ESRS Standard
ESRS Standard
Hinweis zu den Absatznummern: Die amtliche Fassung dieses Standards druckt vor jedem Absatz die Zahl „1.“. Die automatische Nummerierung hat dort nicht aufgelöst. Die Nummern unten geben die Reihenfolge der Absätze auf der Seite wieder. Die Verweise der Anwendungsanforderungen bestätigen diese Reihenfolge. Prüfen Sie die Nummer vor einer Zitierung gegen die Primärquelle.
1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unterthemen. Sind nach der Bewertung der Wesentlichkeit nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.
2. Die Nachhaltigkeitserklärung hat Informationen in Bezug auf den ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu enthalten, wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.
3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben, wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere:
(a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und
(a) ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten.
4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten, Maßnahmen und Zielen, für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflicht vorgeben.
5. Dieser Standard berücksichtigt die politischen und regulatorischen Rahmenbedingungen der EU, einschließlich des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (2020), des europäischen Deals für eine saubere Industrie (2025), der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Verordnung (EU) 2024/1781), der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG), der Richtlinie über das Recht auf Reparatur (Richtlinie (EU) 2024/1799) und der Verordnung zu kritischen Rohstoffen (Verordnung (EU) 2024/1252).
6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen, Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Abfall.
