ESRS Standard
ESRS Standard
Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.
Übergreifende Informationen zu Konzepten und Maßnahmen
Übergreifende Informationen zu Konzepten und Maßnahmen
60. In diesem Abschnitt werden die Mindestangabepflichten dargelegt, die zu beachten sind, wenn das Unternehmen Informationen über seine Konzepte und Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung und Verbesserung tatsächlicher oder potenzieller wesentlicher Auswirkungen, zum Umgang mit wesentlichen Risiken und/oder zur Nutzung wesentlicher Chancen (zusammen „Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten“) angibt. Sie kommen zusammen mit den Angabepflichten zum Tragen, einschließlich der Anwendungsanforderungen, die in dem jeweiligen themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS vorgesehen sind. Darüber hinaus finden sie Anwendung, wenn das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben erstellt.
61. Die entsprechenden Angaben sind neben den Angaben zu übermitteln, die gemäß dem einschlägigen ESRS vorgeschrieben sind. Wenn ein einzelnes Konzept oder gleiche Maßnahmen mehrere miteinander verknüpfte Nachhaltigkeitsaspekte betreffen, kann das Unternehmen die erforderlichen Informationen in seiner Berichterstattung im Rahmen eines einzigen themenbezogenen ESRS angeben und in seiner Berichterstattung im Rahmen anderer themenbezogener ESRS darauf verweisen.
62. Kann das Unternehmen die Informationen über Konzepte und Maßnahmen, die nach den einschlägigen ESRS erforderlich sind, nicht angeben, weil es keine Konzepte und/oder Maßnahmen in Bezug auf den betreffenden Nachhaltigkeitsaspekt beschlossen hat, so gibt es dies an und begründet, warum es keine Konzepte und/oder Maßnahmen beschlossen hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, die entsprechenden Konzepte oder Maßnahmen zu beschließen.
63. Das Unternehmen hat die in dieser Bestimmung festgelegten Mindestangabepflichten anzuwenden, wenn es die Strategien angibt, die es in Bezug auf jeden als wesentlich eingestuften Nachhaltigkeitsaspekt verfolgt.
64. Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis der Konzepte zu vermitteln, über die das Unternehmen verfügt, um tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu verhindern, zu mindern und zu verbessern, mit Risiken umzugehen und Chancen zu nutzen.
65. Das Unternehmen gibt Informationen über seine Konzepte an, die im Hinblick auf das Management wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekte angewendet werden. Die Angabe umfasst folgende Informationen:
a) eine Beschreibung der wichtigsten Inhalte des Konzepts, einschließlich seiner allgemeinen Ziele, und der wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen, auf die sich das Konzept bezieht, sowie des Überwachungsprozesses,
b) eine Beschreibung des Anwendungsbereichs des Konzepts (oder der Ausnahmen) in Bezug auf Aktivitäten, die vor- und/oder nachgelagerte Wertschöpfungskette, geografische Gebiete und gegebenenfalls betroffene Interessengruppen,
c) die oberste Ebene in der Organisation des Unternehmens, die für die Umsetzung des Konzepts verantwortlich ist,
d) gegebenenfalls ein Verweis auf die Standards oder Initiativen Dritter, zu deren Einhaltung sich das Unternehmen im Rahmen der Umsetzung des Konzepts verpflichtet hat,
e) gegebenenfalls eine Beschreibung, wie die Interessen der wichtigsten Interessenträger bei der Beschließung des Konzepts berücksichtigt wurden, und
f) gegebenenfalls, ob und wie das Unternehmen das Konzept für potenziell betroffene Interessenträger und Interessenträger, deren Hilfe bei der Umsetzung benötigt wird, verfügbar macht.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 20. Aufgrund der Wechselbeziehungen zwischen den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, den Risiken und den Chancen kann ein einziges Konzept auf mehrere wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte angewandt werden, einschließlich der Aspekte, die in mehr als einem themenbezogenen ESRS behandelt werden. Wenn beispielsweise ein einziges Konzept sowohl ökologische als auch soziale Aspekte abdeckt, kann das Unternehmen in dem Abschnitt seiner Nachhaltigkeitserklärung, der sich mit Umweltaspekten befasst, über das Konzept Bericht erstatten. In diesem Fall sollte in den Abschnitt über Soziales ein Querverweis auf den Abschnitt über die Umwelt, in dem über das Konzept berichtet wird, aufgenommen werden. Ebenso kann über ein Konzept im Abschnitt über Soziales mit einem Querverweis im Abschnitt über Umwelt Bericht erstattet werden.
AR 21. In der Beschreibung des Umfangs des Konzepts kann erläutert werden, welche Aktivitäten und/oder Segmente der eigenen Geschäftstätigkeit oder der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens betroffen sind. Außerdem können in der Beschreibung weitere Grenzen erläutert werden, die für das spezifische Thema oder die Situation des Unternehmens relevant sind, wozu auch geografische Aspekte, Lebenszyklen usw. gehören können. In bestimmten Fällen, z. B. wenn das Konzept nicht die gesamte Wertschöpfungskette abdeckt, kann das Unternehmen klare Informationen über den Umfang der von dem Konzept abgedeckten Wertschöpfungskette übermitteln.