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E4.IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Vor über 5 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

ESRS 2 – Allgemeine Angaben

8. Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sind in Verbindung mit den Angabepflichten in Kapitel 2 Governance, Kapitel 3 Strategie und Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 zu lesen.

9. Die sich daraus ergebenden Angaben werden zusammen mit den im ESRS 2 verlangten Angaben vorgelegt, mit Ausnahme des ESRS 2 SBM-3, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Angaben mit den themenbezogenen Angaben zusammenzulegen.

10. Zusätzlich zu den Pflichten gemäß dem ESRS 2 umfasst dieser Standard auch die themenbezogene Angabepflicht E4-1 Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell.


17. Das Unternehmen beschreibt sein Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen. Die Beschreibung des Verfahrens umfasst Angaben dazu, ob und wie das Unternehmen

  • a) die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme an seinen eigenen Standorten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ermittelt und bewertet hat, einschließlich der verwendeten Bewertungskriterien,

  • b) Abhängigkeiten von der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen und deren Leistungen an seinen eigenen Standorten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ermittelt und bewertet hat, einschließlich der verwendeten Bewertungskriterien, und ob bei dieser Bewertung Ökosystemdienstleistungen berücksichtigt wurden, die von Störungen betroffen sind oder wahrscheinlich sein werden,

  • c) Übergangsrisiken und physische Risiken sowie Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen ermittelt und bewertet hat, einschließlich der verwendeten Bewertungskriterien auf der Grundlage seiner Auswirkungen und Abhängigkeiten,

  • d) systemische Risiken berücksichtigt hat,

  • e) Konsultationen mit betroffenen Gemeinschaften zu Nachhaltigkeitsbewertungen gemeinsam genutzter biologischer Ressourcen und Ökosystemen durchgeführt hat; dabei gilt insbesondere Folgendes:

    • i. Wenn ein Standort oder die Produktion oder Beschaffung von Rohstoffen wahrscheinlich negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme hat, muss das Unternehmen die spezifischen Standorte oder die Produktion oder Beschaffung von Rohstoffen mit negativen oder potenziell negativen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften ermitteln,

    • ii. wenn davon auszugehen ist, dass es zu Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften kommt, muss das Unternehmen angeben, wie diese Gemeinschaften in die Wesentlichkeitsanalyse einbezogen wurden, und

    • iii. in Bezug auf die Auswirkungen seiner eigenen Tätigkeiten auf Ökosystemdienstleistungen, die für betroffene Gemeinschaften von Bedeutung sind, gibt das Unternehmen an, wie negative Auswirkungen vermieden werden können. Falls diese Auswirkungen unvermeidbar sind, kann das Unternehmen seine Pläne zur Minimierung dieser Auswirkungen und zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen angeben, um den Wert und die Funktionalität vorrangiger Leistungen aufrechtzuerhalten.

18. Das Unternehmen kann angeben, ob und wie es die Szenarioanalyse für die biologische Vielfalt und die Ökosysteme als Grundlage für die Ermittlung und Bewertung wesentlicher Risiken und Chancen über kurz-, mittel und langfristige Zeithorizonte genutzt hat. Hat das Unternehmen eine solche Szenarioanalyse verwendet, so kann es folgende Informationen angeben:

  • a) warum die berücksichtigten Szenarien ausgewählt wurden,

  • b) wie die berücksichtigten Szenarien entsprechend den sich wandelnden Bedingungen und neuen Trends aktualisiert werden und,

  • c) ob die Szenarien auf Erwartungen beruhen, die von maßgeblichen zwischenstaatlichen Gremien wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt veröffentlicht wurden, und gegebenenfalls auf wissenschaftlichem Konsens, wie sie beispielsweise von der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) zum Ausdruck gebracht wurden.

19. Das Unternehmen gibt insbesondere Folgendes an:

  • a) ob es über Standorte in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität verfügt und ob sich Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Standorten negativ auf diese Gebiete auswirken, indem sie zu einer Verschlechterung natürlicher Lebensräume und der Lebensräume von Arten sowie zu Störungen der Arten, für die das Schutzgebiet ausgewiesen wurde, führen und,

  • b) ob es zu dem Schluss gekommen ist, dass Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die biologische Vielfalt ergriffen werden müssen, wie sie z. B. in folgenden Rechtsakten festgelegt sind: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (83) über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, bei Tätigkeiten in Drittländern Bewertungen im Einklang mit entsprechenden nationalen Bestimmungen oder internationalen Normen wie der Leistungsnorm 6 der International Finance Corporation (IFC): Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen).


