ESRS Standard
ESRS Standard
Ziel dieses Standards
1. Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigenen Arbeitskräfte sowie die damit zusammenhängenden wesentlichen Risiken und Chancen zu verstehen, beispielsweise:
a) die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigenen Arbeitskräfte,
b) alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Verbesserung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen,
c) Art, Typ und Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die mit seinen Auswirkungen oder Abhängigkeiten in Bezug auf seine eigenen Arbeitskräfte verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und
d) die finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf seine eigenen Arbeitskräfte ergeben.
Erläuterung des allgemeinen Ansatzes
2. Um das Ziel zu erreichen, erfordert dieser Standard auch eine Erläuterung des allgemeinen Ansatzes, den das Unternehmen verfolgt, um alle wesentlichen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf seine eigenen Arbeitskräfte in Bezug auf die folgenden sozialen Faktoren oder Aspekte, einschließlich der Menschenrechte, zu ermitteln und anzugehen:
a) Arbeitsbedingungen, einschließlich Folgendem:
i. sichere Beschäftigung,
ii. Arbeitszeit,
iii. angemessene Entlohnung,
iv. sozialer Dialog,
v. Vereinigungsfreiheit, Existenz von Betriebsräten und Rechte der Arbeitskräfte auf Information, Anhörung und Mitbestimmung,
vi. Tarifverhandlungen, einschließlich der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitskräfte des Unternehmens,
vii. Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und
viii. Gesundheit und Sicherheit.
b) Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich Folgendem:
i. Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit,
ii. Weiterbildung und Kompetenzentwicklung,
iii. Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen,
iv. Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz und
v. Vielfalt.
c) Sonstige arbeitsbezogene Rechte, unter anderem in Bezug auf:
i. Kinderarbeit,
ii. Zwangsarbeit,
iii. angemessene Unterbringung und
iv. Privatsphäre.
Für Anwendungsanforderungen zu 2. siehe AR 1 und AR 2
Erläuterungen zu Arbeitskräfte
3. Darüber hinaus erfordert dieser Standard eine Erläuterung, wie solche Auswirkungen sowie die Abhängigkeit des Unternehmens von seinen eigenen Arbeitskräften wesentliche Risiken oder Chancen für das Unternehmen mit sich bringen können. So kann beispielsweise im Hinblick auf die Chancengleichheit die Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung und Beförderung den Zugang des Unternehmens zu qualifizierten Arbeitskräften einschränken und seinen Ruf schädigen. Umgekehrt können Konzepte zur Erhöhung des Frauenanteils unter seinen Arbeitskräften und in den oberen Führungsebenen positive Auswirkungen haben, wie z. B. die Vergrößerung des Pools qualifizierter Arbeitskräfte und die Verbesserung des Ansehens des Unternehmens.
4. Dieser Standard deckt die Arbeitskräfte eines Unternehmens ab, was sowohl Menschen umfasst, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („Arbeitnehmer“), als auch Fremdarbeitskräfte, bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), oder um Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ (NACE-Code N78) tätig sind. Beispiele dafür, wer zu den Arbeitskräften eines Unternehmens gehört, sind Anwendungsanforderung 3 zu entnehmen. Die Informationen, die in Bezug auf Fremdarbeitskräfte anzugeben sind, haben keinen Einfluss auf deren Status nach geltendem Arbeitsrecht.
5. Dieser Standard gilt nicht für Arbeitskräfte in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens; mit diesen Kategorien von Arbeitskräften befasst sich der ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette.
6. Der Standard erfordert es, dass die Unternehmen ihre eigenen Arbeitskräfte beschreiben, einschließlich der wesentlichen Merkmale ihrer Arbeitnehmer und der bei ihnen tätigen Fremdarbeitskräfte. Diese Beschreibung vermittelt den Nutzern ein Verständnis der Struktur der Arbeitskräfte des Unternehmens und hilft dabei, die im Rahmen anderer Angaben vorgelegten Informationen in einen Zusammenhang zu bringen.
Für Anwendungsanforderungen zu Arbeitskräfte siehe AR 3
7. Der Standard soll den Nutzern auch ein Verständnis darüber vermitteln, in welchem Umfang das Unternehmen mit internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumenten und -übereinkommen im Einklang steht, einschließlich der Internationalen Charta der Menschenrechte, der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der grundlegenden Übereinkommen der IAO, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der überarbeiteten Europäischen Sozialcharta, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der politischen Prioritäten der EU gemäß der europäischen Säule sozialer Rechte sowie der EU-Rechtsvorschriften, einschließlich des Besitzstands der EU im Bereich des Arbeitsrechts.
Zusammenspiel mit anderen ESRS
8. Dieser Standard ist in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben zu lesen.
9. Dieser Standard ist in Verbindung mit dem ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, dem ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und dem ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer zu lesen.
10. Die Berichterstattung im Rahmen dieses Standards muss einheitlich, kohärent und gegebenenfalls eindeutig mit der Berichterstattung über die Arbeitskräfte des Unternehmens in der Wertschöpfungskette im Rahmen des ESRS S2 verknüpft sein, um eine wirksame Berichterstattung zu gewährleisten.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 1. Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Themen kann das Unternehmen auch in Betracht ziehen, Informationen zu anderen Themen anzugeben, die für wesentliche Auswirkungen über einen kürzeren Zeitraum relevant sind, z. B. Initiativen in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitskräfte des Unternehmens während einer Pandemie.
AR 2. Der Überblick über soziale Aspekte in Absatz 2 bedeutet nicht, dass alle diese Aspekte in jeder Angabepflicht in diesem Standard behandelt werden sollen. Vielmehr bietet er eine Liste der aus den in der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Berichterstattungspflichten abgeleiteten Aspekte, die das Unternehmen bei der Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS 2 in Bezug auf die eigenen Arbeitskräfte zu berücksichtigen und anschließend gegebenenfalls als wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen dieses Standards anzugeben hat.
AR 3. Personen, die unter den Begriff „Arbeitskräfte des Unternehmens“ fallen, sind beispielsweise die Folgenden:
a) Zu den Auftragnehmern (Selbstständigen) unter den Arbeitskräften des Unternehmens gehören beispielsweise:
i. Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten beauftragt werden, die andernfalls von einem Arbeitnehmer ausgeführt würden,
ii. Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten in einem öffentlichen Bereich (z. B. auf einer Straße) beauftragt werden,
iii. Auftragnehmer, die vom Unternehmen beauftragt werden, die Arbeiten/Dienstleistungen direkt am Arbeitsplatz eines Kunden des Unternehmens zu erbringen.
b) Zu den Personen, die bei einem Dritten beschäftigt sind und im Rahmen der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ tätig sind, gehören Personen, die die gleiche Arbeit verrichten wie Arbeitnehmer, z. B.:
i. Personen, die einspringen, wenn Arbeitnehmer vorübergehend nicht arbeiten können (aufgrund von Krankheit, Urlaub, Elternzeit usw.),
ii. Personen, die zusätzlich zu den regulären Arbeitnehmern Arbeiten verrichten,
iii. Personen, die vorübergehend aus einem anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden, um für das Unternehmen zu arbeiten („entsandte Arbeitskräfte“).