ESRS Standard
ESRS Standard
34. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Verfahrens zu vermitteln, mit dem das Unternehmen Auswirkungen, Risiken, Chancen und die entsprechenden Themen ermittelt und deren Wesentlichkeit bewertet, um eine Grundlage für die Bestimmung der Angaben in seiner Nachhaltigkeitserklärung zu erhalten (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 3).
35. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
(a) eine kurze Beschreibung des Verfahrens und der Entscheidungsschritte zur Ermittlung der Auswirkungen, Risiken und Chancen und der entsprechenden Themen und zur Bewertung ihrer Wesentlichkeit, einschließlich des Ansatzes zur Erfassung der eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, der wichtigsten angewandten Methoden, der zugrunde gelegten Daten und Annahmen sowie der qualitativen Überlegungen oder quantitativen Schwellenwerte,
(b) Informationen darüber, wie es die Auswirkungen auf der Grundlage ihrer Schweregrade und Wahrscheinlichkeiten bewertet und priorisiert hat (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 44 und 45), wie es Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Behebung negativer Auswirkungen berücksichtigt hat und wie es Bereiche mit erhöhtem Risiko negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen oder geografischen Gebieten berücksichtigt hat,
(c) Angabe, ob sich die Bewertung auf das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Nachhaltigkeit stützt und für den Fall, dass das Unternehmen betroffene Interessenträger und externe Sachverständige konsultiert, um seine Auswirkungen zu verstehen, wie diese Konsultationen in die Bewertung einfließen,
(d) wesentliche Änderungen des Verfahrens gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum und
(e) Zeitpunkt der letzten Aktualisierung seiner Bewertung der Wesentlichkeit.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 22 für Absatz 35 Buchstabe a
Beiträge können, sofern relevant und über allgemeine Informationen hinausgehend, Folgendes umfassen: Informationen über die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die in die Bewertung eingeflossen sind, spezifische Datenquellen, sektorspezifische Referenzwerte-Analysen und eine Beschreibung der Risikomanagementprozesse, Einbeziehung betroffener Interessenträger, Erfahrungswerte der Branche oder von Vergleichsunternehmen, Berichte, Statistiken und wissenschaftliche Daten und Einbeziehung von Sachverständigen.
AR 23 für Absatz 35 Buchstabe a
Die Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen sollte gegebenenfalls auch Abhängigkeiten berücksichtigen.
AR 24 für Absatz 35 Buchstaben a bis d
Das Unternehmen konzentriert sich auf Informationen, die sich speziell auf sein Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit beziehen. Es vermeidet standardisierte, zu allgemeine Angaben (vorformulierte Informationen), zum Beispiel detaillierte Ausführungen, dass es die in ESRS 1 Allgemeine Anforderungen dargelegten Kriterien angewandt oder das empfohlene Verfahren befolgt hat.
AR 25 für Absatz 35 Buchstabe b
Informationen über die Einbeziehung betroffener Interessenträger sind im ESRS 2 IRO-1 und SBM-2 sowie im ESRS S1-S4 enthalten. Um Dopplungen zu vermeiden und eine schlüssige Darstellung zu unterstützen,
(a) umfassen die einschlägigen Angaben nach ESRS 2 IRO-1 Absatz 35 Buchstabe c auch Informationen darüber, inwieweit das Verfahren der Wesentlichkeitsanalyse die Konsultation betroffener Interessenträger und externer Sachverständiger umfasst,
(b) werden Informationen über die laufende Zusammenarbeit mit betroffenen Interessenträgern (gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, AR 23) in den jeweiligen Sozialstandards (ESRS S1-2, S2-2, S3-2 und S4-2) berücksichtigt,
(c) werden Angaben dazu, wie die Interessen und Standpunkte der wichtigsten betroffenen Interessenträger (einschließlich der Arbeitnehmervertreter) den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens zur Kenntnis gebracht werden und in seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Hinblick auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen einfließen, unter ESRS 2 SBM-2 Absatz 22 Buchstabe c berücksichtigt.
AR 26 für Absatz 35 Buchstabe b
Absatz 32 Buchstabe b und Absatz 33 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen enthält Leitlinien für die Angabe von Informationen, wie das Unternehmen Bereiche mit erhöhtem Risiko negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen oder geografischen Gebieten berücksichtigt hat.