Application Requirements (AR)

AR 4. Die Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS E4 umfasst

  • a) den Beitrag zu den unmittelbaren Einflussfaktoren auf den Verlust an biologischer Vielfalt: (88)

    • i. Klimawandel,

    • ii. Landnutzungsänderungen (z. B. Denaturierung von Böden), Süßwasser- und Meeresnutzungsänderungen,

    • iii. direkte Nutzung,

    • iv. invasive gebietsfremde Arten,

    • v. Umweltverschmutzung und

    • vi. sonstige.

  • b) die Auswirkungen auf den Zustand von Arten (d. h. Populationsgröße, Risiko des weltweiten Aussterbens von Arten),

  • c) Auswirkungen auf die Ausdehnung und den Zustand von Ökosystemen, unter anderem durch Landdegradation, Wüstenbildung und Bodenversiegelung und

  • d) Auswirkungen auf und Abhängigkeiten von Ökosystemdienstleistungen.

AR 5. Bei der Analyse der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen hat das Unternehmen die Bestimmungen in ESRS 2 IRO-1 und Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen des ESRS 1 zu berücksichtigen und seine Erwägungen zu erläutern.

AR 6. Das Unternehmen analysiert die Wesentlichkeit der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann seine Wesentlichkeitsanalyse im Einklang mit den ersten drei Phasen des LEAP-Ansatzes durchführen: lokalisieren (Abschnitt AR 7), evaluieren (Abschnitt AR 8) und bewerten (Abschnitt AR 9).

AR 7. Phase 1 beinhaltet die Lokalisierung relevanter Standorte im Hinblick auf ihre Schnittstelle mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen. Um diese relevanten Standorte zu ermitteln, kann das Unternehmen:

  • a) eine Liste der Standorte erstellen, an denen sich direkte Vermögenswerte befinden und an denen Tätigkeiten ausgeführt werden, sowie der damit verbundenen vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, die für die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens relevant ist. Darüber hinaus kann das Unternehmen Informationen zu Standorten übermitteln, für die künftige Tätigkeiten offiziell angekündigt wurden,

  • b) einer Liste der Biome und Ökosysteme erstellen, mit denen es Schnittstellen aufweist, basierend auf der Liste der Standorte nach Abschnitt AR 7 Buchstabe a,

  • c) die aktuelle Integrität und Bedeutung der biologischen Vielfalt und des Ökosystems an jedem Standort unter Berücksichtigung der in den Absätzen 16 und 17 genannten Informationen ermitteln,

  • d) eine Liste von Standorten erstellen, an denen das Unternehmen Schnittstellen mit Standorten in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität hat, unter Berücksichtigung der in den Absätzen 16 und 17 genannten Informationen, und

  • e) die Sektoren, Geschäftsbereiche, Wertschöpfungsketten oder Vermögensklassen ermitteln, die Schnittstellen mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen an diesen wesentlichen Standorten haben. Anstelle der Ermittlung dieser Schnittstellen für jeden Standort kann sich das Unternehmen dafür entscheiden, sie für jeden beschafften oder verkauften Rohstoff gewichtsmäßig in Tonnen zu ermitteln, wenn eine solche Praxis mehr Transparenz bietet.

