ESRS Standard
ESRS Standard
Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.
14. Das Unternehmen hat seine Konzepte für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette sowie der damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zu erläutern.
15. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Konzepte verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung wesentlicher Auswirkungen speziell auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette anzugehen, sowie über Konzepte, die wesentliche Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette abdecken.
16. Die gemäß Absatz 14 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Konzepte enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette im Einklang mit dem ESRS 2 MDR-P Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob diese Konzepte bestimmte Gruppen oder alle Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette abdecken.
17. Das Unternehmen beschreibt seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechts politik (112), die für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette relevant sind, einschließlich der Prozesse und Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (113). Bei seinen Angaben konzentriert es sich auf die Aspekte, die für Folgendes von Bedeutung sind, sowie auf den allgemeinen Ansatz in Bezug darauf:
a) die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, der Arbeitskräfte,
b) die Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und
c) Maßnahmen, um Abhilfe bei Auswirkungen auf die Menschenrechte zu schaffen und/oder zu ermöglichen.
18. Das Unternehmen gibt an, ob seine Konzepte in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ausdrücklich die Themen Menschenhandel (114), Zwangsarbeit und Kinderarbeit umfassen. Ferner gibt das Unternehmen an, ob es über einen Verhaltenskodex für Lieferanten verfügt. (115)
19. Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern seine Konzepte in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette mit international anerkannten Standards, die für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette relevant sind, einschließlich der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, in Einklang stehen. (116) Das Unternehmen hat ferner anzugeben, inwieweit Fälle der Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, an denen Arbeitskräfte der Wertschöpfungskette beteiligt sind, in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette gemeldet wurden, und gegebenenfalls die Art dieser Fälle angeben. (117)
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 10. Sind die Konzepte auf die Arbeitskräfte des Unternehmens beschränkt und erstrecken sie sich nicht auf Arbeitskräfte in vor- und nachgelagerten Unternehmen und Geschäftsbeziehungen, so sind sie unter dem ESRS S1 und nicht in Bezug auf diese Anforderung anzugeben.
AR 11. Wenn die im Rahmen von ESRS S1 gemachten Angaben Informationen enthalten, die für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette relevant sind, kann hier darauf verwiesen werden; Angaben zu den verbleibenden Elementen sind dann gemäß dieser Angabepflicht vorzulegen.
AR 12. Das Unternehmen kann Erläuterungen zu wesentlichen Änderungen der im Berichtsjahr beschlossenen Konzepte angeben (z. B. neue Erwartungen an die Lieferanten, neue oder zusätzliche Ansätze für die Sorgfaltspflicht und Abhilfe).
AR 13. Das Konzept kann die Form eines eigenständigen Konzepts in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette haben oder in ein umfassenderes Dokument wie einen Ethikkodex oder ein allgemeines Nachhaltigkeitskonzept aufgenommen werden, das das Unternehmen bereits im Rahmen eines anderen ESRS angegeben hat. In diesen Fällen gibt das Unternehmen einen genauen Querverweis an, um auf die Aspekte des Konzepts hinzuweisen, die die Anforderungen dieser Angabepflicht erfüllen.
AR 14. Bei den Angaben über die Übereinstimmung seiner Konzepte mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte hat das Unternehmen zu berücksichtigen, dass sich die Leitprinzipien auf die Internationale Charta der Menschenrechte beziehen, die aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden sie umsetzenden Pakten sowie der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Rechte und Prinzipien bei der Arbeit und den ihr zugrunde liegenden Kernübereinkommen bestehen, und kann die Übereinstimmung mit diesen zugrunde liegenden Normen angeben.
