ESRS Standard
ESRS Standard
11. Das Unternehmen hat anzugeben, inwiefern sich seine Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen aus der Anpassung seiner Strategie und seines Geschäftsmodells ergeben und diese auslösen.
12. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die Widerstandsfähigkeit der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme sowie für die Vereinbarkeit der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens mit den einschlägigen lokalen, nationalen und globalen politischen Zielen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu vermitteln.
13. Das Unternehmen beschreibt die Resilienz seiner Strategie und seines Geschäftsmodells in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme. Die Beschreibung umfasst Folgendes:
a) eine Bewertung der Resilienz des derzeitigen Geschäftsmodells und der Strategie gegenüber physischen Risiken, Übergangsrisiken und systemischen Risiken im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen,
b) den Umfang der Resilienzanalyse in Bezug auf die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette sowie in Bezug auf die in dieser Analyse berücksichtigten Risiken,
c) die wichtigsten Annahmen,
d) die verwendeten Zeithorizonte,
e) die Ergebnisse der Resilienzanalyse und,
f) die Einbeziehung der Interessenträger, gegebenenfalls einschließlich von Personen mit indigenem und einheimischem Wissen.
14. Werden die in dieser Angabepflicht genannten Informationen vom Unternehmen als Teil der gemäß ESRS 2 SBM-3 erforderlichen Informationen angegeben, so kann das Unternehmen auf die Informationen verweisen, die es im Rahmen des ESRS 2 SBM-3 vorgelegt hat.
15. Das Unternehmen kann seinen Übergangsplan angeben, um sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seinen einschlägigen Zielen und Vorgaben, mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und mit der Achtung der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten im Zusammenhang mit der Integrität der Biosphäre und dem Landsystemwandel in Einklang zu bringen und letztlich zu erreichen.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 1. Bei der Angabe seines Übergangsplans kann das Unternehmen:
a) erläutern, wie es seine Strategie und sein Geschäftsmodell anpassen wird, um die einschlägigen lokalen, nationalen und globalen politischen Ziele und Vorgaben im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu verbessern und letztlich mit diesen in Einklang zu bringen, einschließlich der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seiner einschlägigen Ziele und Vorgaben, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG (Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien der EU) sowie gegebenenfalls der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten im Zusammenhang mit der Integrität der Biosphäre und dem Landsystemwandel,
b) Informationen über seine eigenen Tätigkeiten einbeziehen und erläutern, wie es auf im Rahmen seiner Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelte wesentliche Auswirkungen innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette reagiert,
c) erläutern, wie seine Strategie mit seinem Übergangsplan zusammenwirkt,
d) seinen Beitrag zu den Einflussfaktoren im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen und seine möglichen Abhilfemaßnahmen entsprechend der Abhilfemaßnahmenhierarchie sowie die wichtigsten Pfadabhängigkeiten und gebundenen Vermögenswerte und Ressourcen (z. B. Pflanzen, Rohstoffe), die im Zusammenhang mit Veränderungen der biologischen Vielfalt und Ökosysteme stehen, erläutern,
e) eine Erläuterung und Quantifizierung der Investitionen und Finanzmittel des Unternehmens zur Unterstützung der Umsetzung seines Übergangsplans vorlegen, unter Bezugnahme auf die zentralen Leistungsindikatoren der taxonomiekonformen CapEx und gegebenenfalls die CapEx-Pläne, die das Unternehmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission,
f) wenn es wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die unter die delegierten Verordnungen zur biologischen Vielfalt gemäß der Taxonomieverordnung fallen, alle Ziele oder Pläne (CapEx, CapEx-Pläne) erläutern, über die es verfügt, um seine wirtschaftlichen Tätigkeiten (Umsatzerlöse, CapEx) an die in diesen delegierten Verordnungen festgelegten Kriterien anzupassen,
g) erläutern, wie Kompensationsmaßnahmen als Teil des Übergangsplans eingesetzt werden, und wenn dies der Fall ist, darlegen, wo Kompensationsmaßnahmen eingesetzt werden sollen, in welchem Ausmaß dies im Verhältnis zum Übergangsplan insgesamt erfolgen soll und ob die Abhilfemaßnahmenhierarchie berücksichtigt wurde,
h) erläutern, wie der Prozess der Umsetzung und der Aktualisierung des Übergangsplans gehandhabt wird,
i) erläutern, wie es die Fortschritte misst, und insbesondere die zu diesem Zweck verwendeten Kennzahlen und Methoden nennen,
j) angeben, ob die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane den Übergangsplan genehmigt haben, und
k) die aktuellen Herausforderungen und Einschränkungen bei der Ausarbeitung eines Plans in Bezug auf die Bereiche mit erheblichen Auswirkungen nennen und erläutern, wie das Unternehmen diese Herausforderungen angeht.
