ESRS Standard
ESRS Standard
Zielsetzung
1. In den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) sind die Nachhaltigkeitsinformationen festgelegt, die ein Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, CSRD) und die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-I-Richtlinie) geänderten Fassung anzugeben hat.
2. Gemäß den ESRS sind die Unternehmen verpflichtet, Informationen über ihre wesentlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowie ihre wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen (im Folgenden zusammen „Auswirkungen, Risiken und Chancen“) offenzulegen. Die Berichterstattung unter diesen beiden Perspektiven stellt den Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit dar (siehe Kapitel 3).
3. Das übergeordnete Ziel der Nachhaltigkeitserklärung besteht darin, alle wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, wahrheitsgetreu darzustellen (siehe Kapitel 2). Die gemeldeten Informationen müssen für die Nutzer von allgemeinen Nachhaltigkeitserklärungen entscheidungsrelevant sein.
4. Nutzer von allgemeinen Nachhaltigkeitserklärungen sind:
(a) Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung, wie bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger, einschließlich Vermögensverwaltern, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, und
(b) andere Nutzer von allgemeinen Nachhaltigkeitserklärungen, wie Geschäftspartner des Unternehmens, Sozialpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), die Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen.
5. In seiner Nachhaltigkeitserklärung hat das Unternehmen Informationen über die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben, gegliedert nach den Themen, auf die sie sich beziehen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Berichterstattungsbereiche: a) Governance, b) Strategie einschließlich finanzieller Effekte, c) Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen, einschließlich der damit zusammenhängenden Konzepte und Maßnahmen, und d) Kennzahlen und Ziele.
6. Die ESRS schreiben kein bestimmtes Verhalten vor, außer in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Berichterstattung im Einklang mit den ESRS befreit die Unternehmen nicht von anderen im Unionsrecht festgelegten Pflichten, einschließlich der Sorgfaltspflichten.
1. ESRS und Formulierungsgrundsätze
1.1. ESRS und unternehmensspezifische Angaben
7. Im ESRS 1 Allgemeine Anforderungen werden die Formulierungsgrundsätze erläutert und allgemeine Anforderungen an die Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens sowie an die Erstellung und Darstellung der zu meldenden Informationen festgelegt. Ferner werden allgemeine Anforderungen an die Grundlage für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung festgelegt.
8. Das Unternehmen hat diesen Standard in Verbindung mit dem ESRS 2 Allgemeine Angaben (beide als „generelle Standards“ bezeichnet) und den themenbezogenen Standards anzuwenden.
9. Im ESRS 2 Allgemeine Angaben werden Angabepflichten in Bezug auf die Informationen festgelegt, die das Unternehmen auf einer allgemeinen Ebene in Bezug auf alle Themen, auf die sich seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beziehen und die die in Absatz 5 aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken, vorlegen muss.
10. Themenbezogene Standards behandeln Themen und Unterthemen, ergänzen die im ESRS 2 Allgemeine Angaben festgelegten Anforderungen und decken die in Absatz 5 aufgeführten Berichterstattungsbereiche ab. Die Tabelle in Anlage A Themenliste bietet einen Überblick über die Themen und Unterthemen, die von themenbezogenen Standards abgedeckt werden.
11. Gelangt das Unternehmen zu dem Schluss, dass ein Thema im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen nicht oder mit nur unzureichender Granularität durch einen ESRS abgedeckt wird, so hat es unternehmensspezifische Angaben zur Verfügung zu stellen und dabei die Bestimmungen des Kapitels 2 über die wahrheitsgetreue Darstellung zu berücksichtigen. Dies kann aufgrund sektorspezifischer Besonderheiten oder anderer für das Unternehmen selbst relevanter Sachverhalte und Umstände der Fall sein.
12. Bei der Erstellung seiner unternehmensspezifischen Angaben hat das Unternehmen auf die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und mit anderen Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs/derselben Wirtschaftszweige zu achten.
1.2. Formulierungsgrundsätze
13. In allen ESRS werden Begriffe, die im Glossar der in den ESRS definierten Begriffe (Anhang II Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte die Nummer der Delegierten Verordnung C(2026) 5010 (Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung – ESRS) einfügen]) definiert sind, fett und kursiv dargestellt, es sei denn, ein definierter Begriff wird in demselben Absatz mehr als einmal verwendet.
14. Die Begriffe „nachhaltigkeitsbezogenes Thema“ und „nachhaltigkeitsbezogenes Unterthema“ in den ESRS werden als Synonyme zu den in der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) verwendeten Begriffen „Nachhaltigkeitsaspekte“ oder „Nachhaltigkeitsfaktoren“ verstanden. Die Angaben in den ESRS sind nach Themen gegliedert. Ein Thema wird weiter in Unterthemen untergliedert. In den ESRS wird der Begriff Thema (fett und kursiv) je nach der zur Erreichung der jeweiligen Ziele der Angaben erforderlichen Granularität entweder zur Bezeichnung eines Themas oder eines Unterthemas verwendet.
15. In allen ESRS bezieht sich der Begriff
(a) „Auswirkungen“ auf tatsächliche und potenzielle, positive und negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt und
(b) „Risiken“ und „Chancen“ auf die nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen des Unternehmens, die sich kurz-, mittel- oder langfristig auf die Ertragslage, die Finanzlage, die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens auswirken (oder wovon nach vernünftigem Ermessen ausgegangen werden kann).
16. Die in der Nachhaltigkeitserklärung angegebenen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen entsprechen den wichtigsten Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens gemäß der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie).
17. Die Informationen in den ESRS sind nach „Angabepflichten“ (Disclosure Requirements, DR) strukturiert. Jede Angabepflicht besteht aus einem oder mehreren unterschiedlichen Datenpunkten. Angabepflichten werden durch die Begriffe „hat anzugeben“, „hat zu melden“, „hat zu beschreiben“ und „hat zu erläutern“ bestimmt, um deutlich zu machen, dass die betreffenden Informationen vorgeschrieben sind, vorbehaltlich der Wesentlichkeit der Informationen (siehe Absätze 23 und 24).
18. Die ESRS enthalten verbindliche „Anwendungsanforderungen“ (Application Requirements, AR), die die Anwendung der im Hauptteil der Standards festgelegten Anforderungen unterstützen und die gleiche bindende Kraft haben wie diese. Anwendungsanforderungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben und in themenbezogenen Standards unterstützen die Erstellung von Angaben, die die qualitativen Merkmale von Informationen erfüllen (siehe Anlage B). In den Anwendungsanforderungen werden die Formulierungen „hat zu berücksichtigen“, „hat zu prüfen“ oder „hat zu achten auf“ verwendet, wenn auf Themen, Ressourcen oder Methoden Bezug genommen wird, von denen erwartet wird, dass das Unternehmen sie bei der Erstellung der jeweiligen Angaben berücksichtigt oder verwendet. Anwendungsanforderungen umfassen auch Darstellungsoptionen, die darauf hinweisen, dass eine bestimmte Information in tabellarischer Form, als beschreibender Text oder mithilfe anderer Darstellungsarten bereitgestellt werden kann.
2. Wahrheitsgetreue Darstellung und qualitative Merkmale von Informationen
19. Eine wahrheitsgetreue Darstellung erfordert die Angabe relevanter Informationen über die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens nach Kapitel 3 sowie deren wahrheitsgetreue Darstellung gemäß den in diesem Standard festgelegten Anforderungen (zur Relevanz und wahrheitsgetreuen Darstellung siehe Anlage B). Um eine wahrheitsgetreue Darstellung zu gewährleisten, hat das Unternehmen eine vollständige, neutrale und genaue Beschreibung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vorzulegen.
20. Eine wahrheitsgetreue Darstellung erfordert zudem, dass das Unternehmen Folgendes angibt:
(a) Informationen, die vergleichbar, überprüfbar und verständlich sind (siehe Anlage B), und
(b) unternehmensspezifische Informationen, sofern die Anwendung der ESRS nicht ausreicht, um es den Nutzern zu ermöglichen, die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, nachzuvollziehen (siehe Absatz 3).
21. Die Anwendung der ESRS, einschließlich des Filters für die Wesentlichkeit gemäß Absatz 24 und gegebenenfalls unter Einbeziehung unternehmensspezifischer Angaben (siehe Absatz 11), resultiert in einer Nachhaltigkeitserklärung, die eine wahrheitsgetreue Darstellung gewährleistet.
3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
22. Das Unternehmen bestimmt auf der Grundlage seiner Bewertung der doppelten Wesentlichkeit (siehe Absatz 2) und der Bestimmungen zur Ermittlung der zu meldenden Informationen, wie in diesem Kapitel erläutert, die anzugebenden Informationen.
3.1. Bewertung der zu meldenden Informationen
3.1.1. Wesentlichkeit der Informationen
23. Informationen sind wesentlich, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sich eine Auslassung, Falschangabe oder Verschleierung dieser Informationen auswirken kann auf
(a) Entscheidungen, die Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung auf der Grundlage dieser Berichte, einschließlich der Jahresabschlüsse und der Nachhaltigkeitserklärung, in Bezug auf die Bereitstellung von Ressourcen an ein Unternehmen treffen, oder
(b) Entscheidungen, die andere Nutzer allgemeiner Nachhaltigkeitserklärungen auf der Grundlage der Nachhaltigkeitserklärung in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens und die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, treffen.
24. Mit Ausnahme der Informationen, deren Angabe das Unternehmen gemäß Abschnitt 8.2 Darstellung zusätzlicher Informationen, die in der Nachhaltigkeitserklärung enthalten sind beschließen kann, darf das Unternehmen keine Informationen angeben, die in einer ESRS-Angabepflicht oder einem Datenpunkt vorgeschrieben sind, wenn diese Informationen nicht wesentlich sind; ebenso darf es bei der Angabe unternehmensspezifischer Informationen gemäß Absatz 11 keine Informationen angeben, die nicht wesentlich sind.
3.1.2. Schritte zur Bestimmung der zu meldenden Informationen
25. Das Unternehmen bestimmt die zu meldenden Informationen in zwei Schritten:
(a) Es ermittelt Themen, die mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen zusammenhängen (siehe Kapitel 3.2.1 und 3.2.2); und anschließend
(b) bestimmt es zu jedem dieser Themen die zu meldenden Informationen (siehe Absätze 29, 30 und 31 dieses Standards).
26. In Bezug auf die Ermittlung von Themen hat das Unternehmen wesentliche Informationen zu einem Thema oder Unterthema anzugeben, wenn diese sich auf eine oder mehrere wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen beziehen, die anhand der Kriterien in den Kapiteln 3.2.1 und 3.2.2 ermittelt wurden.
27. Unbeschadet der Kriterien in den Kapiteln 3.2.1 und 3.2.2 kann das Unternehmen hinsichtlich der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit seiner Auswirkungen, Risiken oder Chancen bei einem Thema oder Unterthema – ohne weitere Bewertung – zu einer Schlussfolgerung gelangen, und zwar auf der Grundlage einer Analyse seiner Strategie und seines Geschäftsmodells, einschließlich seiner Tätigkeitsbereiche, seiner geografischen Gebiete und der Merkmale seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette („Top-down“-Ansatz für die Wesentlichkeitsanalyse). Wenn sich anhand der vorstehenden Analyse nicht eindeutig feststellen lässt, ob eine oder mehrere Auswirkungen, Risiken oder Chancen wesentlich sind oder nicht, nimmt das Unternehmen eine spezifische Bewertung der betreffenden Auswirkungen, Risiken oder Chancen vor.
28. Unbeschadet der in den Kapiteln 3.2.1 und 3.2.2 genannten Kriterien kann sich das Unternehmen auf eine Wesentlichkeitsanalyse stützen, die nur auf der Ebene der Auswirkungen, Risiken und Chancen durchgeführt wird („Bottom-up“-Ansatz für die Wesentlichkeitsanalyse).
29. In Bezug auf die zu meldenden Informationen muss das Unternehmen
(a) ESRS 2 Allgemeine Angaben anwenden;
(b) bei einem Thema oder Unterthema im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen:
i. ESRS 2 Allgemeine Angaben, GDR-P, GDR-A, GDR-M und GDR-T in Bezug auf Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele anwenden;
ii. Informationen für die Angabepflichten (einschließlich AR) angeben, die für das spezifische Thema oder Unterthema in den themenbezogenen Standards relevant sind; und
(c) gegebenenfalls unternehmensspezifische Informationen gemäß Absatz 11 hinzufügen.
30. Betrifft eine wesentliche Auswirkung, ein wesentliches Risiko oder eine wesentliche Chance ein Unterthema, so hat das Unternehmen nur die wesentlichen Informationen zu diesem Unterthema anzugeben.
31. Macht das Unternehmen von Erleichterungsregelungen Gebrauch, hat es die in den Unterkapiteln 5.4, 7.3, 7.4 und 7.7 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
3.1.3. Grundlage für die Bewertung der Wesentlichkeit
32. Bei seiner Bewertung der doppelten Wesentlichkeit
(a) muss das Unternehmen angemessene und belastbare Informationen verwenden, die ihm zum Zeitpunkt der Berichterstattung ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zur Verfügung stehen (siehe Kapitel 7.4);
(b) ist es nicht verpflichtet, alle möglichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen in allen Bereichen seiner Geschäftstätigkeit sowie in der nach- und vorgelagerten Wertschöpfungskette zu bewerten, sondern konzentriert sich auf die Bereiche, in denen aufgrund der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens, der geografischen Gebiete, der Sektoren, der Geschäftsbeziehungen, der Art der Tätigkeiten oder anderer Faktoren mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu rechnen ist.
33. Das Unternehmen kann die Bewertung der Wesentlichkeit in Bezug auf die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette möglicherweise ohne direkte Beiträge von Akteuren in der Wertschöpfungskette durchführen, indem es stattdessen regionale Durchschnittsdaten, sektorbezogene Daten oder allgemein zugängliche Informationen über das Vorhandensein von Auswirkungen, Risiken und Chancen im jeweiligen Kontext heranzieht.