AR 15. Bei den Angaben darüber, wie extern ausgerichtete Konzepte einbezogen werden, kann das Unternehmen beispielsweise interne Konzepte für eine verantwortungsvolle Beschaffung und eine Abstimmung mit anderen für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette relevanten Konzepten berücksichtigen, z. B. in Bezug auf Zwangsarbeit. In Bezug auf die Kodizes zum Verhalten des Unternehmens gegenüber Lieferanten ist in der Zusammenfassung anzugeben, ob sie Bestimmungen enthalten, die die Sicherheit von Arbeitskräften, prekäre Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Arbeitskräfte mit Kurzzeit- oder Zeitarbeitsverträgen, über Dritte beschäftigte Arbeitskräfte, Unteraufträge an Dritte oder informelle Arbeitskräfte), Menschenhandel, Zwangsarbeit oder Kinderarbeit betreffen, und ob diese Bestimmungen voll und ganz mit den geltenden IAO-Normen in Einklang stehen.
AR 16. Das Unternehmen kann die Arten der Kommunikation über seine Konzepte mit den Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen erläutern, für die sie relevant sind, entweder weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. Arbeitnehmer des Unternehmens, Auftragnehmer und Lieferanten), oder weil sie ein direktes Interesse an ihrer Umsetzung haben (z. B. eigene Arbeitskräfte, Investoren). Es kann Kommunikationsmittel und -kanäle (z. B. Flyer, Newsletter, spezielle Websites, soziale Medien, persönliche Interaktionen, Arbeitnehmervertreter) angeben, um sicherzustellen, dass das Konzept zugänglich ist und dass die verschiedenen Zielgruppen ihre Auswirkungen verstehen. Das Unternehmen kann auch erläutern, wie es potenzielle Hindernisse für die Verbreitung ermittelt und beseitigt, z. B. durch die Übersetzung in relevante Sprachen oder die Verwendung grafischer Darstellungen.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
S2-1 – Schutz der Arbeitskräfte entlang der Wertschöpfungskette
Im Hinblick auf den Schutz der Arbeitskräfte entlang der Wertschöpfungskette hat sich das Unternehmen voll und ganz seiner unternehmerischen Verantwortung im Bereich der Menschenrechte verpflichtet, siehe Strategie zu Menschenrechten. Der Ansatz des Unternehmens entspricht den allgemeinen UN-Prinzipien in Bezug auf Unternehmen und Menschenrechte, die sich auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die ILO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit sowie die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen stützen.
Unsere Strategie zu Menschenrechten
Wir orientieren uns an den Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu Wirtschaft und Menschenrechten, die auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die ILO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit sowie die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen Bezug nehmen. Wir verpflichten uns, die relevanten internationalen Verträge und Erklärungen im Bereich der Menschenrechte zu respektieren und anzuwenden. Der Schutz der Menschenrechte sowie der Rechte von Kindern wird weltweit als grundlegende Voraussetzung angesehen.
Wir verbessern kontinuierlich unsere eigenen Prozesse und Systeme und führen spezifische Maßnahmen ein, um unsere führende Rolle in der Branche in Bezug auf Menschenrechte zu behaupten. Interne Grundsätze und Verfahren kommen zum Einsatz, um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. Jegliche Form von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, moderner Sklaverei und Menschenhandel lehnen wir strikt ab. Diese Politik gilt nicht nur für unsere eigenen Betriebsabläufe, sondern auch für das Verhalten unserer Geschäftspartner, wie im Verhaltenskodex festgelegt, der mit den relevanten internationalen Standards übereinstimmt.
Im Jahr 2023 haben wir unsere internen Richtlinien und Prozesse an das neue deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) angepasst, was eine Reihe relevanter Maßnahmen, insbesondere im Bereich des Menschenrechtsschutzes und des Umweltschutzes, zur Folge hatte. Dies wurde durch maßgeschneiderte Schulungen und interne Kommunikation unterstützt. Unsere Mitarbeiter wurden zudem über ihre Verpflichtung informiert, Verdachtsfälle von Gesetzesverstößen zu melden. In den kommenden Jahren werden wir weitere Maßnahmen in Übereinstimmung mit den identifizierten Risiken einführen.