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E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Vor über 5 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.

25. Das Unternehmen gibt seine Maßnahmen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel an.

26. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um maßgeblich dazu beizutragen, die Zielsetzungen und Einzelziele der Konzepte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu erreichen.

27. Die Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen und Mittel erfolgt nach den verpflichtenden Inhalten, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind.

28. Darüber hinaus gibt das Unternehmen Folgendes an:

  • a) wie es die Abhilfemaßnahmenhierarchie in Bezug auf seine Maßnahmen (Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung/Sanierung und Ausgleich oder Kompensation) angewandt hat,

  • b) ob es in seinen Aktionsplänen Kompensationsmaßnahmen vorsieht. Umfassen die Maßnahmen Kompensationsmaßnahmen, stellt das Unternehmen folgende Informationen bereit:

    • i) das Ziel der Kompensationsmaßnahmen und die wichtigsten verwendeten Indikatoren,

    • ii) die Finanzierungsauswirkungen (direkte und indirekte Kosten) der Kompensationsmaßnahmen in monetärer Hinsicht und

    • iii) eine Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen einschließlich des Bereichs, der Art, der angewandten Qualitätskriterien und der Standards, die die Kompensationsmaßnahmen erfüllen,

  • c) ob und wie es einheimisches und indigenes Wissen und naturbasierte Lösungen in die Maßnahmen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen einbezogen hat.


Application Requirements (AR)

AR 18. Das Unternehmen kann erhebliche Geldbeträge von CapEx und OpEx, die für die Durchführung der ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind, Folgendem zuordnen:

  • a) den relevanten Posten oder Anhangangaben im Abschluss,

  • b) den wichtigsten Leistungsindikatoren gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission und

  • c) gegebenenfalls dem CapEx-Plan gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission.

AR 19. Das Unternehmen kann angeben, ob es einen „Vermeidungsaktionsplan“ berücksichtigt, mit dem schädliche Maßnahmen verhindert werden können, bevor sie stattfinden. Die Vermeidung beinhaltet häufig die Entscheidung, vom üblichen Projektentwicklungspfad abzuweichen. Ein Beispiel für die Vermeidung ist die Veränderung des Biodiversitäts- und Ökosystem-Fußabdrucks eines Projekts, um die Zerstörung natürlicher Lebensräume an dem Standort zu vermeiden und/oder stillgelegte Flächen zu schaffen, auf denen prioritäre Werte für die biologische Vielfalt vorhanden sind und erhalten werden. Die Vermeidung sollte mindestens in Betracht gezogen werden, wenn es um Werte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen geht, die unter eine der folgenden Kategorien fallen: wenn eine besondere Anfälligkeit und Unersetzbarkeit vorliegt, ein besonderes Interesse für Interessenträger besteht oder ein vorsichtiger Ansatz aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Folgenabschätzung oder die Wirksamkeit von Managementmaßnahmen gerechtfertigt ist. Die drei Hauptarten der Vermeidung sind folgende:

  • a) Vermeidung durch Standortauswahl (Verlegung des gesamten Projekts an einen Standort außerhalb von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität),

  • b) Vermeidung durch Projektgestaltung (Konfiguration der Infrastruktur in einer Weise, dass Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität am Projektstandort erhalten werden), und

  • c) Vermeidung durch Zeitplanung (zeitliche Planung von Projektaktivitäten zur Berücksichtigung der Verhaltensmuster bestimmter Arten (z. B. Fortpflanzung, Migration) oder der Ökosystemfunktionen (z. B. Flussdynamik).

AR 20. In Bezug auf die wichtigsten Maßnahmen kann das Unternehmen Folgendes angeben:

  • a) eine Liste der wichtigsten beteiligten Interessenträger (z. B. Wettbewerber, Lieferanten, Einzelhändler, andere Geschäftspartner, betroffene Gemeinschaften und Behörden, staatliche Stellen) und wie sie beteiligt sind, unter Angabe der wichtigsten Interessenträger, die von den Maßnahmen negativ oder positiv betroffen sind und wie sie betroffen sind, einschließlich der Auswirkungen oder Vorteile für betroffene Gemeinschaften, Kleinbauern, indigene Völker oder andere schutzbedürftige Gruppen,

  • b) gegebenenfalls eine Erläuterung der Notwendigkeit angemessener Konsultationen und der Notwendigkeit, die Entscheidungen der betroffenen Gemeinschaften zu respektieren,

  • c) eine kurze Bewertung, ob die wichtigsten Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit haben können,

  • d) eine Erläuterung, ob die wichtige Maßnahme eine einmalige Initiative oder systematische Praxis sein soll,

  • e) eine Erläuterung, ob der zentrale Aktionsplan nur von dem Unternehmen unter Einsatz der Mittel des Unternehmens durchgeführt wird oder ob er Teil einer umfassenderen Initiative ist, zu der das Unternehmen in erheblichem Maße beiträgt. Ist der zentrale Aktionsplan Teil einer umfassenderen Initiative, kann das Unternehmen weitere Informationen über das Projekt, seine Sponsoren und andere Teilnehmer bereitstellen,

  • f) eine Beschreibung, wie es zu systemweiten Veränderungen beitragen soll, insbesondere zu den Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen, z. B. technologische, wirtschaftliche, institutionelle und soziale Faktoren und Veränderungen der zugrunde liegenden Werte und Verhaltensweisen.

AR 21. Im Zusammenhang mit dieser Angabepflicht bezieht sich der Begriff „einheimisches und indigenes Wissen“ auf das Verständnis, die Fähigkeiten und die Philosophien, die von Gesellschaften, die seit langer Zeit mit ihrer natürlichen Umgebung interagieren, entwickelt wurden. Ländliche und indigene Völker stützen ihre Entscheidungen über grundlegende Aspekte des täglichen Lebens auf einheimisches Wissen.


Beispiele aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

E4-3 – Maßnahmen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Wir setzen gezielte Maßnahmen um, um die biologische Vielfalt zu fördern. In unseren Abbaugebieten berücksichtigen wir die Bedürfnisse brütender Arten, indem wir beispielsweise während der Brutzeit von Mai bis Ende Juli den Abbau in genutzten Brutbereichen pausieren.

In einer anderen Tongrube wird die Brutsaison von Amphibien wie der Gelbbauchunke geschützt, indem Teiche in dieser Zeit ungestört bleiben.

Renaturierte Abbauflächen nutzen wir aktiv zur Förderung der Natur. So wurden in stillgelegten Tongruben Biotope mit Teichen und Grünflächen für Amphibien wie die Kreuzkröte geschaffen. An weiteren Standorten entstehen durch die Renaturierung neue Gewässer, die als Lebensräume für viele Tier- und Pflanzenarten dienen.

An unseren Produktionsstandorten fördern wir die Biodiversität ebenfalls durch konkrete Projekte.

Über 25 Insektenhotels bieten Bestäubern und Insekten geeignete Nistmöglichkeiten. Zusätzlich haben wir eine begrünte Wand mit klimaangepassten Pflanzen errichtet, die ein angenehmes Mikroklima schafft und gleichzeitig Insekten und Vögeln einen Lebensraum bietet.

Weitere Maßnahmen umfassen die Reinigung von Gewässern, das Pflanzen von Bäumen und die Gestaltung von Erholungsräumen. Diese Projekte tragen nicht nur zur Stärkung der Biodiversität bei, sondern verbessern auch das Umfeld für unsere Mitarbeiter:innen.

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