ESRS Standard
ESRS Standard
Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.
64. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
a) seine erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher physischer Risiken
b) seine erwarteten finanziellen Effekte aufgrund von Übergangsrisiken und c) das Potenzial, von wesentlichen klimabezogenen Chancen zu profitieren.
65. Die gemäß Absatz 64 erforderlichen Informationen ergänzen die Informationen zu den aktuellen finanziellen Effekten, die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d vorzulegen sind. Ziel dieser Angabepflicht ist es,
a) hinsichtlich erwarteter finanzieller Effekte aufgrund von wesentlichen physischen Risiken und Übergangsrisiken ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist). Die Ergebnisse der Szenarioanalyse, die zur Durchführung der Resilienzanalyse gemäß den Abschnitten AR 10 bis AR 13 verwendet werden, sollten in die Bewertung der erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken einfließen,
b) hinsichtlich des Potenzials, wesentliche klimabezogene Chancen zu nutzen, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen finanziell von wesentlichen klimabezogenen Chancen profitieren kann. Diese Angabe ergänzt die wichtigsten Leistungsindikatoren, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission anzugeben sind.
66. Die Angabe erwarteter finanzieller Effekte wesentlicher physischer Risiken gemäß Absatz 64 Buchstabe a umfasst Folgendes:
a) den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Vermögenswerte mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen physischen Risiko, bevor Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in Betracht gezogen werden; die Geldbeträge dieser Vermögenswerte sind nach akutem und chronischem physischem Risiko aufzuschlüsseln,
b) den Anteil der Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko, auf die sich die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel beziehen,
c) den Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko befinden, und
d) den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Nettoumsatzerlöse aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen physischen Risiko.
67. Die Angabe erwarteter finanzieller Effekte aufgrund von wesentlichen Übergangsrisiken gemäß Absatz 64 Buchstabe b umfasst Folgendes:
a) den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Vermögenswerte mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen Übergangsrisiko, bevor Klimaschutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden,
b) den Anteil der Vermögenswerte mit einem wesentlichen Übergangsrisiko, auf die sich die Klimaschutzmaßnahmen beziehen,
c) eine Aufschlüsselung des Buchwerts der Immobilien des Unternehmens nach Energieeffizienzklassen,
d) Verbindlichkeiten, die möglicherweise im Abschluss kurz-, mittel- und langfristig erfasst werden müssen, und
e) den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Nettoumsatzerlöse aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen Übergangsrisiko, gegebenenfalls einschließlich der Nettoumsatzerlöse von Kunden des Unternehmens, die im Kohle-, Öl- und Gassektor tätig sind.
68. Das Unternehmen legt die Abgleiche der folgenden Beträge mit den entsprechenden Posten oder Anhangangaben im Abschluss offen:
a) erhebliche Beträge der Vermögenswerte und Nettoumsatzerlöse mit einem wesentlichen physischen Risiko (gemäß Absatz 66),
b) erhebliche Beträge der Vermögenswerte, Schulden und Nettoumsatzerlöse mit einem wesentlichen Übergangsrisiko (gemäß Absatz 67).
69. Bei der Angabe des Potenzials zur Nutzung klimabezogener Chancen gemäß Absatz 64 Buchstabe c hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:
(52)
a) seine erwarteten Kosteneinsparungen durch Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel und
b) die potenzielle Marktgröße oder erwartete Veränderungen der Nettoumsatzerlöse aus CO2-armen Produkten und Dienstleistungen oder Anpassungslösungen, zu denen das Unternehmen Zugang hat oder haben könnte.