3.1.4. Periodizität der Bewertung der doppelten Wesentlichkeit
34. Zu jedem Berichtsstichtag hat das Unternehmen zu prüfen, ob wesentliche Änderungen eingetreten sind, die sich auf die Schlussfolgerungen der in früheren Berichtszeiträumen durchgeführten Bewertung der Wesentlichkeit auswirken könnten. Werden solche Änderungen festgestellt, so muss das Unternehmen die Bewertung überprüfen und aktualisieren. Änderungen können sich auf die Tätigkeiten, die Struktur, die Geschäftsbeziehungen, die Nachvollziehbarkeit von Auswirkungen, Risiken oder Chancen, die Bewertungsmethoden oder das externe Umfeld des Unternehmens beziehen.
3.2. Bewertung der doppelten Wesentlichkeit: Wesentlichkeit der Auswirkungen und finanzielle Wesentlichkeit
35. Die doppelte Wesentlichkeit hat zwei Dimensionen: die Wesentlichkeit der Auswirkungen und die finanzielle Wesentlichkeit. Das Unternehmen hat die Wechselwirkungen zwischen diesen beiden Dimensionen zu prüfen. Eine Auswirkung kann von Anfang an finanziell wesentlich sein oder finanziell wesentlich werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie die Ertragslage, die Finanzlage, die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens kurz-, mittel- oder langfristig beeinflusst. Auswirkungen können ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen wesentlich sein, unabhängig davon, ob sie finanziell wesentlich sind.
36. Im Allgemeinen stellt die Bewertung der Auswirkungen den Ausgangspunkt dar. Das Unternehmen prüft auch, ob es wesentliche Risiken oder Chancen gibt, die nicht mit den Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang stehen, wie z. B. physische Risiken.
37. Das Unternehmen bestimmt anhand der Kriterien in den Kapiteln 3.2.1 und 3.2.2 und gestützt auf angemessene qualitative Erwägungen und quantitative Schwellenwerte, welche Auswirkungen, Risiken oder Chancen wesentlich sind.
3.2.1 Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen
38. Im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen werden die wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens ermittelt.
39. Das Unternehmen hat Informationen zu einem bestimmten Thema unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen zu melden, wenn sich dieses Thema auf die wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen, positiven oder negativen Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen oder die Umwelt innerhalb kurz-, mittel- oder langfristiger Zeithorizonte bezieht. Zu den Auswirkungen gehören diejenigen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte und Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Geschäftsbeziehungen beschränken sich nicht auf direkte Vertragsverhältnisse.
40. Bei tatsächlichen negativen Auswirkungen ist die Wesentlichkeit nach dem Schweregrad der Auswirkungen zu bewerten. Potenzielle negative Auswirkungen sind nach einer Kombination aus Schweregrad und Wahrscheinlichkeit zu bewerten. Der Schweregrad wird anhand der folgenden Faktoren bewertet: Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit der Auswirkungen. Im Falle möglicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte hat der Schweregrad der Auswirkungen Vorrang vor ihrer Wahrscheinlichkeit.
41. Bei tatsächlichen positiven Auswirkungen ist die Wesentlichkeit nach dem Ausmaß und Umfang der Auswirkungen zu bewerten. Bei potenziellen positiven Auswirkungen ist die Wesentlichkeit nach dem Ausmaß, dem Umfang und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen zu bewerten.
42. Die Ergebnisse der Einbeziehung betroffener Interessenträger im Rahmen der laufenden Tätigkeiten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit sind eine wichtige Dateneingabe für die Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen. Betroffene Interessenträger sind Einzelpersonen oder Gruppen, deren Interessen von den Tätigkeiten des Unternehmens und seinen direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen sind oder betroffen sein könnten. Die Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften können als Nutzer Stellvertreter für die betroffenen Interessenträger sein.
43. Bei der Bestimmung, wie bei der Bewertung der Wesentlichkeit Konzepte und Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Behebung negativer Auswirkungen zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:
(a) Der Schweregrad der tatsächlichen negativen Auswirkungen – also jener, die sich im Berichtsjahr manifestiert haben – ist anhand dessen zu bewerten, wie sie im Berichtsjahr tatsächlich zutage getreten sind. Zu den tatsächlichen Auswirkungen gehören solche, die ihren Ursprung in früheren Berichtszeiträumen haben und im aktuellen Berichtszeitraum weiterhin bestehen. Ihr Schweregrad wird auf der Grundlage des aktuellen Berichtszeitraums bewertet, d. h. unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie sie in den vorangegangenen Zeiträumen gemindert, beendet oder minimiert wurden. Bei der Bewertung werden keine Maßnahmen zur Abhilfe für Auswirkungen berücksichtigt, sofern diese während des Berichtszeitraums durchgeführt wurden.
(b) Der Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit potenzieller negativer Auswirkungen – solche, die sich in Zukunft manifestieren können – sind nur dann unter Berücksichtigung der umgesetzten Konzepte und Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung zu bewerten, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass diese Konzepte und Maßnahmen den Schweregrad oder die Wahrscheinlichkeit wirksam verringern. Maßnahmen oder Konzepte, die noch nicht umgesetzt wurden, werden nicht berücksichtigt; und
(c) die Informationen über die Auswirkungen und die Art und Weise, wie das Unternehmen damit durch Konzepte und Maßnahmen umgeht, können für die Nutzer entscheidungsrelevant sein, unabhängig davon, wie wirksam das Unternehmen mit ihnen umgeht oder wie wirksam die entsprechenden Themen reguliert werden. In diesen Fällen muss dies bei der Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigt werden.
44. Positive Auswirkungen sind separat zu bewerten und werden nicht gegen negative Auswirkungen aufgerechnet. Die Ergebnisse von Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung oder Behebung negativer Auswirkungen, die mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehen, oder die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften stellen keine positiven Auswirkungen dar. Zu den positiven Auswirkungen gehören die Auswirkungen der Geschäftstätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens, die die negativen Auswirkungen einer anderen Partei mindern, abstellen, minimieren oder beheben, sofern diese Auswirkungen nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen.
3.2.2 Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit
45. Das Verfahren zur Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit entspricht der Ermittlung von Informationen, die für die Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Bereitstellung von Ressourcen an ein Unternehmen als wesentlich angesehen werden (siehe Absatz 23 Buchstabe a).
46. Bei dem Umfang der finanziellen Wesentlichkeit für die Nachhaltigkeitsberichterstattung handelt es sich um eine Erweiterung des Umfangs der Wesentlichkeit, der bei der Festlegung der Informationen, die auf der Grundlage der geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften in den Abschluss des Unternehmens aufgenommen werden sollen, zugrunde gelegt wird. Die finanzielle Wesentlichkeit eines Themas ist nicht auf wesentliche Risiken oder Chancen beschränkt, die Unternehmen betreffen, die unter die Kontrolle des Unternehmens fallen, sondern umfasst auch Informationen über wesentliche Risiken und Chancen, die auf Geschäftsbeziehungen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zurückzuführen sind (siehe Absatz 62).
47. Das Unternehmen hat Informationen zu einem Thema unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Wesentlichkeit zu melden, wenn es wesentliche finanzielle Effekte nach sich zieht oder wenn diese nach vernünftigem Ermessen zu erwarten sind. Dies trifft zu, wenn die mit einem Thema zusammenhängenden Risiken oder Chancen, die innerhalb von kurz-, mittel- oder langfristigen Zeithorizonten einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung, die Finanzlage, die Ertragslage, die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens haben (oder wenn ein solcher Einfluss nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist).
48. Risiken und Chancen können sich aus Ereignissen in der Vergangenheit oder in der Zukunft ergeben. Wesentliche Risiken und Chancen ergeben sich aus
(a) wesentlichen Auswirkungen, die im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen ermittelt wurden,
(b) Abhängigkeiten von natürlichen, menschlichen und sozialen Ressourcen und
(c) anderen Faktoren wie der Exposition gegenüber Klimagefahren oder Änderungen der Rechtsvorschriften zur Bewältigung systemischer Risiken.
49. Bei der Ermittlung der Risiken und Chancen hat das Unternehmen Abhängigkeiten als Quellen finanzieller Effekte zu berücksichtigen, sei es in Bezug auf Zahlungsströme oder in Bezug auf Ressourcen, die im Abschluss nicht erfasst sind. Abhängigkeiten können Ursachen von Risiken oder Chancen sein, unabhängig von potenziellen Auswirkungen auf die zugrunde liegenden natürlichen, menschlichen und sozialen Ressourcen.
50. Die Wesentlichkeit von Risiken und Chancen wird auf der Grundlage einer Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit und dem potenziellen Ausmaß der finanziellen Effekte bewertet.
3.3. Besondere Umstände
3.3.1 Wesentliche Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Auswirkungen oder Risiken anderer Themen ergeben
51. Bei der Bewertung der Wesentlichkeit werden möglicherweise Situationen ermittelt, in denen die Maßnahmen des Unternehmens zum Umgang mit bestimmten Auswirkungen, Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit einem Thema wesentliche negative Auswirkungen oder wesentliche Risiken im Zusammenhang mit einem oder mehreren anderen Themen nach sich ziehen könnten. In solchen Fällen hat das Unternehmen seine Angaben so darzustellen, dass das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Themen erleichtert wird.
3.3.2 Grad der Aggregation und Aufschlüsselung
52. Das Unternehmen hat die Informationen so zu aggregieren oder aufzuschlüsseln, dass die Ebene abgebildet wird, auf der erhebliche Abweichungen bei wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen auftreten, z. B. nach Thema, Sektor, Tochterunternehmen, geografischem Gebiet oder Vermögenswert. Es hat relevante Sachverhalte und Umstände zu berücksichtigen, um den Grad der Aggregation zu bestimmen, der eine wahrheitsgetreue Darstellung der Auswirkungen, Risiken oder Chancen gewährleistet.
53. Das Unternehmen hat sicherzustellen, dass durch die Aggregation oder Aufschlüsselung keine wesentlichen Informationen verschleiert werden.
54. Die Aufschlüsselung, die zur Darstellung einer bestimmten Angabe verwendet wird, soll die Ebene wiedergeben, auf der den Nutzern die relevantesten Informationen bereitgestellt werden, d. h. Thema, Gruppe von Auswirkungen, Risiken oder Chancen, individuelle Auswirkungen, Risiken oder Chancen. Dies sollte Faktoren wie die Art der betreffenden Auswirkungen, Risiken oder Chancen bzw. die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, wiedergeben.
55. Wenn das Unternehmen auf konsolidierter Ebene Bericht erstattet, nimmt es eine Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen für die konsolidierte Gruppe vor, unabhängig von der Rechtsstruktur der Gruppe. Es sorgt dafür, dass die Tätigkeiten aller Tochterunternehmen in einer Weise berücksichtigt werden, dass wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen unvoreingenommen auf Gruppenebene ermittelt werden können. Stellt das Unternehmen erhebliche Unterschiede zwischen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen auf Gruppenebene und den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen eines oder mehrerer seiner Tochterunternehmen fest, so hat das Unternehmen die Informationen so aufzuschlüsseln und darzustellen, dass die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des bzw. der betreffenden Tochterunternehmen(s) hinreichend verständlich sind. Wenn auf Gruppenebene ermittelte wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen nicht für alle Tochterunternehmen oder Tätigkeiten der Gruppe relevant sind, können die Informationen aufgeschlüsselt bereitgestellt werden, wobei nur die Tochterunternehmen oder Tätigkeiten erfasst werden, für die die Auswirkungen, Risiken oder Chancen relevant sind (siehe auch die Erleichterungsregelungen für Kennzahlen in Absatz 93).
4. Sorgfaltspflicht
56. Die Sorgfaltspflicht ist das Verfahren, mit dem das Unternehmen die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Menschen und die Umwelt im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit ermittelt, verhindert, mindert, beendet, minimiert und behebt. In der Richtlinie (EU) 2024/1760 (Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, CSDDD) sind Sorgfaltspflichten für Unternehmen festgelegt, die unter ihre Bestimmungen fallen. Die internationalen Instrumente der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen bieten relevante Orientierungshilfen für das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Die Sorgfaltspflicht ist ein kontinuierlicher Prozess, bei dem auf Veränderungen der Strategie, des Geschäftsmodells, der Tätigkeiten, der Geschäftsbeziehungen sowie der betrieblichen Gegebenheiten und Verfahren des Unternehmens, einschließlich Design, Einkauf, Verkauf und Vertrieb, reagiert wird und der solche Veränderungen auslösen kann.
57. Die ESRS enthalten keine Verhaltensregeln in Bezug auf die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit; sie erweitern oder ändern auch nicht die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Unternehmens in Bezug auf die Ausübung der Sorgfaltspflicht. Die Bestimmungen der ESRS lassen die Bestimmungen der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unberührt.
58. Die Ergebnisse des Verfahrens des Unternehmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit fließen in die Bewertung seiner wesentlichen negativen Auswirkungen ein.
59. Einer der Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist die Ermittlung und Bewertung der negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit und den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens, auch durch Geschäftsbeziehungen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Die Schritte zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht fließen in die Bewertung der wesentlichen Auswirkungen für die Zwecke der Berichterstattung ein (siehe Kapitel 3.2.1). Die Ermittlung wesentlicher negativer Auswirkungen hilft auch bei der Ermittlung wesentlicher Risiken und Chancen in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die häufig ein Ergebnis solcher Auswirkungen sind. Wenn das Unternehmen nicht alle Auswirkungen gleichzeitig angehen kann, ist im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine Priorisierung der Maßnahmen auf der Grundlage des Schweregrads und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen möglich.
5. Berichtendes Unternehmen und vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette
5.1 Berichtendes Unternehmen und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens
60. Die Nachhaltigkeitserklärung gilt für dasselbe berichtende Unternehmen wie der Abschluss. Stellt die Muttergesellschaft einen konsolidierten Abschluss auf, so gilt die Nachhaltigkeitserklärung für die Muttergesellschaft und ihre Tochterunternehmen gemäß den geltenden Bilanzierungsvorschriften. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen keinen Abschluss aufstellen muss oder wenn es seine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) erstellt.
