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ESRS E1 – Klimawandel: Zielsetzung

Revised ESRS 2026

ESRS Standard

1. Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten im Zusammenhang mit dem Klimawandel festzulegen, insbesondere in Bezug auf die in Absatz 6 dieses Standards genannten Unterthemen. Sind nach der Bewertung der Wesentlichkeit nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.

2. Die Nachhaltigkeitserklärung muss Informationen in Bezug auf den ESRS E1 Klimawandel enthalten, wenn dieses Thema mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Zusammenhang steht. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.

3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:

  • (a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und

  • (b) ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.

4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten bilden.

5. Dieser Standard berücksichtigt die EU-Rechtsrahmen und andere einschlägige Rahmenvorschriften, u. a. das EU-Klimagesetz (Verordnung (EU) 2021/1119), die Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel (Verordnung (EU) 2020/1818), die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Verordnung (EU) 2019/2088), die EU-Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852) und die Offenlegungen nach Säule 3 im Rahmen der Eigenmittelverordnung (Verordnung (EU) 2022/2453).

6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Energie.

7. „Klimaschutz“ bezieht sich auf die Bemühungen des Unternehmens, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen des Europäischen Klimagesetzes (Verordnung (EU) 2021/1119) auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dieser Standard enthält Angabepflichten darüber, wie das Unternehmen mit seinen Treibhausgasemissionen sowie mit den damit verbundenen Übergangsrisiken umgeht.

8. „Anpassung an den Klimawandel“ bezeichnet den Vorgang der Anpassung des Unternehmens an die tatsächlichen und die erwarteten Folgen des Klimawandels. Dieser Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf klimabedingte Gefahren, die zu physischen Klimarisiken für das Unternehmen führen können, sowie die Anpassungslösungen zur Verringerung dieser Risiken. Darüber hinaus deckt er Übergangsrisiken ab, die sich aus der erforderlichen Anpassung an klimabedingte Gefahren ergeben.

9. Die Angabepflichten in Bezug auf „Energie“ umfassen alle Arten der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs.

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