ESRS Standard
ESRS Standard
1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf Arbeitskräfte des Unternehmens, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unterthemen. Sind nach der Wesentlichkeitsanalyse nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung, ausgenommen:
(a) Angabepflicht (DR) ESRS S1-5, den das Unternehmen anzuwenden hat, wenn es zu dem Schluss kommt, dass seine eigenen Arbeitskräfte nach der Wesentlichkeitsanalyse anzugeben sind, und
(b) ESRS S1-6, den das Unternehmen anzuwenden hat, wenn es zu dem Schluss kommt, dass die bei ihm tätigen Fremdarbeitskräfte mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen in Verbindung stehen.
Der Filter für die Wesentlichkeit von Informationen, der in ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Absatz 23 festgelegt ist, gilt weiterhin auch für diese beiden Angabepflichten.
2. Die Nachhaltigkeitserklärung muss Informationen in Bezug auf den ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens enthalten, wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.
3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:
(a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und
(b) ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.
4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben.
5. Dieser Standard berücksichtigt die internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumente und -übereinkommen, einschließlich der Internationalen Charta der Menschenrechte, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und die grundlegenden IAO-Übereinkommen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte, die überarbeitete Europäische Sozialcharta, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die politischen Prioritäten der EU gemäß der europäischen Säule sozialer Rechte und EU-Rechtsvorschriften, einschließlich des EU-Besitzstands im Bereich des Arbeitsrechts.
6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt:
(a) Arbeitsbedingungen (einschließlich angemessener Entlohnung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Arbeitszeit, sicherer Beschäftigung, soziale Absicherung),
(b) sozialer Dialog, Vereinigungsfreiheit, Betriebsräte, Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer und Tarifverhandlungen,
(c) Gesundheitsschutz und Sicherheit,
(d) Weiterbildung und Kompetenzentwicklung,
(e) Vielfalt und Gleichbehandlung (einschließlich Gleichstellung der Geschlechter, gleiche Entlohnung für gleichwertige Arbeit, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Nichtdiskriminierung, Maßnahmen gegen Belästigung) und
(f) sonstige Menschenrechte im Zusammenhang mit Arbeit (einschließlich Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Privatsphäre und angemessener Wohnraum).
7. Die Arbeitskräfte des Unternehmens umfassen i) Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („Beschäftigte“), und ii) Personen, die für die Zwecke der ESRS-Berichterstattung innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens als „Fremdarbeitskräfte“ bezeichnet werden. Letztere umfassen Personen, die mit dem meldenden Unternehmen Verträge über die Überlassung von Arbeitskräften geschlossen haben („Selbstständige“), oder Personen, die von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die hauptsächlich im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind (NACE-Code 078). Informationen über Personen, die innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens gemäß diesem Standard als „Fremdarbeitskräfte“ bezeichnet werden, haben keinen Einfluss auf ihren Status nach geltendem Arbeitsrecht. Dieser Standard gilt nicht für Beschäftigte in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens. Diese Arbeitskräfte fallen unter den ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette.
8. Die Definitionen der Begriffe „Selbstständige“ und „Personen, die von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die hauptsächlich im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind“, beruhen auf den nationalen Rechtsvorschriften. Beispiele für Fremdarbeitskräfte unter den Arbeitskräften des Unternehmens, die in den Bereich der Arbeitskräfte des Unternehmens fallen könnten, sind:
(a) Selbstständige unter den Arbeitskräften des Unternehmens, z. B.:
i. Selbstständige, die vom Unternehmen eingestellt werden, um Arbeiten auszuführen, die andernfalls von einem Beschäftigten oder in einem öffentlichen Bereich (z. B. auf der Straße) ausgeführt würden,
ii. Selbstständige, die vom Unternehmen beauftragt werden, die Arbeiten/Dienstleistungen direkt am Arbeitsplatz eines Kunden des Unternehmens zu erbringen.
(b) Personen, die bei einem Dritten beschäftigt sind, der im Bereich Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig ist, wozu auch Personen gehören können, die die gleiche Arbeit verrichten wie Arbeitnehmer, wie z. B. Personen, die Arbeitnehmer vertreten, die vorübergehend abwesend sind, oder die vorübergehend aus einem anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden können, um für das Unternehmen zu arbeiten (im Folgenden „entsandte Arbeitskräfte“).