70. Eine Quantifizierung der finanziellen Effekte, die sich aus Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen nützlicher Informationen gemäß Anlage B Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1 entspricht.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken
AR 67. Wesentliche klimabedingte physische Risiken und Übergangsrisiken können die Finanzlage des Unternehmens (z. B. eigene Vermögenswerte, finanziell kontrollierte geleaste Vermögenswerte und Verbindlichkeiten), die Wertentwicklung (z. B. potenzielle künftige Zunahmen/Rückgänge der Nettoumsatzerlöse und -kosten aufgrund von Geschäftsunterbrechungen oder höheren Lieferpreisen, die möglicherweise dazu führen, dass Gewinnspannen einbrechen) sowie seine Zahlungsströme beeinträchtigen. Aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit, des hohen Schweregrads und des langfristigen Zeithorizonts einiger klimabedingter physischer Risiken und der Unsicherheit, die sich aus dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft ergibt, wird es wesentliche erwartete finanzielle Effekte geben, die nicht unter die Anforderungen der anwendbaren Rechnungslegungsstandards fallen.
AR 68. Derzeit gibt es keine allgemein anerkannte Methode, um zu bewerten oder zu messen, wie sich wesentliche physische Risiken und Übergangsrisiken in der Zukunft auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens auswirken können. Deshalb muss das Unternehmen bei der Angabe der finanziellen Effekte (gemäß den Absätzen 64, 66 und 67) auf interne Methoden zurückgreifen und in einem erheblichen Ausmaß selbst ermessen, welche Daten und Annahmen erforderlich sind, um erwartete finanzielle Effekte zu quantifizieren.
Leitlinien für die Berechnung – Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken
AR 69. Bei der Angabe der nach Absatz 64 Buchstabe a und Absatz 66 erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, ob und wie:
a) es die erwarteten finanziellen Effekte auf Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten bewertet hat, bei denen ein wesentliches physisches Risiko besteht, einschließlich des Anwendungsbereichs, der Zeithorizonte, der Berechnungsmethode, der kritischen Annahmen und Parameter sowie der Grenzen der Bewertung, und
b) sich die Bewertung von Vermögenswerten und Geschäftstätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein wesentliches physisches Risiko besteht, auf das Verfahren zur Ermittlung des wesentlichen physischen Risikos gemäß Absatz 20 Buchstabe b und Abschnitt AR 11 und zur Festlegung von Klimaszenarien gemäß Absatz 19 und den Abschnitten AR 13 und AR 14 stützt oder Teil dieses Verfahrens ist. Insbesondere erläutert das Unternehmen, wie es kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte definiert hat und dargelegt hat, wie diese Definitionen mit der erwarteten Lebensdauer seiner Vermögenswerte, seinen strategischen Planungshorizonten und Kapitalallokationsplänen zusammenhängen.
AR 70. Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 66 Buchstabe a erforderlichen Informationen über wesentliche physische Risiken für Vermögenswerte geht das Unternehmen wie folgt vor:
a) Es berechnet die Vermögenswerte, die einem wesentlichen physischen Risiko ausgesetzt sind, als Geldbetrag und als Anteil (Prozentsatz) an den Gesamtvermögenswerten zum Berichtsdatum (d. h., der Anteil ist eine Schätzung des Buchwerts von Vermögenswerten mit wesentlichem physischem Risiko geteilt durch den Gesamtbuchwert wie in der Bilanz angegeben). Die Schätzung der Vermögenswerte, die einem wesentlichen physischen Risiko ausgesetzt sind, wird ausgehend von den im Abschluss erfassten Vermögenswerten ermittelt. Die Schätzung der Geldbeträge und des Anteils der Vermögenswerte mit physischem Risiko kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne dargestellt werden.
b) Bei der Ermittlung der Vermögenswerte mit wesentlichem physischem Risiko berücksichtigt es alle Arten von Vermögenswerten, auch im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing und Nutzungsrechten.
c) Um diese Informationen einzuordnen:
i. gibt das Unternehmen den Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko befinden, an. Erhebliche Vermögenswerte, die sich im Gebiet der EU befinden (59), werden nach NUTS-3-Codes (gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik) gegliedert. Für erhebliche Vermögenswerte, die sich außerhalb der EU befinden, wird die Aufschlüsselung nach NUTS-Codes nur angewendet, wenn dies möglich ist,
ii. schlüsselt das Unternehmen die Geldbeträge der risikobehafteten Vermögenswerte nach akutem und chronischem physischem Risiko auf. (60)
d) Es berechnet den Anteil der Vermögenswerte mit wesentlichem physischen Risiko, der sich aus Absatz 66 Buchstabe a ergibt und der durch die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel auf der Grundlage der im Rahmen der Angabepflicht E1-3 angegebenen Informationen abgedeckt wird. Dadurch sollen die Nettorisiken einander angenähert werden.