61. Im Falle der Berichterstattung auf Gruppenebene betrachtet das berichtende Unternehmen im Allgemeinen – ausgenommen konkrete Umstände wie Leasing und Vermögenswerte, die von den langfristigen Systemen des Unternehmens für Leistungen an Arbeitnehmer gehalten werden – Folgendes als Teil seiner eigenen Geschäftstätigkeit: die gemäß den geltenden Bilanzierungsvorschriften ermittelten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Umsatzerlöse und Ausgaben der Muttergesellschaft und ihrer Tochterunternehmen innerhalb oder außerhalb der EU. Die Absätze 62 bis 75 enthalten weitere Bestimmungen und Ausnahmen für die Bestimmung der Berichtsgrenzen der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Darüber hinaus kann das Unternehmen ein Tochterunternehmen, das nicht in den Konzernabschluss einbezogen wird, weil es aus finanzieller Sicht nicht wesentlich ist, von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausnehmen, es sei denn, es liegen Sachverhalte und Umstände vor, die die Gruppe den Auswirkungen des betreffenden Tochterunternehmens in einem Ausmaß aussetzen, das die Wesentlichkeitsschwellen der Gruppe erreicht.
5.2 Angabe von Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette
62. Soweit dies für das Verständnis der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens und zur Erfüllung der qualitativen Merkmale der Informationen (siehe Anlage B) erforderlich ist, sind die gemeldeten Informationen über die eigenen Tätigkeiten hinaus auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen, die mit dem Unternehmen durch seine direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (Informationen zur Wertschöpfungskette) auszuweiten, unbeschadet der Erleichterungsregelung für Übernahmen und Veräußerungen in Kapitel 5.4.
63. Das Unternehmen hat wesentliche Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette entsprechend den Ergebnissen seiner in diesem Standard und etwaigen spezifischen Anforderungen anderer ESRS in Bezug auf die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette beschriebenen Bewertung der doppelten Wesentlichkeit anzugeben.
64. Die Anwendung von Absatz 63 erfordert keine Informationen über jeden einzelnen Akteur in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, sondern lediglich die Angabe wesentlicher Informationen.
65. Um wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu ermitteln, die mit den Geschäftsbeziehungen des Unternehmens in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette im Zusammenhang stehen, und darüber Bericht zu erstatten, kann das Unternehmen Informationen verwenden, die direkt von Geschäftspartnern in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette erhoben wurden, oder es kann Schätzungen heranziehen. Dies hängt von den Überlegungen zur Durchführbarkeit und Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit den erforderlichen Daten ab. Bei den Schätzungen kann das Unternehmen interne und externe Informationen wie Daten aus indirekten Quellen, Sektordurchschnittsdaten, Stichprobenanalysen, Markt- und Peer-Group-Daten, ausgabenbasierte Daten oder andere Näherungswerte verwenden.
66. Bei der Anwendung von Artikel 19a Absatz 3 Unterabsätze 1 bis 6 und Artikel 29a Absatz 3 Unterabsätze 1 bis 6 der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) hat das Unternehmen zu berücksichtigen, dass die Obergrenze (Obergrenze für die Wertschöpfungskette) für die Nachhaltigkeitsinformationen, die von den geschützten Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette verlangt werden können, nur die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission vom … zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die durch die Obergrenze für die Wertschöpfungskette geschützt sind [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer und Datum der genannten Delegierten Verordnung C(2026) 5011 einfügen] festgelegten Datenpunkte umfasst. Diese Beschränkung gilt auch für Unternehmen außerhalb der EU in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens.
67. Unterschiedliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen können in Bezug auf verschiedene Teile der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens wesentlich sein.
68. Die in Bezug auf Konzepte, Maßnahmen und Ziele gemeldeten Informationen müssen Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette umfassen, soweit die Wertschöpfungskette in den Anwendungsbereich der Konzepte, Maßnahmen und Ziele des Unternehmens fällt.
69. Beteiligungen, einschließlich solcher an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, werden als Geschäftsbeziehungen behandelt.
70. Unbeschadet der Erleichterungsregelung in Absatz 92 sind in einigen Fällen assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, auch über das Beteiligungsverhältnis hinaus Teil der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, z. B. wenn sie gleichzeitig Lieferanten oder Kunden sind. In diesen Fällen hat das Unternehmen gemäß Absatz 62 Informationen im Zusammenhang mit diesen Liefer- oder Kundenbeziehungen vorzulegen. Hierfür ist der für ähnliche Geschäftsbeziehungen gewählte Ansatz zugrunde zu legen. In diesen Fällen beschränken sich die Daten des assoziierten oder gemeinsamen Unternehmens bei der Festlegung der Kennzahlen nicht auf die gehaltenen Anteile, sondern beruhen auf den Auswirkungen, Risiken und Chancen, die durch die Liefer- oder Kundenbeziehung mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehen. Demnach berücksichtigt das Unternehmen sowohl seine Beziehung als Investor an dem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen als auch seine Liefer- oder Kundenbeziehung.
5.3 Bestimmungen und Ausnahmen für die Bestimmung der jeweiligen Berichtsgrenzen der eigenen Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette
71. Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit einem geleasten Wirtschaftsgut können unterschiedliche Quellen haben, je nachdem, ob sie sich aus der Nutzung des Wirtschaftsguts oder aus dem Eigentum daran ergeben. Der Leasingnehmer nutzt das geleaste Wirtschaftsgut und hat die Auswirkungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Wirtschaftsguts für seine eigenen Tätigkeiten während der Dauer des Leasingverhältnisses anzugeben. Der Leasinggeber räumt dem Leasingnehmer das Recht ein, das geleaste Wirtschaftsgut zu nutzen, und hat die mit der Nutzung des Wirtschaftsguts verbundenen Auswirkungen als Teil seiner nachgelagerten Wertschöpfungskette auszuweisen. Ob Risiken und Chancen im Zusammenhang mit einem geleasten Wirtschaftsgut sowie Auswirkungen, die nicht mit der Nutzung des geleasten Wirtschaftsguts zusammenhängen, dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zufallen, hängt von den Bestimmungen des Leasingvertrags ab; dies sollte in den gemeldeten Informationen Niederschlag finden.
72. Die Auswirkungen, Risiken oder Chancen, die sich aus Vermögenswerten ergeben, die im Rahmen der langfristigen Systeme für Leistungen an Arbeitnehmer gehalten werden, stehen durch die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens in der Wertschöpfungskette mit diesem in Zusammenhang.
73. Die Bestimmungen der Absätze 71 und 72 haben Vorrang vor themenbezogenen Standards, auch vor den Bestimmungen des ESRS E1-8.
5.4 Erleichterungsregelung für Übernahmen und Veräußerungen
74. Übernimmt das Unternehmen im Berichtszeitraum ein Tochterunternehmen, so kann es die Einbeziehung dieses Tochterunternehmens in die Bewertung der Wesentlichkeit und in die Nachhaltigkeitserklärung auf den nachfolgenden Berichtszeitraum verschieben. Verlässt ein Tochterunternehmen die Gruppe im Berichtszeitraum, kann das Unternehmen den Umfang der Bewertung der Wesentlichkeit und die Berichtsgrenze ab Beginn des laufenden Berichtszeitraums anpassen.
75. Macht das Unternehmen von der Erleichterungsregelung nach Absatz 74 Gebrauch, so verwendet es die verfügbaren Informationen, um alle bedeutenden Ereignisse anzugeben, die sich im Berichtszeitraum seit der Übernahme oder bis zur Veräußerung auf das Tochterunternehmen ausgewirkt haben und die sich auf die Auswirkungen, Risiken oder Chancen der Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten auswirken.
6. Berichtszeitraum, Basisjahr und Zeithorizonte
6.1 Berichtszeitraum und Basisjahr
76. Der Berichtszeitraum für die Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens – auch für die Berechnung der Kennzahlen – muss mit dem Berichtszeitraum für den Abschluss des Unternehmens übereinstimmen.
77. Ein Basisjahr ist der historische Bezugszeitpunkt oder -zeitraum, für den Informationen verfügbar sind und mit dem nachfolgende Informationen im Zeitverlauf verglichen werden können.
78. Das Unternehmen legt bei der Berichterstattung über die Entwicklungen und Fortschritte im Hinblick auf ein Ziel vergleichende Informationen für das Basisjahr über die im laufenden Zeitraum gemeldeten Kennzahlen vor, es sei denn, in der einschlägigen Angabepflicht ist ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben. Wurden zwischen dem Basisjahr und dem Berichtszeitraum Meilensteine erreicht, stellt die Berichterstattung über diese Erfolge eine nützliche Hintergrundinformation dar.
6.2 Zeithorizont: Definition von „kurz-, mittel- und langfristig“ für die Zwecke der Berichterstattung
79. Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung hat das Unternehmen zum Ende des Berichtszeitraums folgende Zeitabstände festzulegen:
(a) kurzfristiger Zeithorizont: die Länge des Zeitraums, den das Unternehmen in seinem Abschluss zugrunde gelegt hat;
(b) mittelfristiger Zeithorizont: vom Ende des kurzen Zeitraums bis zu fünf Jahren; und
(c) langfristiger Zeithorizont: mehr als fünf Jahre.
80. Das Unternehmen verwendet zusätzliche Aufschlüsselungen für einen langfristigen Zeithorizont, wenn Auswirkungen oder Maßnahmen in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu erwarten sind, da durch die zusätzliche Aufschlüsselung relevante Informationen zur Verfügung gestellt werden.
81. Das Unternehmen kann eine andere Definition für mittel- oder langfristige Zeithorizonte verwenden, wenn mittel- oder langfristige Zeithorizonte gemäß Absatz 79 zu nicht relevanten Informationen führen. Dies kann der Fall sein, wenn das Unternehmen a) für seine Verfahren zur Ermittlung und zum Management von wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen oder b) für die Festlegung seiner Maßnahmen und Ziele unterschiedliche Definitionen verwendet. Diese Umstände können auf branchenspezifische Merkmale zurückzuführen sein, beispielsweise auf Zahlungsströme und Geschäftszyklen oder Planungshorizonte, die in der Branche üblicherweise für die Entscheidungsfindung verwendet werden, die erwartete Dauer von Kapitalinvestitionen oder die Zeithorizonte, in denen die Nutzer ihre Bewertungen durchführen.
82. Die Begriffe „kurzfristig“, „mittelfristig“ und „langfristig“ in ESRS beziehen sich auf Zeithorizonte, die das Unternehmen gemäß den Bestimmungen der Absätze 79 bis 81 festlegt.
7. Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen
7.1 Vergleichsinformationen
83. Das Unternehmen legt für alle quantitativen Kennzahlen und Beträge Vergleichsinformationen zum vorangegangenen Berichtszeitraum vor. Ist es relevant für das Verständnis der Nachhaltigkeitserklärung des laufenden Zeitraums, legt das Unternehmen auch Vergleichsinformationen für beschreibende Angaben vor.
84. Die Definition und Berechnung der Kennzahlen, einschließlich der zur Festlegung von Zielen und zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele verwendeten Kennzahlen, muss im Zeitverlauf einheitlich sein. Das Unternehmen muss in folgenden Fällen Hintergrundinformationen und angepasste Vergleichszahlen vorlegen, es sei denn, dies ist nicht durchführbar:
(a) wenn es eine Kennzahl oder ein Ziel neu definiert oder ersetzt hat, oder
(b) wenn es neue Informationen in Bezug auf die im vorangegangenen Zeitraum angegebenen geschätzten Zahlen ermittelt hat und die neuen Informationen Belege für Umstände liefern, die in dem vorangegangenen Zeitraum vorlagen.
85. Wenn die Anpassung von Vergleichsinformationen für Kennzahlen für einen oder mehrere frühere Zeiträume nicht durchführbar ist, gibt das Unternehmen diese Tatsache an.
86. Sieht ein ESRS vor, dass das Unternehmen mehr als einen Vergleichszeitraum für eine Kennzahl oder einen Datenpunkt vorlegen muss, so gelten die Anforderungen dieses ESRS.
87. Für Kennzahlen und Geldbeträge:
(a) Wenn das Unternehmen Vergleichsbeträge übermittelt, die erheblich von den im vorangegangenen Zeitraum übermittelten Informationen abweichen, muss es die Gründe für die Veränderung und die Differenz zwischen den im vorangegangenen Zeitraum gemeldeten Beträgen und den angepassten Beträgen angeben;
(b) wenn das Unternehmen erstmals über ein Thema oder über wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen berichtet, ist es nicht verpflichtet, im laufenden Berichtszeitraum Vergleichsinformationen dazu vorzulegen (d. h., wenn sie nicht in früheren Nachhaltigkeitserklärungen des Unternehmens angegeben wurden); und
(c) unbeschadet der Erleichterungsregelung für Übernahmen und Veräußerungen (siehe Kapitel 5.4) muss das Unternehmen, sofern dies erforderlich ist, um ein Verständnis über die Fortschritte im Hinblick auf ein Ziel nach einer größeren Übernahme oder Veräußerung zu vermitteln, darlegen, wie sich die Transaktion auf die Fortschritte bei der Erreichung des Ziels auswirkt.
7.2 Ermessensentscheidungen, Mess- und Ergebnisunsicherheit
88. Das Unternehmen hat Informationen anzugeben, die es den Nutzern ermöglichen, Folgendes zu verstehen:
(a) die von ihm getroffenen Ermessensentscheidungen, die die gemeldeten Informationen am stärksten beeinflussen,
(b) die erheblichen Unsicherheiten, die sich auf die vorgelegten Informationen auswirken, und ob Schätzungen zugrunde gelegt wurden, und
(c) wesentliche Annahmen und Einschränkungen in den Schätzungen.
89. Einige ESRS verlangen die Angabe von Informationen, deren Folgen ungewiss sind, beispielsweise Erläuterungen zu möglichen künftigen Ereignissen. Bei der Beurteilung, ob Informationen über solche möglichen künftigen Ereignisse wesentlich sind, stützt sich das Unternehmen auf die in Kapitel 3.2.2 genannten Kriterien und berücksichtigt Folgendes:
(a) die erwarteten finanziellen Effekte der Ereignisse (die möglichen Folgen),
(b) den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit der potenziellen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt, die sich aus möglichen künftigen Ereignissen ergeben, und
(c) die Bandbreite der möglichen Folgen und die Wahrscheinlichkeit der möglichen Folgen innerhalb dieser Bandbreite.