AR 2. Bei der Angabe eines Übergangsplans kann sich das Unternehmen beispielsweise auf die folgenden Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 beziehen:
a) Der Rückgang an Bestäubern soll umgekehrt werden.
b) Das Risiko und der Einsatz chemischer Pestizide soll um 50 % und der Einsatz gefährlicherer Pestizide ebenfalls um 50 % verringert werden.
c) Mindestens 25 % der landwirtschaftlichen Flächen sollen ökologisch/biologisch bewirtschaftet und die Anwendung agrarökologischer Verfahren deutlich gesteigert werden.
d) Drei Milliarden neue Bäume sollen in der EU unter uneingeschränkter Beachtung der ökologischen Grundsätze angepflanzt werden.
e) Erhebliche Fortschritte sollen bei der Sanierung kontaminierter Böden erzielt werden.
f) Mindestens 25.000 Flusskilometer sollen als frei fließende Flüsse wiederhergestellt werden.
g) Die Nährstoffverluste aus Düngemitteln sollen um 50 % verringert werden, was zu einer Verringerung des Düngemitteleinsatzes um mindestens 20 % führen wird.
h) Die negativen Auswirkungen auf empfindliche Arten und Lebensräume, auch durch die Fischerei und Fördertätigkeiten am Meeresboden, sollen erheblich verringert werden, um einen guten Umweltzustand zu erreichen.
AR 3. Bei der Angabe eines Übergangsplans kann sich das Unternehmen auch auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung beziehen, insbesondere auf folgende:
a) SDG 2 – Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern,
b) SDG 6 – Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten,
c) SDG 14 – Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen und
d) SDG 15 – Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Landdegradation beenden und umkehren und dem Verlust an biologischer Vielfalt ein Ende setzen.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
E4-1 – Aktionsplan Biodiversität (Auszug)
Der Biodiversitätsaktionsplan für urbane Produktionsstandorte zielt darauf ab, Biodiversität und Klimaanpassung zu fördern, wobei standortspezifische Anforderungen sowie rechtliche und sicherheitstechnische Vorgaben berücksichtigt werden. Die Maßnahmen basieren auf grundlegenden Prinzipien, die die Themenbereiche Vegetation und Flora, Wasser- und Bodenmanagement, Menschen und Kontexteignung sowie ökologisches Management umfassen. Dabei wird geprüft, wie Anpassungen der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens sowohl Abhängigkeiten und Risiken minimieren als auch Chancen zur Förderung der biologischen Vielfalt und nachhaltiger Ökosysteme schaffen können.
Zur Steigerung der Pflanzenvielfalt werden heimische Arten gefördert, Grünflächen nachhaltig gepflegt, indem beispielsweise das Mähen verzögert wird, um Blühphasen abzuschließen, und Pestizide sowie chemische Düngemittel vermieden. Ungemähte Bereiche bleiben erhalten, um Insektenhabitate zu schaffen. Im Bereich Wasser- und Bodenmanagement wird auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen geachtet, indem Gewässer tierfreundlich eingezäunt und die Bodenstruktur durch angepasste Maßnahmen geschützt werden.
Hinsichtlich Menschen und Kontexteignung wird sichergestellt, dass Sicherheits- und Produktionsanforderungen erfüllt sind. Dazu gehören die Wahrung der Sichtbarkeit für Fahrzeugführer, ein Sicherheitsabstand von 10 Metern zwischen großen Bäumen und Gebäuden zur Vorbeugung von Brandgefahren sowie die Integration tierfreundlicher Zäune an potenziell gefährlichen Bereichen. Ein aktives ökologisches Management stellt durch regelmäßige Evaluierung und Anpassung der Maßnahmen sicher, dass lokale Gegebenheiten berücksichtigt werden. Dies erfolgt stets mit Genehmigung der lokalen Geschäftsführung und Sicherheitsverantwortlichen, wobei saisonale und ökologische Besonderheiten Beachtung finden.
Alle Maßnahmen müssen den lokalen und nationalen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dies kann beispielsweise das Einholen von Genehmigungen für Reliefänderungen oder Baumfällungen erforderlich machen. Schließlich wird die Integration der Produktionsstandorte in die umliegende Landschaft betont, wobei durch Analysen festgestellt wird, welche heimischen Arten in der Umgebung vorkommen, und deren Bedürfnisse nach Möglichkeit erfüllt werden, um die Maßnahmen ökosystemgerecht auszurichten.