Zum Hauptinhalt springen

S1-10 – Angemessene Entlohnung

Vor über 5 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

67. Das Unternehmen hat anzugeben, ob seine Arbeitnehmer eine angemessene Entlohnung erhalten und nennt, falls dies nicht der Fall sein sollte, die betreffenden Länder und den Prozentsatz der betroffenen Arbeitnehmer.

68. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob alle Arbeitnehmer des Unternehmens eine angemessene Entlohnung erhalten, die mit den geltenden Referenzwerten im Einklang steht.

69. Das Unternehmen gibt an, ob alle seine Arbeitnehmer im Einklang mit den geltenden Referenzwerten eine angemessene Entlohnung erhalten. Wenn ja, reicht diese Angabe aus, um diese Angabepflicht zu erfüllen, und es sind keine weiteren Informationen erforderlich.

70. Wenn nicht alle seine Arbeitnehmer eine angemessene Entlohnung im Einklang mit den geltenden Referenzwerten erhalten, gibt das Unternehmen die Länder an, in denen die Arbeitnehmer unter dem geltenden Referenzwert für eine angemessene Entlohnung entlohnt werden, sowie den Prozentsatz der Arbeitnehmer, deren Lohn unter dem Referenzwert des jeweiligen Landes liegt.

Siehe auch Application Requirements AR 72 - AR 74

71. Das Unternehmen kann die in dieser Angabepflicht genannten Informationen auch in Bezug auf die bei ihm tätigen Fremdarbeitskräfte vorlegen.


Application Requirements (AR)

AR 72. Der niedrigste Lohn wird für die niedrigste Entgeltkategorie berechnet, ohne Praktikanten und Auszubildende. Dies erfolgt auf der Grundlage des Grundeinkommens zuzüglich aller festen Zusatzzahlungen, die allen Arbeitnehmern garantiert werden. Der niedrigste Lohn wird für jedes Land, in dem das Unternehmen tätig ist, gesondert angegeben, außer für Länder außerhalb des EWR, wenn der entsprechende angemessene Lohn oder Mindestlohn auf subnationaler Ebene festgelegt wird.

AR 73. Die Referenzwerte für eine angemessene Entlohnung, die für den Vergleich mit dem niedrigsten Lohn herangezogen werden, dürfen nicht niedriger sein als:

  • a) im EWR: Der gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates (26 56 110) über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union festgelegte Mindestlohn. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2022/2041 verwendet das Unternehmen, in Fällen, in denen es in einem EWR-Land keinen gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Mindestlohn gibt, einen Referenzwert für eine angemessene Entlohnung, der entweder nicht niedriger ist als der Mindestlohn in einem Nachbarland mit einem ähnlichen sozioökonomischen Status oder nicht niedriger als eine allgemein anerkannte internationale Norm, z. B. 60 % des Medianlohns des Landes und 50 % des Bruttodurchschnittslohns.

  • b) außerhalb des EWR:

    • i. das in bestehenden internationalen, nationalen oder subnationalen Rechtsvorschriften, offiziellen Normen oder Tarifverträgen festgelegte Lohnniveau auf der Grundlage einer Bewertung des Lohnniveaus, das für einen angemessenen Lebensstandard erforderlich ist,

    • ii. falls keines der unter Ziffer i genannten Instrumente vorhanden ist, ein nationaler oder subnationaler Mindestlohn, der durch Rechtsvorschriften oder Tarifverhandlungen festgelegt wurde, oder

    • iii. falls keines der unter Ziffer i oder ii genannten Instrumente vorhanden ist, jeder Referenzwert, der die Kriterien der Initiative für nachhaltigen Handel erfüllt, einschließlich anwendbarer Referenzwerte, die an die Anker-Methodik angeglichen sind, oder von der Wage Indicator Foundation oder dem Fair Wage Network bereitgestellt werden.

AR 74. In der Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union werden sowohl auf internationaler Ebene häufig verwendete Referenzwerte wie 60 % des Bruttomedianlohns und 50 % des Bruttodurchschnittslohns als auch auf nationaler Ebene verwendete indikative Referenzwerte genannt. Die Daten für die Referenzwerte von 60 % des nationalen Bruttomedianlohns oder 50 % des nationalen Bruttodurchschnittslohns können der Europäischen Arbeitskräfteerhebung entnommen werden.


Beispiele aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

S1-10 – Faire Vergütung

Engagement für faire Vergütung und soziale Standards

Unser Unternehmen stellt sicher, dass alle Beschäftigten in europäischen Ländern eine angemessene Vergütung erhalten, die den Vorgaben der Richtlinie der Europäischen Union zu angemessenen Mindestlöhnen entspricht. In nicht-europäischen Ländern orientieren wir uns an den jeweiligen nationalen Standards, um eine faire Bezahlung zu gewährleisten. Nationale Vergleichswerte werden grundsätzlich in die Festlegung von Löhnen mit einbezogen, um eine gerechte Vergütungen sicherzustellen.

Gleichzeitig sind wir in Regionen tätig, die ein erhöhtes Risiko für menschenrechtliche Auswirkungen aufweisen. Dazu zählen Länder, in denen der Mindestlohn unterhalb des existenzsichernden Niveaus liegt, wie unsere Risikoanalyse zu Menschenrechten gezeigt hat. Im letzten Jahr haben wir ein globales Analyseprojekt gestartet, bei dem externe Fachleute unsere Vergütungs- und Sozialleistungen untersucht haben. Ziel ist es, unsere Maßnahmen für faire Bezahlung und Arbeitsbedingungen weiter zu verbessern. Auf Basis der Ergebnisse, die in Kürze vorliegen werden, entwickeln wir einen Aktionsplan, um identifizierte Herausforderungen gezielt anzugehen.

Hat dies deine Frage beantwortet?