AR 71. Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 64 Buchstabe a und Absatz 66 Buchstabe d erforderlichen Informationen kann das Unternehmen den Anteil der Nettoumsatzerlöse aus Geschäftstätigkeiten mit physischem Risiko bewerten und angeben. Diese Angabe:
a) basiert auf den Nettoumsatzerlösen im Einklang mit den Anforderungen der für den Abschluss geltenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 oder lokale Rechnungslegungsanforderungen,
b) kann eine Aufschlüsselung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens mit entsprechenden Einzelheiten zum jeweiligen Prozentsatz der Nettogesamterlöse, zu den Risikofaktoren (Gefahren, Exposition und Anfälligkeit) und, wenn möglich, zum Ausmaß der erwarteten finanziellen Effekte in Bezug auf den Einbruch von Gewinnspannen über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte enthalten. Die Arten der Geschäftstätigkeiten können auch nach Geschäftssegmenten aufgeschlüsselt werden, wenn das Unternehmen den Beitrag der Gewinnspannen nach Geschäftssegmenten in seinem Segmentbericht im Rahmen des Abschlusses angegeben hat.
Leitlinien für die Berechnung – Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Übergangsrisiken
AR 72. Bei der Angabe der nach Absatz 64 Buchstabe b und Absatz 67 Buchstabe a erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, ob und wie
a) es die potenziellen Auswirkungen auf die künftige Ertragslage und die Finanzlage für Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten bewertet hat, bei denen ein wesentliches Übergangsrisiko besteht, einschließlich des Anwendungsbereichs, der Berechnungsmethode, der kritischen Annahmen und Parameter sowie der Grenzen der Bewertung, und
b) sich die Bewertung von Vermögenswerten und Geschäftstätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein wesentliches Übergangsrisiko besteht, auf das Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Übergangsrisiken gemäß Absatz 20 Buchstabe c und Abschnitt AR 12 und zur Festlegung von Szenarien gemäß den Abschnitten AR 12 bis AR 15 stützt oder Teil dieses Verfahrens ist. Insbesondere erläutert das Unternehmen, wie es kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte definiert hat und dargelegt hat, wie diese Definitionen mit der erwarteten Lebensdauer seiner Vermögenswerte, seinen strategischen Planungshorizonten und Kapitalallokationsplänen zusammenhängen.
AR 73. Bei der Angabe der nach Absatz 67 Buchstaben a und b erforderlichen Informationen über wesentliche Übergangsrisiken für Vermögenswerte geht das Unternehmen wie folgt vor:
a) Es muss zumindest eine Schätzung der Menge der potenziell verlorenen Vermögenswerte (in Geldbeträgen und als Anteil/Prozentsatz) ab dem Berichtsjahr bis 2030 und von 2030 bis 2050 einbeziehen. Unter verlorenen Vermögenswerten sind die wichtigsten aktiven oder fest vorgesehenen Vermögenswerte des Unternehmens zu verstehen, die während ihrer Einsatzdauer erhebliche Mengen an gebundenen Treibhausgasemissionen aufweisen. Fest vorgesehen sind die wichtigsten Vermögenswerte, die das Unternehmen in den nächsten fünf Jahren höchstwahrscheinlich einsetzen wird. Der Betrag kann als Spanne von Vermögenswerten auf der Grundlage verschiedener Klima- und Politikszenarien ausgedrückt werden, einschließlich eines Szenarios, das auf das Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C ausgerichtet ist.
b) Das Unternehmen gibt eine Aufschlüsselung des Buchwerts seiner Immobilien, einschließlich der Nutzungsrechte, nach Energieeffizienzklassen an. Die Energieeffizienz wird in Bezug auf die Spannen des Energieverbrauchs in kWh/m² oder die Kennzeichnungsklasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz dargestellt. Ist es dem Unternehmen nach bestem Bemühen nicht möglich, diese Informationen zu erhalten, so gibt es den Gesamtbuchwert der Immobilienvermögenswerte an, für die der Energieverbrauch auf internen Schätzungen beruht.
