Zum Hauptinhalt springen

S1-14 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit

Vor über 5 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

86. Das Unternehmen hat anzugeben, inwieweit seine Arbeitskräfte durch sein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit abgedeckt sind und wie viele Fälle von arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen und Todesfällen es unter seinen Arbeitskräften gegeben hat. Darüber hinaus hat es die Zahl der Todesfälle anzugeben, die auf arbeitsbedingte Verletzungen und Erkrankungen anderer an den Standorten des Unternehmens tätiger Arbeitskräfte zurückzuführen sind.

87. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Abdeckung, der Qualität und der Leistung des Managementsystems für Gesundheit und Sicherheit zu vermitteln, das eingerichtet wurde, um arbeitsbedingte Verletzungen zu verhindern.

88. Die Angabe gemäß Absatz 86 umfasst folgende Informationen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Arbeitnehmern und Fremdarbeitskräften des Unternehmens:

  • a) den Prozentsatz der Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens, die auf der Grundlage gesetzlicher Anforderungen und/oder anerkannter Normen oder Leitlinien vom Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit des Unternehmens abgedeckt sind,

  • b) die Zahl der Todesfälle (102), die auf arbeitsbedingte Verletzungen und Erkrankungen zurückzuführen sind,

  • c) die Zahl und die Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle,

  • d) in Bezug auf die Arbeitnehmer des Unternehmens die Zahl der Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen, vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen bei der Erhebung von Daten, und

  • e) in Bezug auf die Arbeitnehmer des Unternehmens die Zahl der Ausfalltage, die auf arbeitsbedingte Verletzungen und Todesfälle infolge von Arbeitsunfällen, auf arbeitsbedingte Erkrankungen und auf Todesfälle infolge von Erkrankungen zurückzuführen sind. (103)

Die Informationen gemäß Buchstabe b sind auch für andere Arbeitskräfte anzugeben, die an den Standorten des Unternehmens tätig sind, wie z. B. Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, wenn sie an den Standorten des Unternehmens eingesetzt werden.

Beachte hierfür Application Requirements AR 80 und AR 82 - AR 95

89. Das Unternehmen kann die in Absatz 88 Buchstaben d und e genannten Informationen auch in Bezug auf Fremdarbeitskräfte angeben.

90. Darüber hinaus kann das Unternehmen die folgenden zusätzlichen Informationen über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit vorlegen: den prozentualen Anteil der Arbeitskräfte des Unternehmens, die von einem Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit abgedeckt sind, das auf rechtlichen Anforderungen und/oder anerkannten Standards oder Leitlinien beruht und intern geprüft und/oder von einer externen Partei geprüft oder zertifiziert wurde.

Beachte auch Application Requirement AR 81


Application Requirements (AR)

AR 80. Im Sinne von Absatz 88 Buchstabe a wird der Prozentsatz der Arbeitskräfte des Unternehmens, die unter das Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit des Unternehmens fällt, nicht nach Vollzeitäquivalenten, sondern nach der Personenzahl angegeben.

AR 81. In Bezug auf Absatz 90 kann das Unternehmen, wenn sein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit oder bestimmte Teile davon Gegenstand einer internen Prüfung oder einer externen Zertifizierung waren, dies oder das Nichtvorhandensein eines solchen Umstands und gegebenenfalls die zugrunde liegenden Standards für solche Prüfungen/Zertifizierungen angeben.

AR 82. Todesfälle können getrennt für arbeitsbedingte Verletzungen und arbeitsbedingte Erkrankungen angegeben werden.

Hinweise zum Begriff „arbeitsbedingt“

AR 83. Arbeitsbedingte Verletzungen und arbeitsbedingte Erkrankungen ergeben sich aus Gefährdungen am Arbeitsplatz. Ungeachtet dessen kann es zu anderen Arten von Vorfällen kommen, die nicht mit der Arbeit selbst in Verbindung stehen. Beispielsweise gelten die folgenden Vorfälle in der Regel nicht als arbeitsbedingt, sofern in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist:

  • a) Eine Person unter den Arbeitskräften des Unternehmens erleidet während der Arbeit einen Herzinfarkt, der nicht mit der Arbeit zusammenhängt,

  • b) eine Person unter den Arbeitskräften des Unternehmens wird auf dem Arbeitsweg bei einem Autounfall verletzt (wenn das Fahren nicht Teil der Arbeit ist und der Transport nicht vom Unternehmen organisiert wurde) und

  • c) eine unter Epilepsie leidende Person unter den Arbeitskräften des Unternehmens erleidet während der Arbeit einen Anfall, der nicht mit der Arbeit zusammenhängt.

