternehmen gibt insbesondere an, ob es Folgendes angenommen hat:

  • a) ein Konzept zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme in Bezug auf Betriebsstandorte, die es in oder in der Nähe eines Schutzgebiets oder eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität betreibt,

  • b) nachhaltige Verfahren oder Konzepte im Bereich Landnutzung und Landwirtschaft, (84)

  • c) nachhaltige Verfahren oder Konzepte im Bereich Ozeane/Meere (85) und

  • d) Konzepte zur Bekämpfung der Entwaldung. (86)


Application Requirements (AR)

AR 11. Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Konzepte können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitskonzepte integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken.

AR 12. Das Unternehmen kann auch Angaben dazu machen, wie sich das Konzept auf die Produktion, die Beschaffung oder den Verbrauch von Rohstoffen bezieht und insbesondere, wie sie:

  • a) die Beschaffung von Lieferanten beschränkt, die nicht nachweisen können, dass sie nicht zu einer wesentlichen Beschädigung von Schutzgebieten oder Schlüsselgebieten der biologischen Vielfalt beitragen (z. B. durch Zertifizierung),

  • b) sich auf anerkannte Standards oder Zertifikate von Dritten unter Aufsicht von Regulierungsbehörden bezieht und

  • c) mit Rohstoffen umgeht, die aus Ökosystemen stammen, die bewirtschaftet werden, um die Bedingungen für die biologische Vielfalt zu erhalten oder zu verbessern, was durch eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über den Zustand der biologischen Vielfalt und den Gewinn oder Verlust an biologischer Vielfalt nachzuweisen ist.

AR 13. Das Unternehmen kann Verbindungen zu anderen globalen Zielen und Vereinbarungen wie den Zielen für nachhaltige Entwicklung Nr. 2, 6, 14 und 15 oder anderen bewährten globalen Übereinkommen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen angeben.

AR 14. Bei der Angabe von Konzepten im Zusammenhang mit den sozialen Folgen der Abhängigkeiten und Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen gemäß Artikel 23 Buchstabe f kann sich das Unternehmen insbesondere auf das Nagoya-Protokoll und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) beziehen.

AR 15. Im Rahmen seiner Angaben darüber, ob und wie seine Konzepte die sozialen Folgen der Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen gemäß Absatz 23 Buchstabe f behandeln, kann das Unternehmen Informationen in Bezug auf Folgendes bereitstellen:

  • a) die faire und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile und

  • b) die freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung für den Zugang zu genetischen Ressourcen.

AR 16. Außerdem kann das Unternehmen erläutern, wie sein Konzept es ihm ermöglicht,

  • a) negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme in seinen Tätigkeiten und der damit verbundenen vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu vermeiden,

  • b) seine negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme im Rahmen seiner Tätigkeiten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, die nicht vermieden werden können, zu verringern und zu minimieren,

  • c) geschädigte Ökosysteme zu sanieren und wiederherzustellen oder Ökosysteme, die nach einer Exposition gegenüber Auswirkungen, die nicht vollständig vermieden und/oder minimiert werden konnten, geräumt wurden, wiederherzustellen und

  • d) seinen Beitrag zu den wesentlichen Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt abzumildern.

AR 17. Bei der Angabe seiner Konzepte kann das Unternehmen, wenn es sich auf Verhaltensstandards Dritter bezieht, angeben, ob der verwendete Standard

  • a) objektiv und auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Ansatzes in Bezug auf die Ermittlung von Problemen erreichbar und realistisch ist, wenn es darum geht, zu beurteilen, wie diese Probleme unter verschiedenen praktischen Umständen vor Ort angegangen werden können,

  • b) im Rahmen laufender Konsultationen der Interessenträger mit ausgewogenen Beiträgen aller einschlägigen Interessengruppen entwickelt oder aufrechterhalten wird, darunter Erzeuger, Händler, Verarbeiter, Geldgeber, lokale Bevölkerung und lokale Gemeinschaften, indigene Völker und Organisationen der Zivilgesellschaft, die Verbraucher-, Umwelt- und Sozialinteressen vertreten, wobei keine Gruppe über unzulässige Autorität oder ein Vetorecht in Bezug auf den Inhalt verfügt,

  • c) einen schrittweisen Ansatz und eine kontinuierliche Verbesserung sowohl in dem Standard als auch bei der Anwendung besserer Managementpraktiken fördert und die Festlegung aussagekräftiger Ziele und spezifischer Etappenziele erfordert, um Fortschritte anhand von Grundsätzen und Kriterien im Laufe der Zeit aufzuzeigen,

  • d) durch unabhängige Zertifizierungs- oder Prüfstellen überprüfbar ist, die über strenge Bewertungsverfahren verfügen, die Interessenkonflikte vermeiden, und die den ISO-Leitlinien für Akkreditierungs- und Überprüfungsverfahren oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entsprechen, und

  • e) dem ISEAL-Verhaltenskodex entspricht.


Beispiele aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

E4-2 – Policies im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Unser Engagement für den Schutz der biologischen Vielfalt und der natürlichen Lebensräume ist in unserer Umweltstrategie und spezifischen Nachhaltigkeitszielen verankert. Diese Maßnahmen dienen dazu, unsere ökologischen Auswirkungen zu minimieren und damit verbundene Risiken systematisch zu adressieren.

Im Bereich der Beschaffung stellen wir sicher, dass Rohstoffe wie Soja unter Berücksichtigung strenger ökologischer und sozialer Standards gewonnen werden. Wir verzichten bewusst auf Materialien, die aus entwaldeten oder umgewandelten Gebieten stammen, vermeiden Praktiken wie Brandrodungen und respektieren die Rechte von Menschen in der Wertschöpfungskette als auch betroffenen Gemeinschaften. Unsere Lieferketten werden aktiv überwacht, um die Einhaltung dieser Standards zu gewährleisten.

Die Zerstörung natürlicher Ökosysteme durch landwirtschaftliche Nutzung stellt eine globale Herausforderung dar, die entschlossenes Handeln entlang der gesamten Wertschöpfungskette erfordert. Entwaldung trägt erheblich zum Klimawandel bei, da gespeicherte Kohlenstoffreserven freigesetzt werden. Wir sehen in der Optimierung unserer Lieferketten eine Schlüsselrolle, um den Verlust der Biodiversität zu stoppen und positive ökologische und soziale Auswirkungen zu erzielen.

Unser Ziel ist es, dass bis 2026 alle relevanten Rohstoffe, entwaldungs- und umwandlungsfrei produziert werden – sowohl für direkt beschaffte Materialien als auch für indirekt genutzte Futtermittel in der Tierhaltung. Unsere Verpflichtung erstreckt sich nicht nur auf Wälder, sondern schließt auch andere sensible Ökosysteme wie Feuchtgebiete, Graslandschaften und Moore ein. Dabei orientieren wir uns an den Definitionen und Empfehlungen führender Initiativen wie der Accountability Framework Initiative.

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