AR 74. Bei der Angabe der nach Absatz 67 Buchstabe d erforderlichen Informationen über potenzielle Verbindlichkeiten aus wesentlichen Übergangsrisiken können Unternehmen, die Anlagen betreiben, die unter ein Emissionshandelssystem fallen, eine Reihe potenzieller künftiger Verbindlichkeiten aus diesen Systemen einbeziehen.
a) können Unternehmen, die Anlagen betreiben, die unter ein Emissionshandelssystem fallen, eine Reihe potenzieller künftiger Verbindlichkeiten aus diesen Systemen einbeziehen.
b) können Unternehmen, die dem EU-EHS unterliegen, die potenziellen künftigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihren Allokationsplänen für den Zeitraum vor und bis 2030 angeben. Die Schätzung der potenziellen Verbindlichkeiten kann auf Folgendem beruhen:
i. der Anzahl der Zertifikate, über die das Unternehmen zu Beginn des Berichtszeitraums verfügt,
ii. der Anzahl der Zertifikate, die jährlich, d. h. vor und bis 2030, auf dem Markt erworben werden sollen,
iii. der Lücke zwischen den geschätzten künftigen Emissionen in verschiedenen Übergangsszenarien und der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten, die für den Zeitraum bis 2030 bekannt sind, und
iv. der geschätzten jährlichen Kosten pro Tonne CO2, für die ein Zertifikat erworben werden muss.
c) kann das Unternehmen bei der Bewertung seiner potenziellen künftigen Verbindlichkeiten die Anzahl der Scope-1-Treibhausgaszertifikate innerhalb regulierter Emissionshandelssysteme und die kumulierte Anzahl der zu Beginn des Berichtszeitraums gespeicherten Emissionszertifikate (aus früheren Zertifikaten) berücksichtigen und angeben.
d) können Unternehmen, die die Mengen der CO2-Zertifikate angeben, die in naher Zukunft gelöscht werden sollen (Angabepflicht E1-7), die potenziellen künftigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den auf bestehenden vertraglichen Vereinbarungen beruhenden Verbindlichkeiten angeben.
e) kann das Unternehmen außerdem seine monetarisierten Scope-1- und Scope-2-Emissionen sowie seine THG-Gesamtemissionen (in Währungseinheiten) einbeziehen, die wie folgt berechnet werden:
i. monetarisierte Scope-1- und Scope-2-Treibhausgasemissionen im Berichtsjahr anhand folgender Formel:
ii. monetarisierte THG-Gesamtemissionen im Berichtsjahr anhand folgender Formel:
iii. unter Verwendung einer unteren, mittleren und oberen Kostenrate (63) für Treibhausgasemissionen (z. B. CO2-Marktpreis und unterschiedliche Schätzungen für die gesellschaftlichen Kosten von Kohlenstoff), wobei die Auswahl zu begründen ist.
AR 75. Es können weitere Ansätze und Methoden angewandt werden, um zu bewerten, wie sich Übergangsrisiken auf die künftige Finanzlage des Unternehmens auswirken können. In jedem Fall enthalten müssen die Angaben zu den erwarteten finanziellen Effekten eine Beschreibung der vom Unternehmen verwendeten Methoden und Definitionen enthalten.
AR 76. Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 67 Buchstabe e erforderlichen Informationen kann das Unternehmen den Anteil der Nettoumsatzerlöse aus Geschäftstätigkeiten mit Übergangsrisiken bewerten und angeben. Diese Angabe
a) basiert auf den Nettoumsatzerlösen im Einklang mit den für den Abschluss geltenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 oder lokale Rechnungslegungsanforderungen,
b) kann eine Aufschlüsselung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens mit entsprechenden Einzelheiten zum jeweiligen Prozentsatz der aktuellen Nettoumsatzerlöse, zu den Risikofaktoren (Ereignisse und Exposition) und, wenn möglich, zu den kurz-, mittel- und langfristig erwarteten finanziellen Effekten in Bezug auf den Einbruch von Gewinnspannen enthalten. Die Arten der Geschäftstätigkeiten können auch nach Geschäftssegmenten aufgeschlüsselt werden, wenn das Unternehmen den Beitrag der Gewinnspannen nach Geschäftssegmenten in seinem Segmentbericht im Rahmen des Abschlusses angegeben hat.