AR 84. In Bezug auf Dienstreisen sind Verletzungen und Erkrankungen, die während der Reise einer Person auftreten, mit der Arbeit verbunden, wenn die Person zum Zeitpunkt der Verletzung oder Erkrankung „im Interesse des Arbeitgebers“ tätig war. Beispiele für solche Aktivitäten sind Reisen zu/Rückreisen von Kunden, Wahrnehmung von Aufgaben, und unterhalten oder unterhalten werden, um Geschäfte abzuwickeln, zu besprechen oder zu fördern (auf Anweisung des Arbeitgebers). Wenn das Unternehmen für die damit verbundenen Hin- und Rückfahrten verantwortlich ist, gelten die dabei aufgetretenen Vorfälle als arbeitsbedingt. Vorfälle, die während einer Fahrt außerhalb der Verantwortung des Unternehmens auftreten (d. h. regelmäßiges Pendeln von der und zur Arbeit), können getrennt angegeben werden, sofern das Unternehmen über solche Daten im gesamten Unternehmen verfügt.

AR 85. In Bezug auf das Arbeiten von zu Hause aus sind Verletzungen und Erkrankungen, die bei der Arbeit von zu Hause aus auftreten, arbeitsbedingt, wenn die Verletzung oder Erkrankung eintritt, während die Person Arbeit von zu Hause aus verrichtet; und die Verletzung oder Erkrankung in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht und nicht mit dem allgemeinen häuslichen Umfeld oder der allgemeinen Umgebung.

AR 86. Psychische Erkrankungen gelten als arbeitsbedingt, wenn sie von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden und sie durch eine Stellungnahme eines zugelassenen Angehörigen der Gesundheitsberufe mit angemessener Ausbildung und Erfahrung untermauert wird, und wenn in dieser Stellungnahme festgestellt wird, dass die Krankheit arbeitsbedingt ist.

AR 87. Gesundheitsprobleme, die sich beispielsweise aus Rauchen, Drogen- und Alkoholmissbrauch, Bewegungsmangel, ungesunder Ernährung und psychosozialen Faktoren ergeben, die nichts mit der Arbeit zu tun haben, gelten nicht als arbeitsbedingt.

AR 88. Berufskrankheiten gelten nicht als arbeitsbedingte Verletzungen, sondern fallen unter arbeitsbedingte Erkrankungen.

Leitlinien zur Berechnung der Quote arbeitsbedingter Verletzungen

AR 89. Bei der Berechnung der Quote der arbeitsbedingten Verletzungen teilt das Unternehmen die jeweilige Anzahl der Fälle durch die Gesamtzahl der von seinen eigenen Arbeitskräften geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit 1.000.000. Die Quoten repräsentieren so die Zahl der jeweiligen Fälle pro einer Million geleisteter Arbeitsstunden. Eine Quote von 1.000.000 geleisteter Arbeitsstunden gibt die Zahl der arbeitsbedingten Verletzungen pro 500 Vollzeitbeschäftigten in einem Zeitraum von einem Jahr an. Für die Zwecke der Vergleichbarkeit werden auch für Unternehmen mit weniger als 500 Arbeitskräften 1.000.000 Arbeitsstunden zugrunde gelegt.

AR 90. Kann das Unternehmen die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht direkt berechnen, so kann es diese auf der Grundlage der normalen oder Standardarbeitsstunden unter Berücksichtigung der Ansprüche auf Abwesenheit mit Lohnfortzahlung (z. B. bezahlter Urlaub, krankheitsbedingte Abwesenheit mit Lohnfortzahlung, Feiertage) schätzen und dies in seinen Angaben erläutern.

