ESRS Standard
ESRS Standard
40. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Ausmaß etwaiger Verdienstunterschiede zwischen Frauen und Männern unter den Beschäftigten des Unternehmens zu vermitteln und zu verdeutlichen, wie groß die Ungleichheit bei der Vergütung innerhalb des Unternehmens ist.
41. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
(a) das geschlechtsspezifische Verdienstgefälle, d. h. die Differenz zwischen dem Durchschnittseinkommen von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern, ausgedrückt als Prozentsatz des Durchschnittseinkommens männlicher Arbeitnehmer und
(b) das Verhältnis der jährlichen Gesamtvergütung der am höchsten bezahlten Einzelperson zum Median der jährlichen Gesamtvergütung aller Beschäftigten (ohne die am höchsten bezahlte Einzelperson).
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 31 für Absatz 41 Buchstabe a (Berechnung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles)
Die Offenlegung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles gemäß Absatz 41 Buchstabe a umfasst den Bruttostundenverdienst aller männlichen und weiblichen Beschäftigten und wird wie folgt berechnet:
(Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von männlichen Beschäftigten – Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von weiblichen Beschäftigten) ÷ (Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von männlichen Beschäftigten) × 100
AR 32 für Absatz 41 Buchstabe a (Berechnung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles)
Bei der Angabe der nach Absatz 41 Buchstabe a erforderlichen Informationen geht das Unternehmen wie folgt vor:
(a) es berücksichtigt alle männlichen und weiblichen Beschäftigten,
(b) es berücksichtigt das Grundgehalt und
(c) es berücksichtigt jegliche allen Beschäftigten zur Verfügung stehenden sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt (ergänzende oder variable Bestandteile).
AR 33 für Absatz 41 Buchstabe a (Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle)
Absatz 41 Buchstabe a schreibt eine Offenlegung des unbereinigten geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles vor, das die gesamte Differenz zwischen dem Durchschnittseinkommen von männlichen und weiblichen Beschäftigten misst, aber keine spezifischen Faktoren berücksichtigt, die diese Einkommensdifferenz weiter erklären können. Das bereinigte geschlechtsspezifische Verdienstgefälle nach Arbeitnehmerkategorien und/oder aufgeschlüsselt nach Ländern kann zusätzliche Hintergrundinformationen liefern, die das unbereinigte geschlechtsspezifische Verdienstgefälle ergänzen.
AR 34 für Absatz 41 Buchstaben a und b (Informationen zum methodischen Kontext)
Gemäß ESRS 2 GDR-M gibt das Unternehmen an, nach welcher Methode es die Daten zusammengestellt hat und/oder wie die Daten zusammengestellt wurden.
AR 35 für Absatz 41 Buchstabe b (Berechnung der jährlichen Gesamtvergütung)
Bei der Angabe der nach Absatz 41 Buchstabe b erforderlichen Informationen geht das Unternehmen wie folgt vor:
(a) Es berücksichtigt alle Beschäftigten;
(b) es berücksichtigt das Grundgehalt, d. h. die Summe aus garantierter, kurzfristiger und unveränderlicher Barvergütung,
(c) je nach Vergütungspolitik des Unternehmens berücksichtigt es alle der folgenden Aspekte:
i. Geldleistungen, wie beispielsweise Barzulagen, Bonuszahlungen, Provisionen, Bargewinnbeteiligungen und anderen Formen variabler Barzahlungen,
ii. Sachleistungen wie Autos, private Krankenversicherung, Lebensversicherung und Wellnessprogramme und
iii. den gesamten beizulegenden Zeitwert aller jährlichen langfristigen Anreize (z. B. Aktienoptionen, beschränkte Aktien oder Anteile, erfolgswirksame Aktien oder Anteile, Phantomaktien, Wertsteigerungsrechte an Aktien und langfristige Barauszahlungen),
(d) es verwendet die folgende Formel zur Berechnung des Verhältnisses der jährlichen Gesamtvergütung:
(Jährliche Gesamtvergütung für die höchstbezahlte Person im Unternehmen) ÷ (Median der jährlichen Gesamtvergütung für die Beschäftigten (ohne die höchstbezahlte Person))
