ESRS Standard
ESRS Standard
38. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie sich die wesentlichen klimabezogenen physischen Risiken, klimabezogenen Übergangsrisiken und klimabezogenen Chancen voraussichtlich auf die Finanzlage und die künftige Leistung des Unternehmens auswirken werden. Die Absätze 39 und 42 dieses Standards ergänzen den ESRS 2 SBM-3 um themenbezogene Spezifikationen. Die gemäß dieser Angabepflicht erforderlichen Informationen sind Teil der Informationen zu den aktuellen und erwarteten finanziellen Effekten, die nach dem ESRS 2 SBM-3 vorzulegen sind.
39. Das Unternehmen hat die erwarteten finanziellen Effekte aufgrund wesentlicher physischer Risiken anzugeben, unter anderem:
(a) den Buchwert der Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko, bevor Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in Betracht gezogen werden, einschließlich der relevanten Zeithorizonte,
(b) den Prozentsatz des Buchwerts von Vermögenswerten mit wesentlichem physischem Risiko, auf die sich die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel beziehen, zum Berichtsstichtag und
(c) den Geldbetrag der Nettoumsatzerlöse aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem wesentlichen physischen Risiko, einschließlich der relevanten Zeithorizonte.
40. Das Unternehmen hat die erwarteten finanziellen Effekte aufgrund wesentlicher Übergangsrisiken anzugeben, unter anderem:
(a) den Buchwert der Vermögenswerte mit einem wesentlichen Übergangsrisiko, einschließlich der relevanten Zeithorizonte, und eine Spanne von geschätzten potenziell verlorenen Vermögenswerten vom Berichtsjahr bis zum mittel- und langfristigen Zeithorizont auf der Grundlage eines Szenarios, das auf das Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C ausgerichtet ist,
(b) den Prozentsatz des Buchwerts von Vermögenswerten mit wesentlichem Übergangsrisiko, auf die sich die Klimaschutzmaßnahmen beziehen,
(c) eine Aufschlüsselung des Buchwerts seiner Immobilien, die als Sicherheiten für Darlehen dienen, nach Energieeffizienzklassen;
(d) die geschätzten potenziellen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem klimabedingten Wandel, die zum Berichtsstichtag die Kriterien für den Ansatz nicht erfüllen, aber möglicherweise in künftigen Berichtszeiträumen im Abschluss ausgewiesen werden müssen, und
(e) den Geldbetrag der Nettoumsatzerlöse aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem wesentlichen Übergangsrisiko und gegebenenfalls der Nettoumsatzerlöse seiner Kunden, die im Kohle-, Öl- und Gassektor tätig sind, einschließlich der relevanten Zeithorizonte.
41. Das Unternehmen hat anzugeben, welche Methode es zur Quantifizierung der in den Absätzen 39 und 40 genannten Beträge angewandt hat, einschließlich des bei der Berechnung zugrunde gelegten Umfangs, der kritischen Annahmen, Parameter und Einschränkungen sowie der Angabe, ob die Berechnung auf dem Verfahren (z. B. Szenarioanalyse) basiert, das zur Ermittlung und Bewertung von Übergangsrisiken verwendet wird.
42. Das Unternehmen hat den Betrag der Vermögenswerte oder Umsatzerlöse aus seinen Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit den ermittelten klimabezogenen Chancen, einschließlich der damit verbundenen Zeithorizonte, anzugeben.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 29 für die Absätze 39 bis 42 (Berechnungsansätze)
Bei der Angabe der nach den Absätzen 39 bis 42 erforderlichen Informationen wendet das Unternehmen die folgenden Ansätze an:
(a) Es berücksichtigt die (kurz-, mittel- und langfristigen) Zeithorizonte, in denen nach vernünftigem Ermessen mit den Auswirkungen klimabezogener Risiken und Chancen zu rechnen ist;
(b) es berücksichtigt alle Arten seiner eigenen physischen Vermögenswerte, einschließlich – im Falle von Finanzierungsleasing – der zugrunde liegenden Vermögenswerte, für die das Nutzungsrecht besteht;
(c) es gibt die Geldbeträge (oder Prozentsätze) in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne an;
(d) es gibt den Buchwert der Vermögenswerte zum Berichtsstichtag und die Nettoumsatzerlöse für den Berichtszeitraum an;
(e) es gibt für Absatz 40 Buchstabe c die Energieeffizienzklasse an, die in Bezug auf die Spannen des Energieverbrauchs in kWh/m² oder die Kennzeichnungsklasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz dargestellt wird. Ist es dem Unternehmen nach bestem Bemühen nicht möglich, diese Informationen ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zu erhalten, so gibt es den Gesamtbuchwert der Immobilienvermögenswerte an, für die der Energieverbrauch auf internen Schätzungen beruht; und
(f) es gibt die Nettoumsatzerlöse und den Buchwert der Vermögenswerte an und gewährleistet, dass sie mit dem Abschluss übereinstimmen.
AR 30 für Absatz 39 Buchstabe c und Absatz 40 Buchstaben a und e (Brutto oder netto)
Bei der Angabe der nach Absatz 39 Buchstabe c und Absatz 40 Buchstaben a und e erforderlichen Informationen hat das Unternehmen zu erläutern, ob der Betrag vor oder nach Berücksichtigung von Klimaschutzmaßnahmen ermittelt wurde.
AR 31 für Absatz 40 Buchstabe d (Geschätzte potenzielle Verbindlichkeiten)
Macht das Unternehmen die nach Absatz 40 Buchstabe d vorgeschriebenen Angaben in seinem Abschluss, muss es darauf verweisen.
AR 32 für Absatz 41 (Standort von Vermögenswerten)
Bei der Angabe der Methode, die zur Quantifizierung der nach den Absätzen 39 und 40 anzugebenden Beträge angewandt wird, hat das Unternehmen gegebenenfalls den Standort seiner Vermögenswerte mit wesentlichen physischen Risiken anzugeben und die Informationen so zu aggregieren, dass eine wahrheitsgetreue Darstellung der Risiken gewährleistet ist.
