ESRS Standard
ESRS Standard
1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unterthemen. Sind nach der Wesentlichkeitsanalyse nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.
2. Die Nachhaltigkeitserklärung hat Informationen in Bezug auf den ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu enthalten, wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.
3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:
(a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und
(b) ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.
4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben.
5. Dieser Standard berücksichtigt die internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumente und -übereinkommen, einschließlich der Internationalen Charta der Menschenrechte, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und die grundlegenden IAO-Übereinkommen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Europäische Menschenrechtskonvention und die revidierte Europäische Sozialcharta, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
6. In diesem Standard werden die Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt:
(a) Arbeitsbedingungen (einschließlich angemessener Entlohnung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Arbeitszeit, sicherer Beschäftigung, sozialer Absicherung),
(b) sozialer Dialog, Vereinigungsfreiheit, Betriebsräte, Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer und Tarifverhandlungen,
(c) Gesundheitsschutz und Sicherheit,
(d) Weiterbildung und Kompetenzentwicklung,
(e) Vielfalt und Gleichbehandlung (einschließlich Gleichstellung der Geschlechter, gleiche Entlohnung für gleichwertige Arbeit, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Nichtdiskriminierung, Maßnahmen gegen Belästigung) und
(f) sonstige Menschenrechte im Zusammenhang mit Arbeit (einschließlich Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Privatsphäre, angemessener Wohnraum und Wasser- und Sanitärversorgung).
7. Dieser Standard deckt alle Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens ab, auf die das Unternehmen wesentliche Auswirkungen hat oder haben kann. Diese Auswirkungen können im Zusammenhang mit den eigenen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und/oder seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette stehen. Dazu gehören Auswirkungen im Zusammenhang mit den Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Dieser Standard gilt für Arbeitskräfte, die nicht in den Anwendungsbereich der „Arbeitskräfte des Unternehmens“ im Sinne des ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens fallen (Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („Beschäftigte“), und Personen, die für die Zwecke der ESRS-Berichterstattung als im Unternehmen tätige „Fremdarbeitskräfte“ bezeichnet werden).
8. Arbeitskräfte, die unter diesen Standard fallen könnten, sind beispielsweise:
(a) Arbeitskräfte, die ausgelagerte Dienstleistungen an der Betriebsstätte des Unternehmens verrichten (z. B. Bewirtungs- oder Sicherheitspersonal von Dritten),
(b) Arbeitskräfte eines von dem Unternehmen beauftragten Lieferanten, die in den Räumlichkeiten des Lieferanten nach dessen Arbeitsmethoden arbeiten, oder Arbeitskräfte eines „nachgelagerten“ Unternehmens, das Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmen erwirbt,
(c) Arbeitskräfte eines Ausrüstungslieferanten des Unternehmens, die an einer Betriebsstätte des Unternehmens die Ausrüstung des Lieferanten gemäß dem Vertrag zwischen dem Ausrüstungslieferanten und dem Unternehmen regelmäßig instand halten, und
(d) Arbeitskräfte, die tiefer in der Lieferkette Rohstoffe gewinnen, die dann zu Bestandteilen verarbeitet werden, die in den Produkten des Unternehmens verwendet werden.
