ESRS Standard
ESRS Standard
19. Ziel dieser Angabepflicht ist es, Einblicke in den Ansatz des Unternehmens in Bezug auf die Beschäftigungspraktiken zu geben, einschließlich der sicheren Beschäftigung der Arbeitskräfte des Unternehmens. Er dient auch als Grundlage für die Berechnung bestimmter quantitativer Kennzahlen, die in anderen Angabepflichten in diesem Standard vorgeschrieben sind, und liefert Hintergrundinformationen für diese Kennzahlen.
20. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
(a) Gesamtzahl der Beschäftigten nach Personenzahl, aufgeschlüsselt nach Geschlecht,
(b) die Zahl der Beschäftigten nach Personenzahl für jedes der Länder, in denen es 50 oder mehr Beschäftigte hat und die gemessen an der Arbeitnehmerzahl die zehn größten Länder sind,
(c) die Gesamtzahl nach Personenzahl oder Vollzeitäquivalenten (VZÄ) an:
i. unbefristeten Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht,
ii. Zeitarbeitskräften, aufgeschlüsselt nach Geschlecht,
iii. Abrufkräften,
(d) die Fluktuationsrate der fest angestellten Beschäftigten im Berichtszeitraum und
(e) eine qualitative Erläuterung für den Fall, dass eine Unstimmigkeit zwischen den unter Buchstabe a genannten Angaben und der repräsentativsten Zahl im Abschluss besteht.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 7 für Absatz 20 Buchstabe b (Definition der verschiedenen Arten von Beschäftigten)
Die Definitionen von unbefristeten und befristeten Beschäftigten und Abrufkräften unterscheiden sich von Land zu Land. Hat das Unternehmen Beschäftigte in mehr als einem Land, so verwendet es für die Berechnung der Daten auf Länderebene die Definitionen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Länder, in denen die Beschäftigten tätig sind. Zur Berechnung der Gesamtzahlen werden dann Daten auf Länderebene addiert.
AR 8 für Absatz 20 (Informationen zum methodischen Kontext)
Gemäß ESRS 2 GDR-M hat das Unternehmen die zur Berechnung und Zusammenstellung von Arbeitnehmer-Daten verwendete Methode (z. B. am Ende des Berichtsjahres oder als Durchschnitt) anzugeben und Hintergrundinformationen bereitzustellen.
AR 9 für Absatz 20 Buchstaben a und b (Darstellungstabellen – Beschäftigtenzahl)
Das Unternehmen hat die verlangten Angaben entweder in beschreibender Form oder in den folgenden Tabellenformaten vorzulegen. (Tabelle 1 und Tabelle 2 stehen unterhalb dieser Tabelle.)
In einigen Mitgliedstaaten ist es möglich, dass sich Personen rechtmäßig mit einem dritten Geschlecht registrieren lassen, was in der vorstehenden Tabelle unter „Divers“ kategorisiert wird. Ist das dritte Geschlecht jedoch gesetzlich nicht zulässig, kann das Unternehmen dies erläutern und darauf hinweisen, dass die Kategorie „Divers“ nicht anwendbar ist.
Tabelle 1. Vorlage für die Darstellung von Angaben zur Personenzahl nach Geschlecht
Geschlecht | Zahl der Beschäftigten (Personenzahl) – aktueller Berichtszeitraum | Zahl der Beschäftigten (Personenzahl) – vorheriger Berichtszeitraum |
Männlich | ||
Weiblich | ||
Divers | ||
Keine Angaben | ||
Beschäftigte insgesamt |
Tabelle 2. Vorlage für die Darstellung der Zahl der Beschäftigten nach Personenzahl für jedes der Länder, in denen es 50 oder mehr Beschäftigte hat und die gemessen an der Arbeitnehmerzahl die zehn größten Länder sind
Land | Zahl der Beschäftigten (Personenzahl) – aktueller Berichtszeitraum | Zahl der Beschäftigten (Personenzahl) – vorheriger Berichtszeitraum |
Land A | ||
Land B | ||
Land C | ||
Land D |
AR 10 für Absatz 20 Buchstabe c (Darstellungstabelle – Aufschlüsselung der Arbeitnehmerzahl)
Das Unternehmen hat die Informationen entweder als beschreibenden Text oder unter Verwendung der folgenden Tabelle darzustellen. (Tabelle 3 steht unterhalb dieser Tabelle.)
