ESRS Standard
ESRS Standard
Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.
12. Das Unternehmen gibt seine Konzepte für Biodiversität und Ökosysteme im Einklang mit den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P an.
13. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P hat das Unternehmen den Inhalt seiner Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen zu beschreiben, und zwar in Bezug auf:
(a) die Unterstützung der Rückverfolgbarkeit von Produkten, Bestandteilen und Rohstoffen mit wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die Biodiversität und Ökosysteme innerhalb seiner Wertschöpfungskette, und
(b) Standorte im eigenen Betrieb in oder in der Nähe eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität.
Fußnote zu Absatz 13 Buchstabe b
Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verbindlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 14.2 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne Konzepte zum Schutz der Biodiversität für Betriebsstätten in oder in der Nähe von Schutzgebieten oder Gebieten mit hohem Biodiversitätswert außerhalb von Schutzgebieten, die sich im Besitz des Unternehmens befinden oder von ihm gemietet oder verwaltet werden“)).
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 3 für Absatz 12 (Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen)
Sofern relevant hat das Unternehmen bei der Beschreibung des Inhalts seiner Konzepte anzugeben, ob es nachhaltige Landnutzungs- oder landwirtschaftliche Verfahren, nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane oder Meere und Entwaldung angeht.
Fußnote zu AR 3
Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 11, 12 und 15 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren“, „Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere“, und „Entwaldung“)).
AR 4 für Absatz 12 (Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen)
Die Szenarioanalyse in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme kann in die Ermittlung, die Bewertung und das Management wesentlicher Risiken und Chancen über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte einfließen. Das Unternehmen kann bei der Festlegung seiner Konzepte, Maßnahmen und Ziele die Verwendung von Szenarioanalysen berücksichtigen.
AR 5 für Absatz 13 Buchstabe b (Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen)
Befindet sich der Standort des Unternehmens in oder in der Nähe eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität, so können seine Tätigkeiten mit wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Gebiet mit schutzbedürftiger Biodiversität in Verbindung stehen. Ob sich der Standort eines Unternehmens außerhalb eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität in der Nähe eines solchen Gebiets befindet, wird durch Festlegung des Einflussbereichs des Standorts bestimmt. Der Einflussbereich kann durch die Anwendung von Sicherheitsabständen bestimmt werden, die für die Art der Tätigkeit des Unternehmens spezifisch sind und den regulatorischen Anforderungen, wissenschaftlich fundierten Empfehlungen und bewährten Verfahren der Branche entsprechen.
