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ESRS E2 – Umweltverschmutzung: Zielsetzung

Revised ESRS 2026

ESRS Standard

1. Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten im Zusammenhang mit der Umweltverschmutzung festzulegen, insbesondere in Bezug auf die in Absatz 6 dieses Standards genannten Unterthemen. Sofern die Bewertung der Wesentlichkeit ergeben hat, dass nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben sind, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.

2. Die Nachhaltigkeitserklärung muss Informationen in Bezug auf den ESRS E2 Umweltverschmutzung enthalten, wenn dieses Thema mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Zusammenhang steht. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.

3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:

  • (a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und

  • (b) ESRS 2 IRO 2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.

4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben.

5. Dieser Standard berücksichtigt u. a. die folgenden EU-Rechtsrahmen: den EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit „Für eine schadstofffreie Umwelt“, das Kiew-Protokoll zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, die E-PRTR-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) und die Änderungen der IEPR (Verordnung (EU) 2024/1244 über das Industrieemissionsportal), die IED (Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen) und die Änderungen der IED 2.0 (Richtlinie (EU) 2024/1785 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung), die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) und die REACH-Änderungen der Mikroplastikrichtlinie (Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel) und die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen).

6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: Luftverschmutzung, Wasserverschmutzung und Bodenverschmutzung, Mikroplastik, besorgniserregende Stoffe (SoC) und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC).

7. Luftverschmutzung, Wasserverschmutzung und Bodenverschmutzung beziehen sich auf die Emissionen des Unternehmens in die Luft, das Wasser und den Boden sowie auf die Vermeidung, Verminderung und Reduktion solcher Emissionen. Emissionen in das Wasser umfassen Emissionen in Süßwasser und Meerwasser.

8. Ziel der Angabepflichten zu besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen ist es, den Nutzern ein Verständnis der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit diesen Stoffen zu vermitteln, auch hinsichtlich möglicher Beschränkungen ihrer Herstellung, ihrer Verwendung, ihres Vertriebs und ihrer Vermarktung.

9. Im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung sind kontextspezifische Überlegungen besonders wichtig. Wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen mit bestimmten geografischen Gebieten zusammenhängen, sollte eine angemessene Aggregation oder Aufschlüsselung der gemeldeten Informationen in Betracht gezogen werden, z. B. nach Standort, Gebiet mit Wasserstress oder einer anderen Ebene gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 3.3.2 Grad der Aggregation oder Aufschlüsselung.

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