ESRS Standard
ESRS Standard
Übergreifende Informationen für Kennzahlen und Ziele
Übergreifende Informationen für Kennzahlen und Ziele
70. In diesem Kapitel werden die Mindestangabepflichten dargelegt, die zu berücksichtigen sind, wenn das Unternehmen Informationen zu seinen Kennzahlen und Zielen im Zusammenhang mit den einzelnen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten angibt. Sie kommen zusammen mit den Angabepflichten zum Tragen, einschließlich der Anwendungsanforderungen, die in dem jeweiligen themenbezogenen ESRS vorgesehen sind. Darüber hinaus finden sie Anwendung, wenn das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben erstellt.
71. Die entsprechenden Angaben sind neben den Angaben zu übermitteln, die gemäß dem themenbezogenen ESRS vorgeschrieben sind.
72. Kann das Unternehmen die Informationen über Ziele, die nach dem jeweiligen themenbezogenen ESRS erforderlich sind, nicht angeben, weil es keine Ziele in Bezug auf den betreffenden Nachhaltigkeitsaspekt festgelegt hat, so gibt es dies an und begründet, warum es keine Ziele festgelegt hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, die entsprechenden Strategien oder Maßnahmen anzuwenden.
73. Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung zu erfüllen, wenn es die Kennzahlen angibt, die es in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt anwendet.
74. Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis über die Kennzahlen zu vermitteln, die das Unternehmen anwendet, um die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten zu verfolgen.
75. Das Unternehmen gibt alle Kennzahlen an, die es verwendet, um die Leistung und Wirksamkeit in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu beurteilen.
76. Die Kennzahlen umfassen diejenigen, die in themenbezogenen ESRS definiert sind, sowie Kennzahlen, die auf unternehmensspezifischer Grundlage ermittelt werden, unabhängig davon, ob sie aus anderen Quellen stammen oder vom Unternehmen selbst entwickelt wurden.
77. Für jede Kennzahl verfährt das Unternehmen wie folgt:
a) Es gibt die Methoden und signifikanten Annahmen hinter der Kennzahl an, einschließlich der Grenzen der verwendeten Methoden,
b) Es gibt an, ob die Messung der Kennzahl von einer anderen als der für die Qualitätssicherung zuständigen externen Stelle validiert wurde, und wenn ja, von welcher Stelle,
c) Es kennzeichnet und definiert die Kennzahl unter Verwendung aussagekräftiger, klarer und präziser Namen und Beschreibungen,
d) Wird eine Währung als Maßeinheit angegeben, ist die in seinem Abschluss dargestellte Währung zu verwenden.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
Zu MDR-M gibt es keine speziellen Anwendungsanforderungen