ESRS Standard
ESRS Standard
77. Das Unternehmen hat den Prozentsatz seiner Arbeitnehmer mit Behinderungen anzugeben.
78. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit Menschen mit Behinderungen zu den Arbeitnehmern des Unternehmens gehören.
79. Das Unternehmen hat vorbehaltlich rechtlicher Beschränkungen für die Erhebung von Daten anzugeben, wie hoch der Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen unter seinen Arbeitnehmern ist.
80. Das Unternehmen kann den Prozentsatz der Arbeitnehmer mit Behinderungen nach Geschlecht aufgeschlüsselt angeben.
Siehe auch Application Requirements
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 76. Bei der Angabe der nach Absatz 77 erforderlichen Informationen über Menschen mit Behinderungen legt das Unternehmen alle Hintergrundinformationen vor, die für das Verständnis der Daten und der Art und Weise, wie die Daten erhoben wurden (Methodik), erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Informationen über die Auswirkungen unterschiedlicher rechtlicher Definitionen von Menschen mit Behinderungen in den verschiedenen Ländern, in denen das Unternehmen tätig ist.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
S1-12 – Menschen mit Behinderungen
Eigenes Beispiel
Tabellarische Darstellung, Absatz 77