AR 91. Ein Unternehmen berücksichtigt Todesfälle infolge arbeitsbedingter Verletzungen in der Berechnung der Anzahl und der Quote der meldepflichtigen arbeitsbedingten Verletzungen.

Leitlinien zu meldepflichtigen arbeitsbedingten Erkrankungen

AR 92. Arbeitsbedingte Erkrankungen können akute, wiederkehrende und chronische Gesundheitsprobleme umfassen, die durch Arbeitsbedingungen oder -praktiken verursacht oder verschlimmert werden. Dazu gehören Muskel- und Skeletterkrankungen, Haut- und Atemwegserkrankungen, bösartige Krebserkrankungen, durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten (z. B. lärmbedingte Hörschäden, durch Vibrationen verursachte Erkrankungen) und psychische Erkrankungen (z. B. Angstzustände, posttraumatische Belastungsstörungen). Für die Zwecke der vorgeschriebenen Angaben muss das Unternehmen zumindest die Fälle angeben, die in der IAO-Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind.

AR 93. Im Rahmen dieses Standards werden arbeitsbedingte Muskel- und Skeletterkrankungen unter arbeitsbedingten Erkrankungen (und nicht Verletzungen) erfasst.

AR 94. Die nach Absatz 88 anzugebenden Fälle beziehen sich auf Fälle arbeitsbedingter Erkrankungen, die dem Unternehmen gemeldet oder vom Unternehmen im Rahmen einer ärztlichen Überwachung im Berichtszeitraum festgestellt wurden. Das Unternehmen kann durch Berichte von betroffenen Personen, Entschädigungsagenturen oder Angehörigen der Gesundheitsberufe über arbeitsbedingte Erkrankungen informiert werden. Die Angabe kann Fälle von arbeitsbedingten Erkrankungen umfassen, die während des Berichtszeitraums bei Personen, die in der Vergangenheit zu den Arbeitskräften des Unternehmens gehört haben, festgestellt wurden.

Leitlinien zur Anzahl der Ausfalltage

AR 95. Das Unternehmen rechnet die Anzahl der Ausfalltage so an, dass der erste volle und der letzte Tag der Abwesenheit einbezogen werden. Der Berechnung sollten Kalendertage zugrunde gelegt werden, d. h. Tage, an denen die betreffende Person nicht für die Arbeit vorgesehen ist (z. B. Wochenenden, Feiertage), gelten als Ausfalltage.


Beispiele aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

S1-14 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit

Arbeitsschutz und Gesundheit der Mitarbeitenden

Alle Mitarbeitenden sowie Fremdfirmenmitarbeitenden, die auf unserem Firmengelände tätig sind, profitieren von einem umfassenden Arbeitsschutzmanagementsystem (OHS). Unsere Produktionsstandorte sind nach dem internationalen Standard ISO 45001 zertifiziert. Regelmäßig führen wir sowohl interne als auch externe Audits durch, um sicherzustellen, dass wichtige Aktivitäten wie Sicherheit, Gesundheit, Umweltleistung und die Einhaltung des Verhaltenskodexes eingehalten werden. Externe Audits bestätigen zudem, dass unser Arbeitsschutzmanagementsystem den Anforderungen der ISO 45001 entspricht.

Im vergangenen Jahr wurden 75 meldepflichtige Arbeitsunfälle unter unseren angestellten Mitarbeitenden verzeichnet, was einer Quote von 1,8 % entspricht. Zusätzlich kam es zu 500 Ausfalltagen aufgrund von arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen und Todesfällen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen sowie arbeitsbedingten Krankheiten.

Parameter für Gesundheitsschutz und Sicherheit (S1-14)

2022

2021

Prozentsatz der Personen in der eigenen Belegschaft, die auf der Grundlage gesetzlicher Anforderungen und/oder anerkannter Normen oder Leitlinien vom Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit des Unternehmens abgedeckt werden

100 %

100 %

Todesfälle infolge von arbeitsbedingten Verletzungen

0

0

Todesfälle infolge von arbeitsbedingten Erkrankungen

0

0

Anzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle

5

9

Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle

0,31%

0,52%

Anzahl der meldepflichtigen arbeitsbedingten Erkrankungen

0

0

Hat dies deine Frage beantwortet?