AR 8. In Phase 2 kann das Unternehmen die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme für relevante Standorte bewerten, indem es:

  • a) die Geschäftsabläufe und Tätigkeiten ermittelt, die eine Schnittstelle mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen haben,

  • b) tatsächliche und potenzielle Auswirkungen und Abhängigkeiten ermittelt,

  • c) die Größe, den Umfang, die Häufigkeit des Auftretens und den Zeitrahmen der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme unter Berücksichtigung der Angaben gemäß den Absätzen 16 und 17 angibt. Darüber hinaus gibt das Unternehmen Folgendes an:

    • i. den Prozentsatz der Einrichtungen seiner Lieferanten, die sich in risikoanfälligen Gebieten befinden (mit bedrohten Arten gemäß der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion IUCN, der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie oder einer nationalen Liste bedrohter Arten, oder in offiziell anerkannten Schutzgebieten, in Natura-2000-Schutzgebieten und in Schlüsselgebieten der biologischen Vielfalt),

    • ii. den Prozentsatz seiner Beschaffungen von Lieferanten mit Einrichtungen, die sich in risikoanfälligen Gebieten befinden (mit bedrohten Arten gemäß der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion IUCN, der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie oder einer nationalen Liste bedrohter Arten, oder in offiziell anerkannten Schutzgebieten, in Natura-2000-Schutzgebieten und in Schlüsselgebieten der biologischen Vielfalt), und

  • d) den Umfang und das Ausmaß der Abhängigkeiten von der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen, einschließlich Rohstoffen, natürlichen Ressourcen und Ökosystemdienstleistungen. Das Unternehmen kann sich auf internationale Klassifikationen wie die gemeinsame internationale Klassifikation der Ökosystemdienstleistungen (CICES) stützen.

AR 9. In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2 folgende Kategorien berücksichtigen:

  • a) physische Risiken:

    • i. akute Risiken (z. B. Naturkatastrophen, die durch den Verlust des Schutzes der Küsten durch Ökosysteme verschärft werden und zu Kosten aufgrund von Sturmschäden an der Küsteninfrastruktur führen, Krankheiten oder Schädlinge, die die Art oder die Sorte der Pflanzen beeinträchtigen, auf die das Unternehmen angewiesen ist, insbesondere im Falle einer fehlenden oder geringen genetischen Vielfalt, Artenverlust und Schädigung von Ökosystemen), und

    • ii. chronische Risiken (z. B. Verlust des Ernteertrags aufgrund des Rückgangs der Bestäubungsdienste, zunehmende Knappheit oder variable Erzeugung wichtiger natürlicher Betriebsmittel, Schädigung von Ökosystemen aufgrund von Tätigkeiten, die beispielsweise zu Küstenerosion und Zersplitterung von Waldflächen, Versauerung der Ozeane, Landverlust durch Wüstenbildung und Bodendegradation und dem daraus resultierenden Rückgang der Bodenfruchtbarkeit sowie Artenverlust führen);

  • b) Übergangsrisiken, unter anderem in folgenden Bereichen:

    • i. Politik und Recht: z. B. Einführung von Rechtsvorschriften oder politischen Maßnahmen (z. B. Änderungen wie ein verstärkter Bodenschutz), Exposition gegenüber Sanktionen und Rechtsstreitigkeiten (z. B. Einleitung von Schadstoffen, die die Gesundheit des Menschen und des Ökosystems schädigen, oder Verstöße gegen Rechte, Genehmigungen oder Zuteilungen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt oder Vernachlässigung oder Tötung bedrohter Arten), verstärkte Berichterstattungspflichten in Bezug auf biologische Vielfalt, Ökosysteme und damit verbundene Dienstleistungen,

    • ii. Technologie: z. B. Einführung von Produkten oder Dienstleistungen mit geringeren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt oder geringerer Abhängigkeit von Ökosystemdienstleistungen, fehlender Zugang zu Daten oder Zugang zu Daten von schlechter Qualität, die Bewertungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt behindern, Übergang zu effizienteren und saubereren Technologien (z. B. mit geringeren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt), neue Überwachungstechnologien (z. B. Satelliten), Anforderungen in Bezug auf die Nutzung bestimmter Technologien (z. B. klimaresistente Kulturen, mechanische Bestäuber, Wasserreinigung, Hochwasserschutz),

    • iii. Markt: z. B. Verlagerung von Angebot, Nachfrage und Finanzierung, Volatilität oder gestiegene Kosten von Rohstoffen (z. B. biodiversitätsintensive Betriebsmittel, für die der Preis aufgrund der Schädigung von Ökosystemen gestiegen ist),