Konnektivität mit Informationen zur Finanzberichterstattung
AR 77. Der Abgleich zwischen dem erheblichen Betrag der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Nettoumsatzerlösen (die für wesentliche physische Risiken oder Übergangsrisiken anfällig sind) und dem entsprechenden Posten oder der entsprechenden Angabe (z. B. bei der Segmentberichterstattung) im Abschluss (gemäß Absatz 68) kann vom Unternehmen wie folgt dargestellt werden:
a) durch einen Querverweis auf den entsprechenden Posten oder die Angabe im Abschluss, wenn diese Beträge im Abschluss zu finden sind, oder
b) wenn kein direkter Querverweis hergestellt werden kann, durch einen quantitativen Abgleich mit jedem Posten oder jeder Angabe im Abschluss unter Verwendung eines Tabellenformats für nachfolgende Punkte:
Buchwert der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten oder Nettoumsatzerlöse, die für wesentliche physische Risiken oder Übergangsrisiken anfällig sind
Ausgleichsposten
Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten oder Nettoumsatzerlöse im Abschluss
AR 78. Das Unternehmen gewährleistet die Kohärenz der Daten und Annahmen zur Bewertung und Übermittlung der erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken in der Nachhaltigkeitserklärung mit den entsprechenden Daten und Annahmen, die für den Abschluss verwendet werden (z. B. CO2-Preise für die Bewertung der Wertminderung von Vermögenswerten, die Nutzungsdauer von Vermögenswerten, Schätzungen und Rückstellungen). Das Unternehmen erläutert die Gründe für etwaige Abweichungen (z. B. wenn die gesamten finanziellen Effekte klimabedingter Risiken noch bewertet werden müssen oder im Abschluss nicht als wesentlich angesehen wurden).
AR 79. Für potenzielle künftige Auswirkungen auf Verbindlichkeiten (gemäß Absatz 67 Buchstabe d) nimmt das Unternehmen gegebenenfalls einen Querverweis auf die Beschreibung der Emissionshandelssysteme im Abschluss auf.
Klimabezogene Chancen
AR 80. Bei der Angabe der Informationen gemäß Absatz 69 Buchstabe a erläutert das Unternehmen die Art der Kosteneinsparungen (z. B. aufgrund eines verringerten Energieverbrauchs), die Zeithorizonte und die angewandte Methode, einschließlich des Umfangs der Bewertung, der kritischen Annahmen und der Grenzen, sowie der Frage, ob und wie die Szenarioanalyse angewandt wurde.
AR 81. Bei der Angabe der gemäß Absatz 69 Buchstabe b erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, wie es die Marktgröße oder die erwarteten Änderungen der Nettoumsatzerlöse aus CO2-armen Produkten und Dienstleistungen oder Anpassungslösungen bewertet hat, einschließlich des Umfangs der Bewertung, des Zeithorizonts, kritischer Annahmen und Beschränkungen, und in welchem Umfang der Markt für das Unternehmen zugänglich ist. Die Informationen über die Marktgröße können im Zusammenhang mit den derzeitigen taxonomiekonformen Umsatzerlösen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/852 angegeben werden, betrachtet werden. Das Unternehmen kann auch erläutern, wie es seine klimabezogenen Chancen zu nutzen gedenkt; dies sollte, soweit möglich, mit den Angaben zu den Konzepten, Zielen und Maßnahmen im Rahmen der Angabepflichten E1-2, E1-3 und E1-4 verknüpft werden.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
E1-9 – Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen
Im Sustainability Reporting Guide von PwC wird ein fiktives Beispiel vorgestellt, das als Unterstützung bei der Erfüllung des Datenpunkts dienen kann.
