ESRS Standard
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30. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwiefern die Beschäftigten des Unternehmens gegen Verdienstausfälle aufgrund bedeutender Lebensereignisse sozial abgesichert sind, und falls nicht, in welchen Ländern dies nicht der Fall ist.
31. Fehlt es den Beschäftigten des Unternehmens an sozialer Absicherung durch öffentliche Programme oder durch Leistungen, die das Unternehmen selbst anbietet, so gibt es die Länder an, in denen es tätig ist, und in denen die folgenden wichtigen Lebensereignisse nicht durch bestehende Programme zur sozialen Absicherung abgedeckt sind:
(a) Krankheit,
(b) Arbeitslosigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte für das Unternehmen tätig ist,
(c) Arbeitsunfälle und Erwerbsunfähigkeit, und
(d) Mutterschaftsurlaub.