7.3 Erleichterungsregelungen für die Erstellung der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung
90. Das Unternehmen kann Tätigkeiten von den Berechnungen der Kennzahlen ausnehmen, wenn sie aufgrund ihrer Art keinen wesentlichen Einfluss auf die Auswirkungen, Risiken oder Chancen haben, die die Kennzahl abbilden soll, und wenn nicht davon auszugehen ist, dass ihr Ausschluss aus der Berechnung die Relevanz und wahrheitsgetreue Darstellung der gemeldeten Informationen beeinträchtigt. Das Unternehmen hat anzugeben, ob es von dieser Erleichterungsregelung Gebrauch macht, und alle relevanten Informationen vorzulegen, die es den Nutzern ermöglichen, die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Umfangs zu verstehen.
91. Außer bei der Meldung der Kennzahlen für ESRS E1-8 THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 gilt: Wenn das Unternehmen ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zuverlässige direkte oder geschätzte Daten nur für einen objektiv definierten Teil seiner eigenen Tätigkeiten oder seiner vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette vorlegen kann, hat es anzugeben, dass es wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen ermittelt hat, die entsprechende Kennzahl derzeit jedoch nur für einen Teil der Berichterstattung oder für einen Teil der Wertschöpfungskette ausgewiesen werden kann. In diesem Fall hat das Unternehmen anzugeben, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um den Umfang und die Qualität der gemeldeten Informationen in künftigen Zeiträumen zu verbessern, und welche Fortschritte es im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum erzielt hat. Es wird erwartet, dass der Umfang der gemeldeten Informationen im Laufe der Zeit zunehmen wird, insbesondere bei den Kennzahlen für die eigenen Tätigkeiten. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Unterkapitels 7.4.
92. Das Unternehmen kann gemeinsame Tätigkeiten, über die es keine operative Kontrolle ausübt, aus der Berechnung für umweltbezogene Kennzahlen ausschließen, die gemäß dem ESRS E2 Umweltverschmutzung, dem ESRS E3 Wasser, dem ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme und dem ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ausgewiesen werden. Das Unternehmen hat anzugeben, ob es von dieser Erleichterungsregelung Gebrauch macht, und alle relevanten Informationen vorzulegen, die es den Nutzern ermöglichen, die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Umfangs zu verstehen. In diesem Fall, und unbeschadet des Ermessens des Unternehmens zu entscheiden, ob es die operative Kontrolle ausübt oder nicht, hat das Unternehmen anzugeben, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um den Umfang der gemeldeten Informationen und ihre Qualität in künftigen Zeiträumen zu verbessern, und welche Fortschritte es im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum erzielt hat.
7.4 Angemessene und belastbare Informationen, die ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbar sind
93. Das Unternehmen verwendet alle angemessenen und belastbaren Informationen, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Berichterstattung ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zur Verfügung stehen, um
(a) wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu ermitteln,
(b) den Umfang seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, einschließlich ihrer Breite und Zusammensetzung, in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu bestimmen,
(c) die Informationen durch Informationen über die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette gemäß Absatz 62 zu ergänzen,
(d) Informationen über Kennzahlen zu erstellen und
(e) über die derzeitigen und die erwarteten finanziellen Effekte Bericht zu erstatten.
94. Die Beurteilung, was als unangemessene Kosten oder Anstrengungen anzusehen ist, hängt von den konkreten Umständen des Unternehmens ab und erfordert eine Abwägung zwischen den Kosten für das Unternehmen und dem Nutzen der sich daraus ergebenden Informationen für die Nutzer.
95. Angemessene und belastbare Informationen, die für das Unternehmen ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbar sind, müssen für jeden Berichtszeitraum neu bewertet werden. Darin finden die Ergebnisse früherer Maßnahmen des Unternehmens zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit oder der besseren Verfügbarkeit externer Informationen Niederschlag. Daher ist davon auszugehen, dass sich die Verfügbarkeit von Informationen im Laufe der Zeit verbessern wird.
7.5 Aktualisierung der Angaben über Ereignisse nach Ende des Berichtszeitraums
96. Erhält das Unternehmen nach Ende des Berichtszeitraums, jedoch vor der Zustimmung zur Veröffentlichung des Lageberichts Informationen, die Belege oder Erkenntnisse zu den am Ende des Berichtszeitraums bestehenden Bedingungen liefern, hat das Unternehmen seine Angaben unter Berücksichtigung der neuen Informationen zu aktualisieren.
97. Das Unternehmen hat Informationen zu wesentlichen Transaktionen, sonstigen Ereignissen und Bedingungen, die nach dem Ende des Berichtszeitraums, jedoch vor der Zustimmung zur Veröffentlichung des Lageberichts eintreten, anzugeben und erläuternde Informationen, aus denen die Existenz, die Art und die möglichen Folgen dieser Ereignisse hervorgehen, vorzulegen.
7.6 Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen
98. Das Unternehmen hat wesentliche Fehler in früheren Berichtszeiträumen zu berichtigen, indem es die Vergleichsbeträge für den oder die Zeiträume angibt, es sei denn, dies ist nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nicht für Berichtszeiträume vor dem ersten Jahr der Anwendung des ESRS durch das Unternehmen.
99. Mögliche Fehler im Berichtszeitraum, die während dieses Zeitraums aufgedeckt werden, sind zu korrigieren, bevor der Veröffentlichung der Nachhaltigkeitserklärung zugestimmt wird. Gelegentlich werden wesentliche Fehler jedoch erst in späteren Berichtszeiträumen aufgedeckt. Werden wesentliche Fehler in einem späteren Berichtszeitraum aufgedeckt, so gilt: Ist es nicht durchführbar, die Auswirkungen eines Fehlers auf alle früheren Zeiträume zu bestimmen, so gibt das Unternehmen die Vergleichsinformationen neu an, um den Fehler ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu berichtigen.
7.7 Auslassung von Informationen
100. Bei der Angabe der nach einem ESRS erforderlichen Informationen kann das Unternehmen die folgenden Informationen auslassen:
(a) in Ausnahmefällen Informationen, deren Offenlegung der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würde, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
i. Eine solche Auslassung verhindert nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens oder seiner wesentlichen Risiken oder Auswirkungen;
ii. das Unternehmen hat festgestellt, dass es unmöglich ist, die Informationen in einer Weise, zum Beispiel auf aggregierter Basis, offenzulegen, die es ihm ermöglichen würde, die mit der Angabepflicht verfolgten Ziele zu erreichen, ohne seiner Geschäftslage ernsthaft zu schaden;
iii. Für jeden ausgelassenen Datenpunkt gibt das Unternehmen an, dass es von dieser Befreiung Gebrauch gemacht hat,
iv. das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können;
(b) Informationen wie geistiges Kapital, geistiges Eigentum, Know-how, technische Informationen oder Innovationsergebnisse, die als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 (Richtlinie über Geschäftsgeheimnisse) einzustufen sind, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
i. Für jeden ausgelassenen Datenpunkt gibt das Unternehmen an, dass es von dieser Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
ii. das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können.
(c) Verschlusssachen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2418, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
i. Für jeden ausgelassenen Datenpunkt gibt das Unternehmen an, dass es von dieser Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
ii. das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können;
(d) sonstige Informationen, die aufgrund von Verpflichtungen, die in anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder zum Schutz der Privatsphäre einer natürlichen Person oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Offenlegung geschützt werden sollen, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
i. Für jeden ausgelassenen Datenpunkt gibt das Unternehmen an, dass es von dieser Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
ii. das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können.
101. Das Unternehmen unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass über die in Absatz 100 genannten Auslassungen hinaus die Gesamtrelevanz der betreffenden Angaben nicht beeinträchtigt wird.
7.8 Berichterstattung über wesentliche Chancen
102. Bei der Berichterstattung über wesentliche Chancen hat die Angabe aus beschreibenden Informationen zu bestehen, die es den Nutzern ermöglichen, die Chancen nachzuvollziehen. Das Unternehmen soll nicht über allgemeine Chancen für den Sektor Bericht erstatten, sondern nur über Chancen, die derzeit genutzt oder in seine allgemeine Strategie einbezogen werden. Die Bestimmungen zu den finanziellen Effekten im ESRS 2 Allgemeine Angaben gelten auch für die Berichterstattung über wesentliche Chancen.
8. Anforderungen an die Darstellung und Struktur der Nachhaltigkeitserklärung
8.1 Allgemeine Anforderung an Darstellung, Struktur und Inhalt der Nachhaltigkeitserklärung
103. Das Unternehmen hat alle nach den ESRS vorgeschriebenen Angaben in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts darzustellen, der als Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens bezeichnet wird und auch die Angaben enthält, die mittels Verweis gemäß Kapitel 9.3 aufgenommen werden.
104. Bei der Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen ist Folgendes zu beachten:
(a) Informationen, die aufgrund von Angabepflichten der ESRS erforderlich sind, und andere im Lagebericht enthaltene Informationen müssen klar unterschieden werden können und
(b) die Struktur muss den Zugang zu der Nachhaltigkeitserklärung sowie deren Verständlichkeit sowohl in menschen- als auch in maschinenlesbarer Form erleichtern.
105. Das Unternehmen gliedert seine Nachhaltigkeitserklärung in vier Teile in folgender Reihenfolge: allgemeine Informationen, Umweltinformationen, soziale Informationen und Governance-Informationen. Es kann gemäß den Absätzen 107-111 Anlagen oder separate Teilabschnitte verwenden. Das Unternehmen kann seine Nachhaltigkeitserklärung anders gliedern als im ersten Satz dieses Absatzes festgelegt, sofern es eine begründete Erklärung für die Verwendung einer alternativen Struktur vorlegt und alle anderen Bestimmungen dieses Kapitels erfüllt.
106. Erstellt das Unternehmen Angaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß den Delegierten Verordnungen der Kommission, so ist es verpflichtet, diese in seine Nachhaltigkeitserklärung aufzunehmen, z. B. in einer gesonderten Anlage im Lagebericht. Diese Angaben unterliegen mit Ausnahme dieses Absatzes nicht den Bestimmungen der ESRS.
8.2 Darstellung zusätzlicher Informationen, die in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden
107. Das Unternehmen kann zusätzliche Informationen in seine Nachhaltigkeitserklärung aufnehmen, die sich aus i) anderen Rechtsvorschriften, die das Unternehmen zur Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichten, oder ii) allgemein anerkannten Standards oder Rahmen für die Berichterstattung, einschließlich unverbindlicher Leitlinien und branchenspezifischer Leitlinien, die von anderen Standardsetzungsgremien veröffentlicht wurden (z. B. der Global-Reporting-Initiative), ergeben, auch wenn die Informationen nicht wesentlich sind. Diese Informationen sind unter angemessener Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, Standards oder Rahmen eindeutig zu kennzeichnen.
108. Sofern dies erforderlich ist, um dem Informationsbedarf eines bestimmten Nutzers gerecht zu werden, kann das Unternehmen zusätzliche Angaben, die nicht wesentlich sind, in seine Nachhaltigkeitserklärung aufnehmen.
109. Angaben, die ein Unternehmen gemäß den Absätzen 107 und 108 macht, müssen
(a) klar als Informationen gekennzeichnet sein, die sich nicht aus der Bewertung der Wesentlichkeit ergeben,
(b) die Aspekte, auf die sie sich beziehen, wahrheitsgetreu darstellen und
(c) so dargestellt werden, dass wesentliche Informationen nicht verschleiert werden.
8.3 Möglichkeiten zur Darstellung von Informationen in den verschiedenen Teilen der Nachhaltigkeitserklärung
110. Das Unternehmen kann in die Nachhaltigkeitserklärung eine Kurzübersicht aufnehmen, die die wichtigsten Aussagen zu seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance sowie zu deren Management enthält. Inhalt und Darstellung dieser Kurzübersicht müssen den qualitativen Merkmalen von Informationen entsprechen und sind fester Bestandteil der Nachhaltigkeitserklärung, die gemäß den Bestimmungen der ESRS erstellt wird. Alternativ kann das Unternehmen Informationen mittels Verweis auf eine Kurzübersicht aufnehmen, die nicht Teil seiner Nachhaltigkeitserklärung ist, sondern z. B. in einem anderen Abschnitt des Lageberichts zu finden ist, sofern die Bedingungen für die Aufnahme mittels Verweis erfüllt sind (siehe Unterkapitel 9.3).
111. Das Unternehmen kann in seiner Nachhaltigkeitserklärung Anlagen oder separate Unterabschnitte verwenden, um
(a) detailliertere Informationen zu einem der vier Teile vorzulegen,
(b) die Lesbarkeit durch Indizes, Entsprechungstabellen oder Verweistabellen zu erleichtern und
(c) zusätzliche Informationen vorzulegen, die gemäß Unterkapitel 8.2 erstellt wurden.
9. Verknüpfte Informationen und Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung
9.1 Verknüpfte Informationen
112. Das Unternehmen hat Informationen bereitzustellen, die es den Nutzern seiner Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die Zusammenhänge
(a) innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung und
(b) zwischen der Nachhaltigkeitserklärung und anderen vom Unternehmen veröffentlichten Berichtsdokumenten, einschließlich seines Abschlusses, nachzuvollziehen.
113. Werden die gleichen Informationen in der Nachhaltigkeitserklärung wiederholt, könnten wesentliche Informationen verschleiert und die Bereitstellung prägnanter und verständlicher Informationen beeinträchtigt werden. Sind die gleichen Informationen für mehr als eine Angabepflicht relevant, kann das Unternehmen die Informationen dort ausweisen, wo sie es für am relevantesten hält, und gegebenenfalls auf diese Fundstelle verweisen.
9.2 Direkte und indirekte Verknüpfung mit Abschlüssen, einschließlich Übereinstimmung der Annahmen
114. Enthält die Nachhaltigkeitserklärung Geldbeträge oder andere quantitative Informationen, die auch im Abschluss des Unternehmens ausgewiesen sind, verweist das Unternehmen auf seinen Abschluss („direkte Verknüpfung“).
115. Enthält die Nachhaltigkeitserklärung Beträge, bei denen es sich um eine Aggregation oder einen Teil von Beträgen handelt, die im Abschluss des Unternehmens dargestellt werden („indirekte Verknüpfung“), erläutert das Unternehmen, in welchem Verhältnis diese Beträge zu den relevantesten Beträgen stehen, die im Abschluss ausgewiesen sind.
116. Daten und Annahmen, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung verwendet werden, müssen so weit wie möglich mit den entsprechenden bei der Erstellung des Abschlusses verwendeten Daten und Annahmen übereinstimmen. Um das Verständnis wesentlicher Daten und Annahmen zu erleichtern, erläutert das Unternehmen etwaige wesentliche Abweichungen zwischen den Annahmen, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärungen zugrunde gelegt wurden, und denen, die bei der Erstellung des Abschlusses verwendet wurden.
9.3 Aufnahme von Informationen mittels Verweis
117. Unter der Voraussetzung, dass die in Absatz 118 genannten Bedingungen erfüllt sind, können Informationen oder spezifische Datenpunkte, die gemäß einer Angabepflicht vorgeschrieben sind, in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden, indem auf Folgendes verwiesen wird:
(a) einen anderen Abschnitt des Lageberichts,
(b) den Abschluss,
(c) den Corporate-Governance-Bericht (falls nicht Teil des Lageberichts),
(d) den nach der Richtlinie 2007/36/EG (Richtlinie über Aktionärsrechte, SRD) vorgeschriebenen Vergütungsbericht,
(e) das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung), und
(f) Offenlegungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, CRR) (Offenlegungen nach Säule 3). In diesem Fall müssen die Informationen dem für die Nachhaltigkeitserklärung verwendeten Konsolidierungskreis entsprechen, indem die aufgenommenen Informationen erforderlichenfalls durch zusätzliche Elemente ergänzt werden.
118. Das Unternehmen kann Informationen unter Bezugnahme auf die in Absatz 117 aufgeführten Dokumente oder Teile dieser Dokumente aufnehmen, sofern die mittels Verweis aufgenommenen Informationen
(a) ein gesondertes Informationselement darstellen, für das im Quelldokument eindeutig angegeben wird, dass es sich mit der einschlägigen Angabepflicht eines ESRS oder dem einschlägigen Datenpunkt befasst,
(b) vor dem oder gleichzeitig mit dem Lagebericht veröffentlicht werden,
(c) in der gleichen Sprache wie die Nachhaltigkeitserklärung verfasst sind,
(d) mindestens die gleiche Prüfungssicherheit aufweisen wie die übrige Nachhaltigkeitserklärung. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass das gesamte Dokument, das die Informationen enthält, einer Prüfung unterzogen wird und
(e) dieselben technischen Digitalisierungsanforderungen wie die anderen Informationen in der Nachhaltigkeitserklärung erfüllt.
119. Sind die in Absatz 118 genannten Bedingungen erfüllt, können Informationen, die nach einer Angabepflicht oder einem Datenpunkt vorgeschrieben sind, mittels Verweis auf den Bericht des Unternehmens, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1221/2009 über das Europäische System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung erstellt wird, in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden. In diesem Fall stellt das Unternehmen sicher, dass die mittels Verweis aufgenommenen Informationen auf derselben Grundlage wie für die Erstellung der ESRS-Informationen, einschließlich des Konsolidierungskreises und der Behandlung von Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, erstellt werden.
120. Das Unternehmen hat auf die Schlüssigkeit der gemeldeten Informationen zu achten und sicherzustellen, dass durch die Aufnahme mittels Verweis die Lesbarkeit der Nachhaltigkeitserklärung nicht beeinträchtigt wird.
10. Übergangsbestimmungen
121. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Übergangsbestimmungen dieses Kapitels ab dem ersten Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) unterliegt, nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/794 (Stop-the-Clock-Richtlinie) und durch die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-I-Richtlinie). Dementsprechend schränkt eine frühzeitigere freiwillige Anwendung der ESRS die Inanspruchnahme der Erleichterungsregelungen in diesem Kapitel nicht ein und begründet auch nicht den Geltungsbeginn der Bestimmungen für Angabepflichten, die schrittweise eingeführt werden. In diesem Kapitel bezieht sich der Begriff „Geschäftsjahr“ auf den Berichtszeitraum für die Nachhaltigkeitserklärung eines Unternehmens, der am oder nach dem 1. Januar des betreffenden Jahres beginnt.
122. „Unternehmen der ersten Welle“ sind solche, die für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, unabhängig davon, wann der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 (Stop-the-Clock-Richtlinie) und die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-I-Richtlinie) geänderten Fassung umsetzt. Sie sind in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der CSRD definiert. „Andere Unternehmen“ sind solche, die für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, unabhängig davon, wann der betreffende Mitgliedstaat die CSRD in der durch die Stop-the-Clock-Richtlinie und die Omnibus-I-Richtlinie geänderten Fassung umsetzt. Sie sind in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 3 Buchstabe b der CSRD definiert.
10.1 Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 5 Berichtendes Unternehmen und vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette
123. Für die ersten drei Geschäftsjahre, in denen das Unternehmen den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) unterliegt, nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 (Stop-the-Clock-Richtlinie) und die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-I-Richtlinie) geänderten Fassung und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Unternehmen die Anstrengungen, die unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette einzuholen, die Gründe, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und seine Pläne, wie die erforderlichen Informationen in Zukunft eingeholt werden sollen.
10.2 Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 7.1 Vergleichsinformationen
124. „Unternehmen der ersten Welle“ im Sinne von Absatz 122 sind nicht verpflichtet, für ihr erstes Berichtsjahr gemäß der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission vom… [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer und Datum der Delegierten Verordnung C(2026) 5010 einfügen] Vergleichsinformationen zu quantitativen Kennzahlen und Beträgen gemäß Kapitel 7.1 anzugeben, wenn diese Kennzahlen und Beträge nicht mit den Kennzahlen und Beträgen übereinstimmen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission in Bezug auf Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (erstes Paket der ESRS) vorgeschrieben sind. „Andere Unternehmen“ im Sinne von Absatz 122 sind nicht verpflichtet, für ihr erstes Berichtsjahr Vergleichsinformationen gemäß Kapitel 7.1 anzugeben.
10.3 Übergangsbestimmung: Liste der Angabepflichten, die schrittweise eingeführt werden
125. „Unternehmen der ersten Welle“ im Sinne von Absatz 122, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450 000 000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1 000 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres überschritten wird, können in ihrer Nachhaltigkeitserklärung folgende Angaben auslassen:
(a) alle Angabepflichten des ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme, des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 7 bis 10 des ESRS 2 Allgemeine Angaben,
(b) alle Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte, die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und gemäß dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2028, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11,
(c) quantitative Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte, die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und gemäß dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2030, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11,
(d) quantitative Informationen über besorgniserregende Stoffe (SoC) gemäß dem ESRS E2-5 für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2030,
(e) Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), sofern das Unternehmen ein Verwender von Erzeugnissen ist, die solche Stoffe enthalten, und zwar für seine Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2028, und
(f) ESRS S1-6, S1-7 für die Arbeitskräfte des Unternehmens in Nicht-EWR-Ländern, die Datenpunkte S1-10, S1-11, S1-12 und S1-13 gemäß Absatz 37 Buchstaben d und e und Datenpunkte für Fremdarbeitskräfte sowie S1-14 für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027.
126. „Unternehmen der ersten Welle“ im Sinne von Absatz 122, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450 000 000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1 000 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres nicht überschritten wird, können in ihrer Nachhaltigkeitserklärung Folgendes auslassen:
(a) alle Angabepflichten aller themenbezogenen Standards für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 7 bis 10 des ESRS 2 Allgemeine Angaben,
(b) alle Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte, die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und gemäß dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2028, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11,
(c) quantitative Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte, die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und gemäß dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2030, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11,
(d) quantitative Informationen über besorgniserregende Stoffe (SoC) gemäß dem ESRS E2-5 für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2030,
(e) Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), sofern das Unternehmen ein Verwender von Erzeugnissen ist, die solche Stoffe enthalten, und zwar für seine Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2028, und
(f) ESRS S1-6, S1-7 für die Arbeitskräfte des Unternehmens in Nicht-EWR-Ländern, die Datenpunkte S1-10, S1-11, S1-12 und S1-13 gemäß Absatz 37 Buchstaben d und e und Datenpunkte für Fremdarbeitskräfte sowie S1-14 für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027.
127. „Andere Unternehmen“ im Sinne von Absatz 122 können in ihrer Nachhaltigkeitserklärung Folgendes auslassen:
(a) alle Angabepflichten des ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme, des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer für ihre ersten beiden Berichtsjahre,
(b) alle Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte, die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und gemäß dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre ersten beiden Berichtsjahre, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11,
(c) quantitative Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte, die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und nach dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre ersten vier Berichtsjahre, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11,
(d) quantitative Informationen über besorgniserregende Stoffe (SoC) gemäß ESRS E2-5 für ihre ersten drei Berichtsjahre,
(e) Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), sofern das Unternehmen ein Verwender von Erzeugnissen ist, die solche Stoffe enthalten, und zwar für sein erstes Berichtsjahr und
(f) ESRS S1-6, S1-7 für die Arbeitskräfte des Unternehmens in Nicht-EWR-Ländern, die Datenpunkte S1-10, S1-11, S1-12 und S1-13 gemäß Absatz 37 Buchstaben d und e und Datenpunkte für Fremdarbeitskräfte sowie S1-14 für ihr erstes Berichtsjahr.
Anlage A – Liste der Themen
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und stellt unverbindliche Leitlinien für die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Bestimmungen dar.
Themen | Unterthemen |
Klimawandel (ESRS E1) | Klimaschutz |
| Anpassung an den Klimawandel |
| Energie |
Umweltverschmutzung (ESRS E2) | Luftverschmutzung |
| Wasserverschmutzung |
| Bodenverschmutzung |
| Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe |
| Mikroplastik |
Wasser (ESRS E3) | Wassernutzung, einschließlich Entnahme, Verbrauch, Ableitung und Speicherung |
Biodiversität und Ökosysteme (ESRS E4) | Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen (einschließlich Veränderungen der Land- und Meereslebensräume, invasive Arten) |
| Zustand der Arten |
| Ausdehnung und Zustand der Land- und Meeresökosysteme |
| Ökosystemdienstleistungen |
Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5) | Ressourcenzuflüsse |
| Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen |
| Ressourcenabflüsse (Abfälle) |
Arbeitskräfte des Unternehmens und Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (ESRS S1/S2) (*) | Arbeitsbedingungen (einschließlich angemessener Entlohnung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Arbeitszeit, sicherer Beschäftigung) und soziale Absicherung |
| Sozialer Dialog und Tarifverhandlungen, Vereinigungsfreiheit, Rechte der Arbeitnehmer auf Information und Anhörung, auch durch Betriebsräte |
| Gesundheitsschutz und Sicherheit |
| Weiterbildung und Kompetenzentwicklung |
| Vielfalt und Gleichbehandlung (einschließlich Gleichstellung der Geschlechter, gleicher Lohn für gleiche Arbeit, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Nichtdiskriminierung, Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung) |
| Sonstige arbeitsbezogene Menschenrechte (einschließlich Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Privatsphäre und angemessener Wohnraum, Wasser- und Sanitärversorgung) (**) |
Betroffene Gemeinschaften (ESRS S3) | Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Gemeinschaften (einschließlich territorialer und sicherheitsbezogener Auswirkungen, angemessenen Wohnraums und angemessener Nahrungsmittel-, Wasser- und Sanitärversorgung) |
| Bürgerliche und politische Rechte von Gemeinschaften (einschließlich Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Auswirkungen auf Menschenrechtsverteidiger) |
| Rechte indigener Völker (einschließlich freiwilliger und in Kenntnis der Sachlage erteilter vorheriger Zustimmung, Selbstbestimmung, kultureller Rechte) |
Verbraucher und Endnutzer (ESRS S4) | Informationsbezogene Auswirkungen für Verbraucher oder Nutzer (einschließlich Privatsphäre, Zugang zu Informationen, Meinungsfreiheit) |
| Persönliche Sicherheit von Verbrauchern oder Endnutzern (einschließlich Gesundheit und Sicherheit, Schutz von Kindern, Sicherheit der Person) |
| Soziale Inklusion von Verbrauchern oder Endnutzern (einschließlich Zugang zu Produkten und Dienstleistungen, verantwortungsvoller Vermarktungspraktiken, Nichtdiskriminierung) |
Unternehmensführung (ESRS G1) | Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung, des Schutzes von Hinweisgebern und des Tierwohls |
| Politische Einflussnahme, einschließlich Lobbytätigkeiten |
| Management der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich Zahlungspraktiken, insbesondere im Hinblick auf Zahlungsverzug an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) |
(*) Hinweis für ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette: Der Detaillierungsgrad der Bewertung der Wesentlichkeit für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette im Vergleich zu der Bewertung für die Arbeitskräfte des Unternehmens hängt von der Art und Qualität der verfügbaren Daten ab. Dies kann zu einer unterschiedlichen Tiefe und Granularität der Analyse führen – insbesondere für Auswirkungen und Risiken in der vor-/nachgelagerten Wertschöpfungskette. Demnach entsprechen sich zwar die Unterthemen des ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens und des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, doch die Art und Weise, wie das Unternehmen negative Auswirkungen und Risiken berücksichtigt und bewertet, kann sich unterscheiden.
(**) „Wasser- und Sanitärversorgung“ betrifft ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette.
Anlage B – Qualitative Merkmale von Informationen
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. In der vorliegenden Anlage werden die qualitativen Merkmale definiert, welche die in der gemäß den ESRS erstellten Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen aufweisen müssen (siehe Kapitel 2 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen).
Relevanz
QC1. Nachhaltigkeitsinformationen sind relevant, wenn sie bei Entscheidungen der Nutzer im Rahmen des Ansatzes der doppelten Wesentlichkeit (siehe Kapitel 3) eine bedeutende Rolle spielen könnten.
QC2. Informationen können bei einer Entscheidung eine bedeutende Rolle spielen, selbst wenn einige Nutzer sie nicht heranziehen oder wenn sie bereits aus anderen Quellen bekannt sind. Nachhaltigkeitsinformationen können sich auf die Entscheidungen der Nutzer auswirken, wenn sie einen prädiktiven Wert, einen bestätigenden Wert oder beides haben. Informationen haben einen prädiktiven Wert, wenn sie als Input für Prozesse verwendet werden können, die von den Nutzern zur Vorhersage künftiger Ergebnisse eingesetzt werden. Bei Nachhaltigkeitsinformationen muss es sich nicht um Vorhersagen oder Prognosen handeln, um einen prädiktiven Wert zu haben, vielmehr entsteht dieser, wenn sie von den Nutzern bei der Erstellung ihrer eigenen Vorhersagen verwendet werden.
QC3. Informationen haben einen bestätigenden Wert, wenn sie Rückmeldungen zu früheren Bewertungen geben (Bestätigungen oder Änderungen).
QC4. Die Wesentlichkeit ist ein relevanter unternehmensspezifischer Aspekt, der auf der Art und/oder dem Umfang der Elemente basiert, auf die sich die Informationen beziehen, und wird im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens bewertet (siehe Kapitel 3).
Wahrheitsgetreue Darstellung
QC5. Um von Nutzen zu sein, müssen die Informationen nicht nur relevante Phänomene darstellen, sondern auch die Substanz der Phänomene, die sie darstellen sollen, wahrheitsgetreu wiedergeben. Eine wahrheitsgetreue Darstellung setzt voraus, dass die Informationen a) vollständig, b) neutral und c) korrekt sind.
QC6. Die vollständige Darstellung einer Auswirkung, eines Risikos oder einer Chance umfasst alle wesentlichen Informationen, die die Nutzer benötigen, um diese Auswirkungen, Risiken oder Chancen nachzuvollziehen. Dazu gehört auch, wie das Unternehmen seine Strategie, sein Risikomanagement und seine Governance entsprechend diesen Auswirkungen, Risiken oder Chancen angepasst hat, sowie die Konzepte und Maßnahmen zu deren Management und die Kennzahlen, die zur Festlegung von Zielen und zur Leistungsmessung ermittelt wurden.
QC7. Eine neutrale Darstellung erfordert eine unvoreingenommene Auswahl und Angabe von Informationen. Informationen sind neutral, wenn sie nicht einseitig, gewichtet, hervorgehoben, abgeschwächt oder auf andere Weise verändert werden, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Nutzer diese Informationen auf positivere oder negativere Weise aufnehmen. Sie müssen ausgewogen sein, d. h. günstige/positive und ungünstige/negative Aspekte abdecken. Sowohl negative als auch positive wesentliche Auswirkungen hinsichtlich der Wesentlichkeit der Auswirkungen sowie wesentliche Risiken und Chancen unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Wesentlichkeit werden gleichermaßen berücksichtigt. Alle angestrebten Nachhaltigkeitsinformationen, z. B. Ziele oder Pläne, müssen sowohl Bestrebungen als auch Faktoren abdecken, die das Unternehmen daran hindern könnten, diese Ziele zu erreichen, um eine neutrale Darstellung sicherzustellen.
QC8. Neutralität wird durch ein sorgfältiges Vorgehen gefördert, d. h. Vorsicht bei Beurteilungen unter ungewissen Bedingungen. Informationen dürfen nicht aufgerechnet oder ausgeglichen werden, um sie neutral zu machen. Ein sorgfältiges Vorgehen schließt ein, dass die Chancen nicht überbewertet werden und die Risiken nicht unterschätzt werden. Ebenso wenig dürfen Chancen unterbewertet oder Risiken überschätzt werden. Zusätzlich zu den Bruttowerten kann das Unternehmen aufgerechnete Informationen vorlegen, sofern durch diese Darstellung keine relevanten Informationen verschleiert werden und wenn die Auswirkungen und die Gründe der Aufrechnung klar erläutert werden.
QC9. Informationen können korrekt sein, ohne in jeder Hinsicht präzise zu sein. Korrekte Informationen setzen voraus, dass das Unternehmen angemessene Verfahren und interne Kontrollen eingeführt hat, um wesentliche Fehler oder wesentliche Falschangaben zu vermeiden. Schätzungen sind mit einem klaren Hinweis auf ihre möglichen Grenzen und die damit verbundene Unsicherheit darzustellen (siehe Kapitel 7.2). Der Umfang der erforderlichen und erreichbaren Genauigkeit und die Faktoren, die zur Korrektheit der Informationen beitragen, hängen von der Art der Informationen und der Art der betreffenden Themen ab. Um Korrektheit zu erreichen, ist es beispielsweise erforderlich, dass
(a) Sachinformationen frei von wesentlichen Fehlern sind,
(b) Beschreibungen präzise sind,
(c) Schätzungen, Näherungswerte und Prognosen eindeutig als solche gekennzeichnet sind,
(d) keine wesentlichen Fehler bei der Auswahl und Anwendung eines geeigneten Verfahrens für die Erstellung einer Schätzung, Annäherung oder Prognose gemacht wurden und die Beiträge zu diesem Verfahren angemessen und nachvollziehbar sind,
(e) Aussagen angemessen sind und auf Informationen von ausreichender Qualität und Quantität beruhen und
(f) Informationen über Beurteilungen der Zukunft sowohl diese Beurteilungen als auch die Informationen, auf denen sie beruhen, wahrheitsgetreu widerspiegeln.
Vergleichbarkeit
QC10. Nachhaltigkeitsinformationen sind vergleichbar, wenn sie mit Informationen verglichen werden können, die das Unternehmen in früheren Berichtszeiträumen bereitgestellt hat, und wenn sie mit Informationen anderer Unternehmen verglichen werden können, insbesondere solchen, die ähnliche Aktivitäten ausüben oder in demselben Sektor tätig sind. Als Vergleichsmaßstab kann ein Ziel, ein Ausgangswert, einen sektorspezifischen Referenzwert, vergleichbare Informationen von anderen Unternehmen oder von einer international anerkannten Organisation usw. dienen.
QC11. Einheitlichkeit steht mit der Vergleichbarkeit in Zusammenhang, ist jedoch nicht das Gleiche. Einheitlichkeit bezieht sich auf die Anwendung der gleichen Ansätze oder Methoden für dasselbe Thema in mehreren Berichtszeiträumen durch das Unternehmen und andere Unternehmen. Einheitlichkeit hilft dabei, das Ziel der Vergleichbarkeit zu erreichen.
QC12. Vergleichbarkeit bedeutet nicht Gleichförmigkeit. Damit Informationen vergleichbar sind, müssen ähnliche Elemente ähnlich aussehen, und unterschiedliche Elemente müssen unterschiedlich aussehen. Die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen wird nicht dadurch verbessert, dass man aus unterschiedlich aussehenden Elementen ähnlich aussehende Elemente macht oder umgekehrt.
Überprüfbarkeit
QC13. Überprüfbarkeit trägt dazu bei, dass Nutzer darauf vertrauen können, dass die Informationen vollständig, neutral und korrekt sind. Nachhaltigkeitsinformationen sind überprüfbar, wenn es möglich ist, diese Informationen selbst oder die Beiträge, die herangezogen wurden, um die Informationen zu erhalten, zu untermauern.
QC14. Überprüfbarkeit bedeutet, dass sich unterschiedliche sachkundige und unabhängige Beobachter darauf verständigen können (wobei keine vollständige Einigkeit erzielt werden muss), dass es sich bei einer bestimmten Darstellung um eine wahrheitsgetreue Darstellung handelt. Nachhaltigkeitsinformationen werden so bereitgestellt, dass sie gut überprüfbar sind, z. B. durch
(a) die Aufnahme von Informationen, die den Nutzern durch einen Vergleich mit anderen Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, andere Unternehmen oder das externe Umfeld zur Verfügung stehen, untermauert werden können,
(b) die Bereitstellung von Informationen über Dateneingaben und Berechnungsmethoden, die zur Erstellung von Schätzungen oder Näherungswerten verwendet werden, und
(c) die Bereitstellung von Informationen, die von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen oder ihren Ausschüssen überprüft und bestätigt werden.
QC15. Einige Nachhaltigkeitsinformationen werden in Form von Erläuterungen oder zukunftsorientierten Informationen vorgelegt. Diese Angaben können durch eine wahrheitsgetreue Darstellung der Strategien, Pläne und Risikoanalysen des Unternehmens gestützt werden. Um die Nutzer bei der Entscheidung über die Verwendung dieser Informationen zu unterstützen, erläutert das Unternehmen die der Erstellung der Informationen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden sowie andere Faktoren, die belegen, dass sie die tatsächlichen Pläne oder Entscheidungen des Unternehmens wiedergeben.
Verständlichkeit
QC16. Nachhaltigkeitsinformationen sind verständlich, wenn sie klar und prägnant sind. Die Verständlichkeit ermöglicht es jedem angemessen sachkundigen Nutzer, die übermittelten Informationen leicht nachzuvollziehen.
QC17. Damit nachhaltigkeitsbezogene Angaben prägnant sind, müssen a) zu allgemeine, möglicherweise vorformulierte Informationen vermieden werden, die sich nicht speziell auf das Unternehmen beziehen, b) unnötige doppelte Informationen vermieden werden, einschließlich Informationen, die auch in den Abschlüssen enthalten sind, und c) klare Formulierungen und gut strukturierte Sätze und Absätze verwendet werden. Prägnante Angaben enthalten ausschließlich wesentliche Informationen. Bei der Bereitstellung von zusätzlichen Informationen gemäß Unterkapitel 8.2 ist darauf zu achten, dass wesentliche Informationen nicht verschleiert werden.
QC18. Die Klarheit könnte verbessert werden, indem zwischen Informationen über Entwicklungen im Berichtszeitraum und „stetigen“ Informationen, die sich von einem Zeitraum zum nächsten relativ wenig verändern, unterschieden wird. Dies kann beispielsweise erfolgen, indem die Merkmale der nachhaltigkeitsbezogenen Governance- und Risikomanagementverfahren des Unternehmens, die sich seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum geändert haben, und die unverändert gebliebenen Merkmale getrennt voneinander beschrieben werden.
QC19. Damit nachhaltigkeitsbezogene Angaben vollständig, klar und vergleichbar sein können, müssen die Informationen als kohärentes Ganzes dargestellt werden. Damit die nachhaltigkeitsbezogenen Angaben kohärent sind, müssen sie so dargestellt werden, dass der Kontext und die Zusammenhänge zwischen den entsprechenden Informationen nachvollziehbar sind. Um für Kohärenz zu sorgen, ist es auch erforderlich, dass das Unternehmen Informationen in einer Weise bereitstellt, die es Nutzern ermöglicht, die Zusammenhänge zwischen den Informationen über seine Auswirkungen, Risiken und Chancen und den Informationen im Abschluss des Unternehmens erkennen zu können.
QC20. Wenn die im Abschluss erörterten Risiken und Chancen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung haben, nimmt das Unternehmen die Informationen in die Nachhaltigkeitserklärung auf, die die Nutzer benötigen, um diese Auswirkungen zu bewerten und angemessene Verbindungen zum Abschluss darzustellen (siehe Kapitel 9). Die Informationsebene, die Granularität und die Formalitäten sind an die Bedürfnisse und Erwartungen der Nutzer anzupassen. Abkürzungen sind zu vermeiden, und die Maßeinheiten müssen definiert und angegeben werden.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 1 für Absatz 4 (Allgemeiner Zweck)
Die Begriffe „allgemeine Finanzberichterstattung“ und „allgemeine Nachhaltigkeitserklärungen“ beziehen sich auf Berichte, die
(a) sich an Nutzer richten, die über angemessene Kenntnisse der allgemeinen Themenbereiche solcher Berichte verfügen, und
(b) die für Entscheidungen nützlichen Informationen enthalten, die Gruppen von Nutzern benötigen, ohne darauf abzuzielen, allen spezifischen Informationsbedürfnissen jedes einzelnen Nutzers gerecht zu werden.
AR 2 für Absatz 11 (Unternehmensspezifische Themen)
Je nach Sachverhalt und Umständen des Unternehmens kann es neben den in den themenbezogenen ESRS-Anforderungen abgedeckten Themen weitere Themen geben, die das Unternehmen gemäß seiner Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigen muss. Dies kann der Fall sein, wenn sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verbunden sind, die nicht den ESRS-Themen entsprechen.
AR 3 für Absatz 11 (Anforderungen an unternehmensspezifische Angaben)
Bei der Erstellung unternehmensspezifischer Angaben hat das Unternehmen sicherzustellen, dass
(a) die Angaben den qualitativen Merkmalen der Informationen gemäß Anlage B entsprechen und
(b) die Angaben die wesentlichen Informationen umfassen, die für die in Absatz 5 aufgeführten relevanten Berichterstattungsbereiche erforderlich sind.
AR 4 für Absatz 11 (Unternehmensspezifische Angaben und Kennzahlen)
Bei der Bestimmung der Nützlichkeit von Kennzahlen für die Einbeziehung in seine unternehmensspezifischen Angaben hat das Unternehmen darauf zu achten, dass
(a) die von ihm gewählten Kennzahlen relevante Informationen über wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen liefern,
(b) die Messung eine wahrheitsgetreue Darstellung auf der Grundlage von Informationen und Annahmen, die angemessen, belastbar und überprüfbar sind, gewährleistet und
(c) es ausreichende Hintergrundinformationen bereitgestellt hat.
AR 5 für Absatz 12 (Quellen für unternehmensspezifische Angaben)
Bei der Erstellung seiner unternehmensspezifischen Angaben kann das Unternehmen verfügbare bewährte Verfahren, Rahmen oder Standards für die Berichterstattung verwenden, wie z. B. branchenbasiertes IFRS-Material und die GRI-Standards (einschließlich themenbezogener GRI-Standards und GRI-Sektorstandards).
AR 6 für die Absätze 19 bis 20 (Betrachtung der Informationen in ihrer Gesamtheit)
Um das Ziel seiner Nachhaltigkeitserklärung gemäß Absatz 3 zu erreichen, hat das Unternehmen zu prüfen, ob die Nachhaltigkeitserklärung in ihrer Gesamtheit eine wahrheitsgetreue Darstellung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermöglicht. Dabei ist das Gesamtbild zu berücksichtigen, das sich aus den in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen ergibt, und nicht einzelne Angaben für sich genommen. Dies kann dazu führen, dass unter Anwendung der in Absatz 23 genannten Kriterien für die Wesentlichkeit von Informationen sowohl unternehmensspezifische Angaben hinzugefügt werden als auch die Bestimmung in Absatz 24 umgesetzt wird.
Die Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen der Kapitel 5.4, 7.3, 7.4 oder 7.7 beeinträchtigt die wahrheitsgetreue Darstellung nicht, sofern das Unternehmen Erläuterungen liefert, die es den Nutzern ermöglichen, die Folgen für die gemeldeten Informationen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen nachzuvollziehen.
AR 7 für Absatz 20 Buchstabe b (Zusätzliche Informationen in anderen Rahmen für die Berichterstattung)
„Andere Rahmen für die Berichterstattung“ bezieht sich auf „zusätzliche Informationen“, die ein Unternehmen über die in den Standards festgelegten Anforderungen hinaus angeben muss, um eine wahrheitsgetreue Darstellung zu gewährleisten. In den ESRS dient der Begriff „unternehmensspezifische Angaben“ dem gleichen Zweck.
AR 8 für Absatz 23 (Entscheidungen)
Bei der Beurteilung des Entscheidungsnutzens von Informationen hat das Unternehmen die Informationen zu berücksichtigen, die Gruppen solcher Nutzer benötigen, ohne darauf abzuzielen, allen spezifischen Informationsbedürfnissen jedes einzelnen Nutzers gerecht zu werden.
AR 9 für Absatz 27 („Top-down“-Ansatz)
Ein Top-down-Ansatz ermöglicht es dem Unternehmen, bei der Bewertung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit seiner Auswirkungen, Risiken oder Chancen in Bezug auf ein Thema oder Unterthema unnötigen Aufwand zu vermeiden. Im Allgemeinen erfordert ein Top-down-Ansatz nicht, dass das Unternehmen die Bewertung der Wesentlichkeit auf der Ebene einzelner Auswirkungen, Risiken und Chancen durchführt. In einigen Fällen kann eine granularere Bewertung erforderlich sein, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass diese zu einer anderen Schlussfolgerung hinsichtlich der Wesentlichkeit der Auswirkungen, Risiken oder Chancen des Unternehmens in Bezug auf ein Thema oder Unterthema führen würde.
Nach einem Top-down-Ansatz lässt sich die Schlussfolgerung zur Wesentlichkeit auf Themenebene für die kombinierten Auswirkungen, Risiken und Chancen ziehen.
AR 10 für die Absätze 27 und 28 (Kombination von Ansätzen)
Das Unternehmen kann bei einigen Themen einen „Top-down-Ansatz“ mit einer „Bottom-up“-Analyse für andere Themen kombinieren.
AR 11 für Absatz 27 (Geografische Gebiete)
Geografische Gebiete oder geografische Kontexte können je nach ihrer Relevanz für die Bewertung auf verschiedenen Ebenen (Land, Region, Kreis, Wassereinzugsgebiet, Ökosystem oder Standort) analysiert werden.
AR 12 für Absatz 29 (ESRS 2 Allgemeine Angaben – Angabepflichten)
Den Angabepflichten gemäß dem ESRS 2 Allgemeine Angaben kommt eine zentrale Bedeutung zu, daher dürften sich daraus für alle Unternehmen wesentliche Informationen ergeben.
AR 13 für Absatz 32 (Angemessene und belastbare Informationen und Ermittlung von Auswirkungen, Risiken und Chancen)
Nach dem Grundsatz der Verwendung angemessener und belastbarer Informationen, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Berichterstattung ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zur Verfügung stehen (siehe Kapitel 7.4),
(a) ist die Verwendung quantitativer Informationen oder quantitativer Werte nicht zwingend erforderlich. Eine qualitative Analyse kann ausreichen, damit das Unternehmen eine angemessene Schlussfolgerung zur Wesentlichkeit der Auswirkungen, Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit einem bestimmten Thema ziehen kann; und
(b) ist das Unternehmen nicht verpflichtet, eine erschöpfende Suche nach Informationen durchzuführen, um wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu ermitteln.
AR 14 für Absatz 32 (Übliche interne und externe Quellen)
Das Unternehmen kann sich bei seiner Bewertung der Wesentlichkeit auf die folgenden üblichen internen und externen Quellen stützen: die Verfahren des Unternehmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit und seine allgemeinen Risikomanagementprozesse, seine Zusammenarbeit mit betroffenen Interessenträgern, Erfahrungswerte von Vergleichsunternehmen, Berichte und Statistiken, wissenschaftliche Daten und Experteneinschätzungen.
AR 15 für Absatz 32 (Merkmale des Schweregrads und des Zeithorizonts)
Bei der Wesentlichkeitsanalyse (siehe Absätze 27 und 32) muss das Unternehmen Folgendes nicht analysieren:
(a) jedes Merkmal des Schweregrads (siehe Kapitel 3.2.1), sofern die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die Auswirkungen schwerwiegend sind, ohne jedes Merkmal einzeln zu analysieren, und
(b) jeden Zeithorizont für jede Auswirkung, jedes Risiko oder jede Chance, sofern keine weitere Bewertung erforderlich ist, z. B. wenn das Unternehmen davon ausgeht, dass sich die Auswirkung, das Risiko oder die Chance im Laufe der Zeit verändert.
AR 16 für Absatz 32 (Ebene der Wesentlichkeitsanalyse)
Die folgenden Absätze dienen als Grundlage für die Bestimmung der Ebene, auf der die Wesentlichkeitsanalyse durchgeführt wird. Der Grad der Aggregation oder Aufschlüsselung für die Zwecke der Berichterstattung wird unabhängig von der Ebene, auf der die Wesentlichkeitsanalyse stattfindet, und gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3.3.2 Grad der Aggregation und Aufschlüsselung bestimmt.
Bei den gemäß Absatz 32 Buchstabe b ermittelten geografischen Gebieten muss das Unternehmen unter Umständen den spezifischen Kontext berücksichtigen, um die Wesentlichkeit von Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu bewerten. Dies kann erforderlich sein, wenn beispielsweise die Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit einer Auswirkung, eines Risikos oder einer Chance in Bezug auf ein Thema oder Unterthema nicht festgestellt werden kann, ohne den spezifischen Kontext zu berücksichtigen, oder wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass der spezifische Kontext die Schlussfolgerung hinsichtlich der Wesentlichkeit der betreffenden Auswirkung, des betreffenden Risikos oder der betreffenden Chance beeinflussen könnte.
Zu den Faktoren, die im Zusammenhang mit Umweltthemen das Auftreten negativer Auswirkungen in einem spezifischen geografischen Kontext beeinflussen, gehören unter anderem: die lokale Luft-, Wasser- und Bodenqualität, die Verfügbarkeit von Wasser in Gebieten mit Wasserstress und das Vorkommen bedrohter Arten und Ökosysteme in Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität.
Hinsichtlich naturbezogener Auswirkungen und Abhängigkeiten bieten die ersten drei Schritte des LEAP-Ansatzes (Lokalisieren, Evaluieren, Bewerten) eine wertvolle Orientierungshilfe für
(a) Lokalisieren, wo sich im eigenen Betrieb des Unternehmens und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet,
(b) Evaluierung der entsprechenden Abhängigkeiten und Auswirkungen und
(c) Bewertung der entsprechenden Risiken oder Chancen.
Zu den Faktoren, die im Zusammenhang mit sozialen Themen das Auftreten negativer Auswirkungen in einem spezifischen geografischen Kontext beeinflussen, gehören unter anderem: Konflikt- und Hochrisikogebiete und die Präsenz schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie indigener Völker oder Wanderarbeitnehmer.
AR 17 für Absatz 37 (Bewertung der Wesentlichkeit für Unternehmen, die unter bestimmten Bedingungen Kapitalanlagen verwalten)
Verwaltet das Unternehmen im Auftrag seiner Kunden gemäß einer mit diesen Kunden getroffenen Vereinbarung Anlagen, die einer Treuhandpflicht unterliegen, ohne dass die mit dem Eigentum verbundenen Risiken oder Chancen auf das Unternehmen übertragen werden, so wird von diesem Unternehmen nicht erwartet, dass es die Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit diesen Anlagen bewertet.
AR 18 für die Absätze 38 und 39 (Beispiele für Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen)
Im Folgenden sind zwei Beispiele für Auswirkungen aufgeführt, die mit dem Unternehmen zusammenhängen:
(a) Verwendet das Unternehmen in seinen Produkten Kobalt, das unter Verwendung von Kinderarbeit abgebaut wird, so stehen die negativen Auswirkungen aufgrund der Geschäftsbeziehungen innerhalb seiner vorgelagerten Wertschöpfungskette in Zusammenhang mit den Produkten des Unternehmens. Zu diesen Beziehungen gehören die Lieferanten, die Hüttenwerke und Mineralienhändler sowie das Bergbauunternehmen, das Kinderarbeit einsetzt, und
(b) wenn das Unternehmen einem anderen Unternehmen Finanzdarlehen für Geschäftstätigkeiten gewährt, die unter Verstoß gegen vereinbarte Standards zur Verunreinigung von Wasser und Boden im Umfeld des Betriebs führen, so steht diese negative Auswirkung aufgrund seiner Beziehung zu dem Unternehmen, dem es die Darlehen gewährt, im Zusammenhang mit dem Unternehmen.
AR 19 für die Absätze 38 bis 39 (Qualitative Überlegungen und quantitative Schwellenwerte)
Beim Top-down-Ansatz können qualitative Überlegungen ausreichen, um eine Schlussfolgerung zur Wesentlichkeit zu ziehen. Beim Bottom-up-Ansatz kann das Unternehmen je nach Art der Auswirkungen, verfügbaren Daten und sonstigen Umständen entweder qualitative Überlegungen oder quantitative Schwellenwerte heranziehen.
AR 20 für die Absätze 38 bis 39 (Schritte zur Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen)
Bei der Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen geht das Unternehmen in folgenden Schritten vor:
(a) Verständnis der Zusammenhänge (Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen und Interessenträger),
(b) Ermittlung der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen (sowohl negativer als auch positiver Art) und
(c) Bewertung der Wesentlichkeit der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen und Bestimmung der Themen, über die Bericht zu erstatten ist, anhand der Ergebnisse der Bewertung.
AR 21 für die Absätze 38 bis 39 (In anderen Berichtsrahmen verwendete Begriffe)
In einigen bestehenden Berichtsrahmen wird der Begriff „wesentlichste Auswirkungen“ verwendet, wenn auf Auswirkungen Bezug genommen wird, die in den ESRS als „wesentliche Auswirkungen“ beschrieben werden.
AR 22 für die Absätze 40 bis 41 (Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit)
Die Schwere einer Auswirkung wird anhand ihres Ausmaßes, ihres Umfangs und ihrer Unabänderlichkeit bewertet:
(a) Ausmaß, d. h., wie schwerwiegend die Auswirkungen sind oder wie nützlich positive Auswirkungen für Mensch oder Umwelt sind,
(b) Umfang, d. h., wie weitverbreitet die negativen oder positiven Auswirkungen sind. Im Falle von Umweltauswirkungen kann der Umfang als das von Umweltschäden betroffene Gebiet oder als ein bestimmter geografischer Bereich verstanden werden. Im Falle von Auswirkungen auf Menschen kann der Umfang als die Anzahl der beeinträchtigten Personen verstanden werden; und
(c) Unabänderlichkeit, d. h., ob und in welchem Umfang die negativen Auswirkungen verbessert werden könnten, indem die Umwelt oder die betroffenen Menschen in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.
Jedes der drei Merkmale (Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit) kann eine negative Auswirkung schwerwiegend machen.
AR 23 für Absatz 42 (Interessenträger)
Die typischen Kategorien betroffener Interessenträger eines Unternehmens sind: Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter unter den Arbeitskräften des Unternehmens und in seinen vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten, Gemeinschaften, die von seiner Geschäftstätigkeit oder den Tätigkeiten in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen sind, sowie Verbraucher und Endnutzer seiner Produkte und Dienstleistungen. Bei der Berücksichtigung der betroffenen Interessenträger muss denjenigen innerhalb dieser Kategorien, die besonders anfällig sind, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden.
Die Natur kann als „stiller Interessenträger“ betrachtet werden.
AR 24 für Absatz 42 (Zusammenarbeit mit betroffenen Interessenträgern)
Wenn das Unternehmen im Rahmen seines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, sofern vorhanden, betroffene Interessenträger einbezieht, um negative Auswirkungen zu ermitteln, zu bewerten und zu beseitigen, stellen die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit einen wertvollen Beitrag für die Wesentlichkeitsanalyse dar, ohne dass ein separates Verfahren für die Zusammenarbeit zur Bewertung der Wesentlichkeit eingerichtet werden muss. Das Unternehmen kann jedoch auch betroffene Interessenträger oder ihre Vertreter (z. B. Arbeitnehmervertreter oder Gewerkschaften) sowie die Nutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung und andere Sachverständige einbeziehen, um direkte Beiträge zu seiner Wesentlichkeitsanalyse zu erhalten. Dazu gehören Rückmeldungen zu den Schlussfolgerungen des Unternehmens in Bezug auf die Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken oder Chancen sowie zu den Themen, über die Bericht zu erstatten ist.
AR 25 für Absatz 42 (Arbeitnehmervertreter)
Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geänderten Fassung unterrichtet die Unternehmensleitung die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene und erörtert mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen. Ein solches Verfahren und gegebenenfalls die damit verbundene Kommunikation mit den zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen sind ein wertvoller Bestandteil der Zusammenarbeit mit den Interessenträgern.
AR 26 für Absatz 43 Buchstabe a (Prüfung der umgesetzten Konzepte und Maßnahmen)
Zur Veranschaulichung: Bei der Prüfung der umgesetzten Konzepte und Maßnahmen im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit in Bezug auf Absatz 43 Buchstabe a gelten im Falle eines Ölunfalls die Bemühungen zur Eindämmung der Verschmutzung als Schadensminderung, während die Behebung der durch die Verschmutzung verursachten Schäden als Abhilfe betrachtet wird.
AR 27 für Absatz 43 Buchstabe b (Getrennte Betrachtung der Konzepte)
Sieht ein Konzept künftige Maßnahmen vor, um zu gewährleisten, dass dadurch der Schweregrad oder die Wahrscheinlichkeit einer Auswirkung wirksam verringert wird, so sind das Vorhandensein dieses Konzepts und die damit verbundenen künftigen Maßnahmen bei der Bewertung der Wesentlichkeit der betreffenden Auswirkungen nicht zu berücksichtigen.
AR 28 für Absatz 43 Buchstabe c
In den in Absatz 43 Buchstabe c beschriebenen Fällen hat das Unternehmen seinen Ansatz für die Bewertung der Wesentlichkeit entsprechend anzupassen, um dem Informationsbedarf der Nutzer gemäß Absatz 23 gerecht zu werden.
AR 29 für Absatz 48 (Internes Risikomanagement)
Der interne Risikomanagementrahmen stellt einen wertvollen Beitrag zur Bewertung der Wesentlichkeit von Risiken und Chancen dar. Bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen können die geltenden Aufsichtsrahmen in die Wesentlichkeitsanalyse einfließen.
AR 30 für Absatz 49 (Abhängigkeiten)
Abhängigkeiten können sich auswirken auf
(a) die Fähigkeit des Unternehmens, die für seine Geschäftsprozesse erforderlichen Ressourcen zu nutzen oder zu beschaffen,
(b) die Qualität und Preise dieser Ressourcen oder
(c) die Fähigkeit, sich zu akzeptablen Bedingungen auf die für seine Geschäftsprozesse erforderlichen Beziehungen zu verlassen.
AR 31 für Absatz 49 (Beitrag zu den finanziellen Effekten)
Bei der Bewertung der Wesentlichkeit der Risiken und Chancen hat das Unternehmen deren Beitrag zu den kurz-, mittel- und langfristigen finanziellen Effekten anhand folgender Aspekte zu prüfen:
(a) wahrscheinliche Szenarien/Prognosen und
(b) erwartete finanzielle Effekte, die keinen (oder noch keinen) Niederschlag im Abschluss finden und sich aus wesentlichen Risiken und Chancen ergeben. Dies kann auf Situationen zurückzuführen sein, die gemäß den Bilanzierungskriterien noch nicht zur Erfassung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten oder Erträgen und Aufwendungen im Abschluss führen.
AR 32 für Absatz 51 (Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen ergeben)
Im Folgenden werden solche Situationen veranschaulicht. Der Übergangsplan für den Klimaschutz führt zu wesentlichen negativen Auswirkungen oder Risiken im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens. Zur Förderung vernetzter Informationen (siehe Kapitel 9.1) verfährt das Unternehmen wie folgt:
(a) Es informiert seine Arbeitskräfte über die wesentlichen negativen Auswirkungen oder Risiken, die sich aus dem Übergangsplan ergeben, einschließlich der Maßnahmen, die diese verursachen, mit einem Querverweis auf die klimabezogene Berichterstattung, und
(b) beschreibt in der klimabezogenen Berichterstattung, wie die klimabezogenen wesentlichen negativen Auswirkungen oder Risiken angegangen werden.
AR 33 für Absatz 52 (Wesentliche geografische Gebiete)
Das Unternehmen sollte erwägen, die gemeldeten Informationen nach wesentlichen geografischen Gebieten (siehe AR 11) auf geeigneter Ebene aufzuschlüsseln, wenn der Schweregrad der zugrunde liegenden wesentlichen Auswirkungen in hohem Maße von den Merkmalen des Kontexts dieser geografischen Gebiete abhängt oder wenn es erhebliche Unterschiede bei den Tätigkeiten des Unternehmens gibt, die sich auf diese geografischen Gebiete auswirken.
Der gewählte Grad der Aggregation darf die Zusammenhänge zwischen Auswirkungen, Risiken und ihren Ursachen, die in bestimmten geografischen Kontexten bestehen, wie z. B. kumulative Auswirkungen auf Ökosysteme oder gemeinsam genutzte Ressourcen, nicht verschleiern.
AR 34 für Absatz 53 (Ungeeigneter Grad der Aggregation)
Informationen werden möglicherweise verschleiert, wenn ein ungeeigneter Grad der Aggregation die Entscheidungen der Hauptnutzer allgemeiner Abschlüsse oder die Entscheidungen anderer Nutzer allgemeiner Nachhaltigkeitserklärungen beeinflussen könnte. Ein ungeeigneter Grad der Aggregation von Auswirkungen, Risiken und Chancen kann sich aus der Zusammenfassung von Auswirkungen, Risiken und Chancen, die keine gemeinsamen Merkmale aufweisen, oder aus der Aufschlüsselung von Auswirkungen, Risiken und Chancen, die gemeinsame Merkmale aufweisen, ergeben. Informationen werden verschleiert, wenn wesentliche Informationen in unwesentlichen Informationen versteckt dargestellt werden.
AR 35 für Absatz 61 (Tochterunternehmen mit anderem Berichtszeitraum)
Bezieht das Unternehmen Tochterunternehmen mit abweichenden Berichtszeiträumen in die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung ein, kann es die für diese Fälle geltenden Bilanzierungsvorschriften anwenden.
AR 36 für Absatz 61 (Anteil an gemeinsamen Tätigkeiten)
Unbeschadet der Erleichterungsregelung in Absatz 92 hat das Unternehmen die Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem im Abschluss erfassten Anteil an den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Erträgen und Aufwendungen seiner gemeinsamen Tätigkeiten als „eigene Geschäftstätigkeit“ einzustufen.
AR 37 für die Absätze 62 und 63 (Berichterstattung über die Wertschöpfungskette für Unternehmen, die unter bestimmten Bedingungen Anlagen verwalten)
Verwaltet das Unternehmen im Auftrag seiner Kunden gemäß einer mit diesen Kunden getroffenen Vereinbarung Anlagen, die einer Treuhandpflicht unterliegen, ohne dass die mit dem Eigentum verbundenen Risiken oder Chancen auf das Unternehmen übertragen werden, so wird von diesem Unternehmen nicht erwartet, dass es Daten zu diesen Anlagen bereitstellt.
AR 38 für Absatz 63 (Kennzahlen und Wertschöpfungskette)
Das Unternehmen ist verpflichtet, unternehmensspezifische Kennzahlen zu seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anzugeben, sofern dies gemäß Absatz 11 erforderlich ist, da die in den themenbezogenen ESRS festgelegten Kennzahlen nur die eigenen Tätigkeiten abdecken; davon ausgenommen sind THG-Emissionen (ESRS E1-8).
AR 39 für Absatz 71 (Geleaste Wirtschaftsgüter)
So ist z. B. der Mieter und nicht der Vermieter derjenige, der eine Umweltverschmutzung verursacht, wenn er in einer angemieteten Fabrikhalle Energie oder Wasser verbraucht. Der Mieter bewertet daher die wesentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Nutzung des angemieteten Wirtschaftsguts für seine eigenen Tätigkeiten während der Dauer des Mietverhältnisses.
AR 40 für Absatz 84(b) (Korrektur von Vergleichszahlen)
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Vergleichszahlen für erhaltene neue Informationen zu korrigieren, wenn die korrigierten Vergleichszahlen nicht zweckdienlich sind, z. B. wenn sich die Schätzmethode für die betreffende Kennzahl zum Berichtsstichtag systematisch auf eine Größe aus dem vorangegangenen Zeitraum stützt.
AR 41 für Absatz 89 (Ermessensentscheidungen)
Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung trifft das Unternehmen verschiedene Ermessensentscheidungen – abgesehen von solchen, bei denen Schätzungen einfließen –, die die gemeldeten Informationen erheblich beeinflussen können, z. B. wenn
(a) wesentliche Informationen ermittelt werden, die in die Nachhaltigkeitserklärung aufzunehmen sind (siehe Absatz 23) und
(b) wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen ermittelt und mit den relevanten Themen in Zusammenhang gebracht werden, und geprüft wird, ob eine Aktualisierung der Bewertung der Wesentlichkeit erforderlich ist (siehe Kapitel 3).
AR 42 für Absatz 89 (Verwendung sinnvoller und belastbarer Annahmen und Schätzungen)
Die Verwendung sinnvoller Schätzungen, auch bei der Entwicklung von Szenario- oder Sensitivitätsanalysen, ist ein wesentliches Element bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens. Die Brauchbarkeit dieser Informationen wird dadurch nicht beeinträchtigt, sofern die wesentlichen Annahmen und Schätzungen erläutert werden. Selbst ein hohes Maß an Messunsicherheit würde nicht zwangsläufig dazu führen, dass solche Annahmen oder Schätzungen keine nützlichen Informationen liefern oder die qualitativen Merkmale der Informationen erfüllen würden (siehe Anlage B).
AR 43 für Absatz 89 (Verwendung sinnvoller und belastbarer Annahmen und Schätzungen)
Die Anforderung in Absatz 88 bezieht sich auf Schätzungen, die eine besonders schwierige, subjektive oder komplizierte Ermessensentscheidung erfordern.
AR 44 für Absatz 92 (Erleichterungsregelung und Scope-3-Treibhausgasemissionen)
Bei der Zusammenstellung der Informationen über Scope-3-THG-Bruttoemissionen innerhalb der in diesem Standard und in AR 19 des ESRS E1 Klimawandel festgelegten Grenzen findet Absatz AR 24 des ESRS E1 Klimawandel Anwendung.
AR 45 für Absatz 94 (Sinnvolle und belastbare Informationen, die ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbar sind)
Sinnvolle und belastbare Informationen umfassen unternehmensspezifische Faktoren sowie allgemeine Bedingungen im externen Umfeld. Sinnvolle und belastbare Informationen umfassen Informationen über vergangene Ereignisse und aktuelle Bedingungen sowie Prognosen künftiger Bedingungen. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, eine umfassende Suche nach solchen Informationen durchzuführen.
Bei der Beurteilung, ob die Erstellung einer Information zum Berichtsstichtag mit unangemessenen Kosten oder Anstrengungen verbunden wäre, berücksichtigt das Unternehmen folgende Kriterien einzeln oder in Kombination:
(a) seine Größe, Ressourcen und technische Reife im Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und
(b) die Verfügbarkeit von Instrumenten für den Zugang zu und den Austausch von Informationen, einschließlich digitaler Instrumente.
Bei der Bewertung der Verfügbarkeit von Informationen
(a) verwendet das Unternehmen interne und externe Informationen, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Berichterstattung zur Verfügung stehen, wobei die Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Berichterstattung die seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum umgesetzten Verbesserungen bei der Datenerhebung widerspiegelt, und
(b) soll Informationen, die sich aus folgenden Quellen ergeben, als ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbare Informationen betrachten:
i. interne Ressourcen, z. B. die Risikomanagementprozesse des Unternehmens, Informationen, die das Unternehmen bei der Erstellung seines Abschlusses, der Umsetzung seines Geschäftsmodells, der Festlegung seiner Strategie, der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit und dem Management seiner Auswirkungen, Risiken und Chancen verwendet, und
ii. externe Ressourcen wie Erfahrungswerte aus der Branche oder von Vergleichsunternehmen und wissenschaftliche Forschung.
AR 46 für Absatz 99 (Fehler in früheren Berichtszeiträumen)
Auslassungen und Falschangaben in der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens für einen oder mehrere frühere Zeiträume stellen Fehler in früheren Berichtszeiträumen dar. Solche Fehler ergeben sich aus der Nichtnutzung oder der falschen Nutzung zuverlässiger Informationen,
(a) die zu dem Zeitpunkt verfügbar waren, zu dem der Veröffentlichung des Lageberichts, der die Nachhaltigkeitserklärung für diese Zeiträume enthält, zugestimmt wurde, und
(b) von denen vernünftigerweise hätte erwartet werden können, dass sie bei der Erstellung der in diesen Berichten enthaltenen nachhaltigkeitsbezogenen Angaben berücksichtigt wurden.
Zu diesen Fehlern gehören: die Auswirkungen mathematischer Fehler, Fehler bei der Anwendung der Definitionen für Kennzahlen oder Ziele, das Übersehen oder die Fehlinterpretation von Tatsachen sowie Betrug.
Korrekturen von Fehlern sind von Änderungen der Schätzungen zu unterscheiden. Schätzungen sind möglicherweise zu überarbeiten, wenn sich zusätzliche Informationen ergeben.
AR 47 für Absatz 100 Buchstabe a (Informationen, die ausgelassen werden können)
Die Tatsache, dass nicht in der Union ansässige Unternehmen nicht zur Übermittlung derselben Informationen verpflichtet sind, darf nicht als Rechtfertigung für die Auslassung von Informationen nach Absatz 100 Buchstabe a herangezogen werden.
AR 48 für Absatz 111 (Vorlage detaillierterer Informationen)
Das Unternehmen kann in der Nachhaltigkeitserklärung interne Verweise auf verschiedene Teile oder Unterabschnitte (einschließlich Anlagen) verwenden, um das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Informationen zu erleichtern. Bei diesen internen Verweisen handelt es sich nicht um eine Aufnahme mittels Verweis.
AR 49 für Absatz 113 Buchstabe a (Verknüpfungen innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung)
Verknüpfungen innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung umfassen
(a) solche zwischen den allgemeinen Angaben zur Governance und Strategie und den Angaben zu einem bestimmten Thema und
(b) solche zwischen den Informationen zu wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen gemäß dem ESRS 2 Allgemeine Angaben (SBM 3 und IRO 2) und den entsprechenden Konzepten, Maßnahmen, Zielen und Kennzahlen.
AR 50 für Absatz 115 (Zu verwendende Währung)
Für Geldbeträge hat das Unternehmen dieselbe Währung wie im Abschluss zu verwenden.