Beispiel
Violet Company Ltd (Violet Co), ein Unternehmen mit Geschäftsjahresende zum Kalenderjahr, operiert in einem Gebiet mit hohem Überschwemmungsrisiko und ist dem Risiko von Überschwemmungen ausgesetzt. Über einen Zeitraum von drei Jahren geht Violet Co die Auswirkungen des Überschwemmungsrisikos wie folgt an:
Im Jahr 20X1 hat Violet Co noch keine geeignete Lösung zur Risikominderung gefunden. Es tritt keine größere Überschwemmung auf.
Im Jahr 20X2 investiert Violet Co in eine Hochwasserschutzmauer und zahlt eine Vorauszahlung von 1 Million €. Violet Co erwartet in den ersten drei Monaten von 20X3 vor Fertigstellung der Hochwasserschutzmauer keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen durch Überschwemmungen.
Im Jahr 20X3 beginnt der Bau, und Violet Co leistet eine Schlusszahlung von 2 Millionen €. Die Fertigstellung der Mauer wird für März 20X3 erwartet.
Durch den Bau der Hochwasserschutzmauer erwartet Violet Co, die potenziellen Überschwemmungskosten kurz-, mittel- und langfristig vollständig zu mindern. Ohne die Mauer hat Violet Co abgeschätzt, dass der erwartete finanzielle Schaden etwa 4 Millionen € kurzfristig, 5 Millionen € mittelfristig und 10 Millionen € langfristig betragen würde.
Fragestellung:
Wie sollte Violet Co das Überschwemmungsrisiko, die ergriffenen und geplanten Maßnahmen bei der Offenlegung ihrer aktuellen und erwarteten finanziellen Auswirkungen in den Jahren 20X1, 20X2 und 20X3 berücksichtigen (für dieses Beispiel wird angenommen, dass alle Beträge wesentlich sind)?
Analyse:
Im Jahr 20X1 würde Violet Co, vor jeglicher geplanten Risikominderung, die erwarteten kurz-, mittel- und langfristigen finanziellen Auswirkungen durch Überschwemmungen berücksichtigen und offenlegen.
Im Jahr 20X2 gibt es einen Plan, und Violet Co hat Ausgaben im Zusammenhang mit dem Bau der Mauer getätigt. Violet Co würde offenlegen:
Aktuelle finanzielle Auswirkungen der während des Zeitraums ergriffenen Maßnahmen (d. h. die Vorauszahlung von 1 Million €).
Erwartete finanzielle Auswirkungen, einschließlich der Kosten zukünftiger Maßnahmen zur Bewältigung des Überschwemmungsrisikos (d. h. die erwartete Schlusszahlung von 2 Millionen €). Da die Schlusszahlung in 20X3 fällig ist, würde Violet Co die 2 Millionen € als kurzfristige erwartete finanzielle Auswirkung ausweisen.
Zudem würde Violet Co das Risiko zukünftiger Überschwemmungen und die mildernden Effekte der ergriffenen Maßnahmen zur Risikominderung offenlegen (d. h. das zukünftige Schadensrisiko von 4 Millionen € kurzfristig, 5 Millionen € mittelfristig und 10 Millionen € langfristig sowie die Schäden, die durch die Schutzmauer verhindert werden).
Im Jahr 20X3, wenn die Mauer vollständig errichtet ist, würde Violet Co die aktuellen finanziellen Auswirkungen der Schlusszahlung von 2 Millionen € offenlegen. Es könnte jedoch feststellen, dass kein wesentliches Risiko für Überschwemmungsschäden mehr besteht und daher möglicherweise nicht mehr erforderlich ist, dieses Risiko in den Offenlegungen zu identifizieren. Bei dieser Feststellung müsste Violet Co wahrscheinlich das Risiko berücksichtigen, dass die Mauer möglicherweise nicht vollständig vor Überschwemmungsschäden schützt.
Quelle: Sustainability reporting guide, PWC, August 2024, S. 6-23 ff.