    • iv. Reputation: z. B. sich ändernde Wahrnehmungen der Gesellschaft, der Kunden oder von Gemeinschaften infolge der Rolle einer Organisation beim Verlust an biologischer Vielfalt, Verletzung naturbezogener Rechte durch Geschäftstätigkeiten, negative Medienberichterstattung aufgrund von Auswirkungen auf kritische Arten und/oder Ökosysteme, soziale Konflikte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt wegen gefährdeter Arten, Schutzgebieten, Ressourcen oder Umweltverschmutzung;

  • c) systemische Risiken, einschließlich

    • i. des Risikos, dass ein Ökosystem zusammenbricht oder dass ein kritisches natürliches System nicht mehr funktioniert, beispielsweise, wenn Kipp-Punkte erreicht werden und der Zusammenbruch von Ökosystemen zu geografischen oder sektoralen Verlusten im Großhandel führt (Summe physischer Risiken),

    • ii. aggregierter Risiken im Zusammenhang mit den grundlegenden Auswirkungen des Verlusts an biologischer Vielfalt auf das Niveau des Übergangsrisikos und des physischen Risikos in einem oder mehreren Sektoren eines Portfolios (Unternehmen oder Finanzen) und

    • iii. Ansteckungsrisiken, die darin bestehen, dass finanzielle Schwierigkeiten bestimmter Unternehmen oder Finanzinstitute aufgrund der Nichtberücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt auf das Wirtschaftssystem als Ganzes übergreifen;

  • d) Chancen, einschließlich beispielsweise

    • i. Kategorien der Unternehmensleistung: Ressourceneffizienz, Produkte und Dienstleistungen, Märkte, Kapitalfluss und Finanzierung, Reputationskapital und

    • ii. Kategorien der Nachhaltigkeitsleistung: Schutz, Wiederherstellung und Erholung von Ökosystemen, nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.

Darstellung der Informationen:

AR 10. Das Unternehmen kann die nachstehenden Tabellen berücksichtigen, um seine Analyse der Wesentlichkeit von wesentlichen Standorten gemäß Abschnitt AR 7 zu vereinfachen:

In Bezug auf Abschnitt AR 7 Buchstabe e kann das Unternehmen die Verwendung der nachstehenden Tabelle in Erwägung ziehen:


Beispiele aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

E4.IRO-1 – Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Sensible Standorte und ihre Bewertung

Wir sind uns bewusst, dass unsere Aktivitäten die Natur beeinflussen und wir gleichzeitig von natürlichen Ressourcen abhängig sind. Daher haben wir begonnen, den Zustand der Ökosysteme zu überwachen, in denen wir direkt oder indirekt tätig sind. Obwohl wir bisher keine umfassende Bewertung priorisierter sensibler Standorte durchgeführt haben, nutzen wir die von TNFD empfohlenen Methoden und Werkzeuge, um Daten zur Gesundheit, Stabilität und Lebensfähigkeit dieser Ökosysteme zu sammeln und zu analysieren. So können wir besser verstehen, welche Auswirkungen unsere Tätigkeiten auf die Umwelt haben und wie wir unsere Abhängigkeit von intakten Ökosystemen bewältigen können.

Kriterien zur Bewertung sensibler Standorte

Zur Bewertung sensibler Standorte wurden mehrere Kriterien herangezogen, darunter die Artenvielfalt. Beispielsweise wird geprüft, ob bedrohte Arten in den betreffenden Ökosystemen vorkommen. Datenquellen wie die Rote Liste der gefährdeten Arten (IUCN Red List) und das Integrated Biodiversity Assessment Tool (IBAT) werden genutzt, um globale Biodiversitätsdaten zu erfassen und zu analysieren. Indikatoren wie die Anzahl gefährdeter Arten, die innerhalb eines Radius von 50 km um einen Standort vorkommen, werden dokumentiert.

Analyse der Standorte

Mit IBAT wurden alle Lagerhäuser, einschließlich Distributions- und Logistikzentren in Polen, Rumänien und der Slowakei, analysiert. Dabei wurde ein 50-km-Radius um jeden Standort betrachtet. Die Analyse umfasste drei Hauptkriterien und zeigte, wie die Lagerstandorte potenziell benachbarte Ökosysteme beeinflussen können.

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