ESRS Standard
ESRS Standard
1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf die Biodiversität und Ökosysteme, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unterthemen. Sind nach der Bewertung der Wesentlichkeit nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.
2. Die Nachhaltigkeitserklärung hat Informationen in Bezug auf den ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme zu enthalten, wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.
3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:
(a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und
(b) ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.
4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben.
5. Dieser Standard berücksichtigt die EU-Rechtsrahmen und andere einschlägige Rahmen, einschließlich der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seiner einschlägigen Zielvorgaben und Ziele, der einschlägigen Aspekte der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie der EU (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie 92/43/EWG des Rates), der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), des Meeresaktionsplans der EU für 2023, der Wasserrahmenrichtlinie der EU (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments) und der Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates).
6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen, Zustand der Arten, Zustand und Ausdehnung von Land-, Süßwasser- und Meeresökosystemen und Ökosystemdienstleistungen.
7. Die Begriffe „Biodiversität“ und „biologische Vielfalt“ beziehen sich auf die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Süßwasser-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören.
8. Kontextspezifische Erwägungen sind im Zusammenhang mit der Biodiversität und den Ökosystemen besonders wichtig. Wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen mit bestimmten geografischen Gebieten zusammenhängen, ist es wichtig, eine angemessene Aggregation oder Aufschlüsselung der gemeldeten Informationen in Betracht zu ziehen, z. B. nach Standort, Ökosystem oder einer anderen Ebene gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 3.3.2 Grad der Aggregation oder Aufschlüsselung.
