ESRS Standard
ESRS Standard
55. Die in Absatz 53 genannten Angaben umfassen Folgendes:
a) die Gesamtzahl der im Unternehmen tätigen Fremdarbeitskräfte, bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), oder Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ (NACE-Code N78) tätig sind.
56. In Bezug auf die in Absatz 55 Buchstabe a genannten Informationen kann das Unternehmen die gängigsten Arten von Fremdarbeitskräften (z. B. Selbstständige, Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind, und andere für das Unternehmen relevante Arten), ihre Beziehung zum Unternehmen und die Art der von ihnen verrichteten Arbeit angeben.
Begriffsbestimmungen (ESRS)
Begriffsbestimmungen (ESRS)
Zu den Auftragnehmern (Selbstständigen) des Unternehmens zählen:
Auftragnehmende, die Tätigkeiten übernehmen, die ansonsten von Arbeitnehmern des Unternehmens ausgeführt würden.
Auftragnehmende, die vom Unternehmen für Arbeiten im öffentlichen Raum (z. B. auf einer Straße) engagiert werden.
Auftragnehmende, die beauftragt werden, Dienstleistungen direkt am Arbeitsplatz einer Kundin oder eines Kunden des Unternehmens zu erbringen.
Vermittelte oder überlassene Arbeitskräfte sind Personen, die bei einem Dritten beschäftigt sind, aber unter der Leitung des Unternehmens arbeiten. Dazu gehören Ersatzkräfte für erkrankte oder abwesende Mitarbeiter, Arbeitskräfte an den gleichen Standorten wie Angestellte sowie entsandte Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten.