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ESRS E3 – Wasser: Zielsetzung

Revised ESRS 2026

ESRS Standard

1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf Wasser, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unterthemen. Sind nach der Bewertung der Wesentlichkeit nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.

2. Die Nachhaltigkeitserklärung hat Informationen in Bezug auf den ESRS E3 Wasser zu enthalten, wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.

3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:

  • (a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und

  • (b) ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.

4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen in ESRS 2 Allgemeine Angaben GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die einschlägigen Angabepflichten bieten.

5. Dieser Standard berücksichtigt die EU-Rechtsrahmen und andere einschlägige Rahmen, einschließlich der EU-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG), der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie 2020/2184/EU), der Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU), der Europäische Wasserresilienzstrategie, der Verordnung über das System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Verordnung 1221/2009/EG), der Gewässer-Konvention der Vereinten Nationen (1997) und der UNECE-Wasserkonvention (1992).

6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: Wassernutzung, einschließlich Wasserentnahme, Wasserverbrauch, Ableitung von Wasser und gespeichertes Wasser.

7. Wasser umfasst Süßwasser und andere Arten von Wasser, z. B. Brackwasser, aus verschiedenen Quellen wie Oberflächenwasser, Grundwasser, Meerwasser, Produktionswasser und Wasser von Dritten.

8. Kontextspezifische Erwägungen sind in Bezug auf Wasser besonders wichtig. Wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen mit bestimmten geografischen Gebieten zusammenhängen, ist es wichtig, eine angemessene Aggregation oder Aufschlüsselung der gemeldeten Informationen in Betracht zu ziehen, z. B. nach Standort, Einzugsgebiet, Gebiet mit Wasserstress oder einer anderen Ebene gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 3.3.2 Grad der Aggregation oder Aufschlüsselung.

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