ESRS Standard
ESRS Standard
36. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie der gemäß den ESRS gemeldeten wesentlichen Informationen zu vermitteln.
37. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
(a) eine kurze Beschreibung seiner tatsächlichen und potenziellen positiven und negativen wesentlichen Auswirkungen, einschließlich der Art und Weise, wie sie sich auf Mensch oder Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken werden, sowie seiner wesentlichen Risiken und Chancen, unter Angabe der damit verbundenen Themen und einer Erläuterung, wie und wo die Auswirkungen, Risiken und Chancen mit seinen eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zusammenhängen,
(b) die Grundlage für die Schlussfolgerung, dass der Klimawandel nicht wesentlich ist, sofern das Unternehmen zu diesem Schluss gelangt ist und daher alle Angabepflichten gemäß dem ESRS E1 Klimawandel außer Acht lässt,
(c) Änderungen in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum,
(d) eine Liste der Angabepflichten, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung beachtet wurden, sodass die Nutzer erkennen können, an welcher Stelle in der Nachhaltigkeitserklärung die entsprechenden Angaben zu finden sind, und in der gesondert angegeben wird, welche Angaben mittels Verweis aufgenommen wurden (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 9.3),
(e) eine Liste der „zusätzlichen“ Informationen, die gemäß ES RS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 8.2 angegeben werden,
(f) seine Exposition gegenüber einem erhöhten Risiko von Vorfällen im Zusammenhang mit Zwangsarbeit und Kinderarbeit nach Art der Tätigkeit (z. B. Herstellungsbetrieb) oder nach Ländern oder geografischen Gebieten, wenn das Unternehmen durch seine eigene Tätigkeit oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette mit wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Zwangs- oder Kinderarbeit in Verbindung steht, und
(g) eine Tabelle aller Datenpunkte bei, die sich aus anderen in Anlage A dieses Standards aufgeführten EU-Rechtsvorschriften ergeben, wobei anzugeben ist, wo sie in der Nachhaltigkeitserklärung zu finden sind, bzw. für diejenigen, die das Unternehmen als nicht wesentlich bewertet hat, dass sie „nicht wesentlich“ sind.
Anmerkung zu Absatz 37 Buchstabe f:
Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 12 und 13 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Zwangsarbeit besteht“ und „Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit besteht“)).
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 27 für Absatz 37 Buchstabe a
Die Beschreibung der wesentlichen Risiken und Chancen umfasst auch die damit verbundenen Abhängigkeiten, soweit dies für das Verständnis dieser Risiken und Chancen erforderlich ist.
Für die Darstellung der in dieser Angabepflicht vorgeschriebenen Angaben gilt Absatz 49 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen.
AR 28 für Absatz 37 Buchstabe a
Das Unternehmen kann die Beschreibung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen an derselben Stelle darlegen wie die Angaben zu den entsprechenden Konzepten, Maßnahmen, Kennzahlen und Zielen, die deren Management dienen, um Dopplungen zu vermeiden und eine schlüssige Darstellung zu unterstützen. Macht das Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss es dennoch neben den gemäß IRO-2 erstellten Angaben eine kurze Beschreibung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vorlegen.
AR 29 für Absatz 37 Buchstabe d
Das Unternehmen kann für die Angaben einen Index verwenden, d. h. eine tabellarische Liste der in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Angabepflichten, um das Auffinden zu erleichtern (Seiten/Absätze). Es kann die Liste der Informationen, die mittels Verweis aufgenommen wurden, in eine Anlage zu seiner Nachhaltigkeitserklärung aufnehmen oder die erforderlichen Informationen in die Liste der berücksichtigten Angabepflichten gemäß Absatz 37 Buchstabe d aufnehmen.
Das Unternehmen kann in seiner Nachhaltigkeitserklärung direkt auf die Nummern der Angabepflichten verweisen (z. B. in den Überschriften von Abschnitten oder Absätzen).
Das Unternehmen kann die gemäß Absatz 37 Buchstabe e angegebenen „zusätzlichen“ Informationen so darstellen, dass sie in den Überschriften von Abschnitten oder Absätzen oder in dem oben genannten Index hervorgehoben werden, sodass sie klar als zusätzliche Informationen erkennbar sind.
