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S1-13 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit

Revised ESRS 2026

ESRS Standard

36. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Umfangs, der Qualität und der Leistung des Managementsystems für Gesundheit und Sicherheit zu vermitteln, das eingerichtet wurde, um Arbeitsunfälle, Erkrankungen und Todesfälle zu verhindern.

37. Das Unternehmen hat für den Berichtszeitraum folgende Angaben zu machen:

  • (a) den Prozentsatz der Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens, die auf der Grundlage gesetzlicher Anforderungen und/oder anerkannter Normen oder Leitlinien vom Managementsystem des Unternehmens für Gesundheit und Sicherheit abgedeckt sind,

  • (b) vorbehaltlich rechtlicher Beschränkungen die Summe aus:

    • i. der Zahl der Todesfälle durch meldepflichtige Arbeitsunfälle bei allen Personen innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens sowie bei Beschäftigten, die an den Standorten des Unternehmens arbeiten, aber nicht zu seinen eigenen Arbeitskräften gehören, und

    • ii. die Zahl der Todesfälle aufgrund von meldepflichtigen arbeitsbedingten Erkrankungen bei seinen Beschäftigten,

  • (c) die Zahl und die Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle unter den Arbeitskräften des Unternehmens,

  • (d) in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens die Zahl der Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen, vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen bei der Erhebung von Daten, und

  • (e) in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens die Zahl der Ausfalltage durch meldepflichtige Arbeitsunfälle und meldepflichtige arbeitsbedingte Erkrankungen.

Bewertet das Unternehmen den ESRS S1-6 als wesentlich, so nimmt es in die Informationen nach Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c auch die Fälle der Fremdarbeitskräften unter den Arbeitskräften des Unternehmens auf. Sofern relevant werden diese Angaben nach Beschäftigten und Fremdarbeitskräften aufgeschlüsselt.


Application Requirements (AR)

AR 24 für Absatz 37 Buchstabe a (Abdeckung durch Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit)
Der prozentuale Anteil der Arbeitskräfte des Unternehmens, der unter sein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit fällt, wird auf der Grundlage der Personenzahl und nicht auf der Grundlage von Vollzeitäquivalenten angegeben.

AR 25 für Absatz 37 Buchstabe c (Berechnung meldepflichtiger Arbeitsunfälle)
Bei der Berechnung der meldepflichtigen Arbeitsunfälle teilt das Unternehmen die Anzahl der Fälle durch die Gesamtzahl der von seinen eigenen Arbeitskräften geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit 1 000 000. Dies entspricht der Zahl der Fälle pro eine Million geleisteter Arbeitsstunden und ungefähr der Gesamtzahl der von 500 Vollzeitarbeitskräften in einem Jahr geleisteten Arbeitsstunden.
Wenn im nationalen Recht der Länder, in denen die Beschäftigten des Unternehmens arbeiten, der Begriff „Arbeitsunfall“ anders definiert ist als im ESRS-Glossar, kann das Unternehmen die nationale Definition verwenden. In diesem Fall hat es dies gemäß ESRS 2 GDR-M offenzulegen.
Kann das Unternehmen die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht direkt berechnen, so kann es diese auf der Grundlage der normalen oder Standardarbeitsstunden unter Berücksichtigung der Ansprüche auf Abwesenheit mit Lohnfortzahlung (z. B. bezahlter Urlaub, krankheitsbedingte Abwesenheit mit Lohnfortzahlung, Feiertage) schätzen und dies in seinen Angaben erläutern.

AR 26 für Absatz 37 Buchstabe c (Todesfälle infolge meldepflichtiger Arbeitsunfälle)
Todesfälle infolge meldepflichtiger Arbeitsunfälle sind in dieser Zahl enthalten.

AR 27 für Absatz 37 Buchstabe d (Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen)
„Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen“ in Absatz 37 Buchstabe d bezieht sich auf Fälle arbeitsbedingter Erkrankungen, über die das Unternehmen von den betroffenen Personen, Entschädigungsstellen oder Angehörigen der Gesundheitsberufe informiert wurde, oder auf Fälle, die es während des Berichtszeitraums im Rahmen der ärztlichen Überwachung festgestellt hat. In diesem Zusammenhang werden arbeitsbedingte Muskel- und Skeletterkrankungen unter arbeitsbedingten Erkrankungen (und nicht unter Arbeitsunfällen) erfasst.

AR 28 für Absatz 37 Buchstabe e (Ausfalltage)
Die Zahl der Ausfalltage umfasst den ersten ganzen Tag und den letzten Tag der Abwesenheit. Für die Zählung werden Kalendertage verwendet. Tage, an denen die betroffene Person nicht zur Arbeit vorgesehen ist (z. B. Wochenenden, Feiertage), gelten daher als Ausfalltage.

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