In einigen Mitgliedstaaten ist es möglich, dass sich Personen rechtmäßig mit einem dritten Geschlecht registrieren lassen, was in der vorstehenden Tabelle unter „Divers“ kategorisiert wird. Ist das dritte Geschlecht jedoch gesetzlich nicht zulässig, kann das Unternehmen dies erläutern und darauf hinweisen, dass die Kategorie „Divers“ nicht anwendbar ist.
In einigen Ländern können Abrufverträge gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als unbefristete oder befristete Verträge betrachtet werden.
Tabelle 3. Vorlage für die Darstellung von Informationen über Beschäftigte nach Vertragsart, aufgeschlüsselt nach Geschlecht (Personenzahl oder VZÄ)
WEIBLICH | MÄNNLICH | DIVERS | KEINE ANGABEN | INSGESAMT | |
Zahl der unbefristeten Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ) – Aktueller Berichtszeitraum | |||||
Zahl der unbefristeten Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ) – Vorheriger Berichtszeitraum | |||||
Zahl der befristeten Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ) – Aktueller Berichtszeitraum | |||||
Zahl der befristeten Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ) – Vorheriger Berichtszeitraum | |||||
Zahl der Abrufkräfte (Personenzahl/VZÄ) | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |
AR 11 für Absatz 20 Buchstabe d (Berechnung der Mitarbeiterfluktuation)
Für die Berechnung der Arbeitnehmerfluktuation hat das Unternehmen die Gesamtzahl der Beschäftigten, die freiwillig oder wegen Entlassung, Eintritt in den Ruhestand oder Tod ausscheiden, zu berechnen.
Begriffsbestimmungen (ESRS)
Begriffsbestimmungen (ESRS)
Abrufkräfte: Abrufkräfte werden vom Unternehmen ohne ein garantiertes Minimum oder eine feste Anzahl von Arbeitsstunden angestellt. Die Arbeitnehmer müssen nach Bedarf für die Arbeit zur Verfügung stehen, aber das Unternehmen ist vertraglich nicht verpflichtet, ihnen eine Mindestarbeitszeit oder eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden pro Tag, Woche oder Monat anzubieten. Unter diese Kategorie fallen z. B. Gelegenheitsarbeiter, Beschäftigte mit Null-Stunden-Verträgen und Bereitschaftskräfte.
Wissenswertes
Wissenswertes
Relevanz von Hintergrundinformationen
Reine quantitative Daten, wie die Anzahl von Arbeitnehmern mit befristeten Verträgen, reichen oft allein nicht aus, um deren Bedeutung zu verstehen. Ein hoher Anteil solcher Arbeitsverhältnisse könnte auf mangelnde Arbeitsplatzsicherheit hinweisen, aber auch auf Flexibilität, wenn diese freiwillig gewählt wurde.
Um die Daten interpretierbar zu machen, muss das Unternehmen Hintergrundinformationen liefern. Es sollte beispielsweise die Gründe für befristete Arbeitsverträge erläutern, etwa wenn diese für saisonale oder projektbezogene Tätigkeiten erforderlich sind, oder wenn neue Arbeitnehmer zunächst befristete Verträge erhalten, bevor sie eine unbefristete Anstellung bekommen.
Zudem sollte das Unternehmen auch erklären, warum nicht garantierte Arbeitsstunden vorkommen, um ein vollständigeres Bild zu vermitteln.
