ESRS Standard
ESRS Standard
23. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Zusammenspiels zwischen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell sowie der damit verbundenen finanziellen Effekte zu vermitteln.
24. Das Unternehmen hat eine allgemeine Beschreibung darüber vorzulegen, inwieweit sich wesentliche Auswirkungen aus seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell ergeben, wie sich Risiken und Chancen auf sein Geschäftsmodell und seine Wertschöpfungskette auswirken und wie es diese Auswirkungen, Risiken und Chancen in seiner Strategie und Entscheidungsfindung berücksichtigt hat und zu berücksichtigen beabsichtigt.
25. Das Unternehmen hat qualitative und quantitative Informationen darüber anzugeben, wie sich wesentliche Risiken und Chancen auf seine Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit und Cashflows im Berichtszeitraum ausgewirkt haben (aktuelle finanzielle Effekte).
26. Das Unternehmen hat qualitative und quantitative Informationen über die in Absatz 25 genannten wesentlichen Risiken und Chancen anzugeben, bei denen im nächsten Berichtszeitraum ein erhebliches Risiko einer wesentlichen Anpassung der Buchwerte der im zugehörigen Abschluss ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten besteht.
27. Es hat qualitative und quantitative Informationen darüber anzugeben, wie sich die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens angesichts seiner Strategie für das Management wesentlicher Risiken und Chancen (erwartete finanzielle Effekte) kurz-, mittel- und langfristig verändern werden.
28. Das Unternehmen braucht keine quantitativen Informationen über die aktuellen finanziellen Effekte oder die erwarteten finanziellen Effekte vorzulegen, wenn es feststellt, dass
(a) die Auswirkungen nicht getrennt ausgewiesen werden können oder
(b) das mit der Schätzung dieser Auswirkungen verbundene Maß an Messunsicherheit so hoch ist, dass die sich daraus ergebenden quantitativen Informationen nicht von Nutzen wären (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 89 und 90).
29. Das Unternehmen braucht keine quantitativen Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher Risiken oder Chancen vorzulegen, wenn es nicht über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Ressourcen verfügt, um diese quantitativen Informationen bereitzustellen.
30. Bei der Erstellung der Angaben zu den erwarteten finanziellen Effekten hat das Unternehmen alle angemessenen und belastbaren Informationen zu verwenden, die ihm zum Berichtsstichtag ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zur Verfügung stehen (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 94, 95 und 96).
31. Gelangt das Unternehmen zu dem Schluss, dass es aus einem der in den Absätzen 28 und 29 genannten Gründe keine quantitativen Informationen über die aktuellen finanziellen Effekte oder die erwarteten finanziellen Effekte eines Risikos oder einer Chance vorlegen muss, so hat es
(a) zu erläutern, warum es keine quantitativen Informationen vorgelegt hat,
(b) qualitative Informationen über diese finanziellen Effekte vorzulegen, einschließlich der Angabe von Posten, Summen und Zwischensummen in den entsprechenden Abschlüssen, auf die sich dieses Risiko oder diese Chance wahrscheinlich auswirken wird oder bereits ausgewirkt hat, und
(c) quantitative Informationen über die kombinierten finanziellen Effekte dieses Risikos oder dieser Chance in Verbindung mit anderen Risiken oder Chancen und anderen Faktoren vorzulegen, es sei denn, das Unternehmen gelangt zu dem Schluss, dass quantitative Informationen über die kombinierten finanziellen Effekte nicht von Nutzen wären.
32. Bei der Bereitstellung quantitativer Informationen kann das Unternehmen einzelne Beträge oder Spannen angeben.
33. Das Unternehmen hat qualitative Informationen über die Widerstandsfähigkeit seiner Strategie und seines Geschäftsmodells in Bezug auf seine Fähigkeit, seine wesentlichen Risiken, wie sie gemäß Absatz 24 angegeben wurden, zu bewältigen, vorzulegen. Diese Informationen müssen Angaben dazu enthalten, wie die Analyse durchgeführt wurde und welche Zeithorizonte berücksichtigt wurden.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 15 für Absatz 24
Das Unternehmen kann den Verbindungen zwischen Absatz 24 und IRO-2, Absatz 37 Buchstabe a, Rechnung tragen, um den Inhalt so darzustellen, dass Dopplungen vermieden werden und das Verständnis der gemäß diesen Absätzen gemeldeten Informationen erleichtert wird. Absatz 24 konzentriert sich auf die Berichterstattung über das Zusammenspiel zwischen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell. IRO-2, Absatz 37 Buchstabe a, konzentriert sich auf eine Beschreibung dieser Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie darauf, wie sie sich wahrscheinlich auf Mensch und Umwelt auswirken.
AR 16 für die Absätze 25 und 26
Sofern die Informationen im Abschluss enthalten sind, können sie mittels Verweis aufgenommen werden (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 9.3).
AR 17 für Absatz 27
Bei der Erstellung der Angaben zu den erwarteten finanziellen Effekten hat das Unternehmen zu berücksichtigen, wie sich die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens angesichts seiner Strategie für das Management der Risiken und Chancen kurz-, mittel- und langfristig verändern werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
(a) seine angekündigten Investitions- und Veräußerungspläne (z. B. Investitionsausgaben, umfangreiche Übernahmen und Veräußerungen, Gemeinschaftsunternehmen, Unternehmensumwandlungen, Innovationen, neue Geschäftsbereiche und Anlagenabgänge), einschließlich der Pläne, bei denen keine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens besteht, und
(b) die für die Umsetzung seiner Strategie vorgesehenen Finanzierungsquellen.
(c) Für die Berichterstattung über die erwarteten finanziellen Effekte müssen wahrscheinlich Schätzungen herangezogen werden. Sollten sich die in einem früheren Berichtszeitraum angegebenen Schätzungen der erwarteten finanziellen Effekte zu einem späteren Zeitpunkt als unzutreffend erweisen, weil zusätzliche Informationen bekannt werden, hat das Unternehmen seine Schätzungen in seiner nächsten geeigneten Nachhaltigkeitserklärung anzupassen. Die mögliche Notwendigkeit, eine Schätzung anzupassen, bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass ein Fehler bei der Berichterstattung vorliegt, wie im ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, AR 46, erläutert.
(d) Die Bestimmungen über die Auslassung bestimmter Informationen im ESRS 1, Kapitel 7.7, einschließlich der Auslassung von Informationen, die der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden könnten, gelten auch für die Berichterstattung über erwartete finanzielle Effekte.
AR 18 für die Absätze 25 und 27
Quantitative Informationen können aus nichtmonetären Informationen wie Mengen, Anzahl der Produkte oder Anzahl der Beschäftigten bestehen.
AR 19 für die Absätze 25 und 27
Bei der Darstellung der gemäß den Absätzen 25 und 27 zu meldenden Informationen über die aktuellen finanziellen Effekte und die erwarteten finanziellen Effekte kann das Unternehmen die Verbindung zu den gemäß GDR-A, Absatz 46 Buchstaben b und c, gemeldeten Informationen über die Mittel, die den wichtigsten Maßnahmen zugewiesen werden, berücksichtigen.
AR 20 für die Absätze 25 und 27
Ziel der Angabepflicht in Bezug auf die aktuellen finanziellen Effekte und die erwarteten finanziellen Effekte ist es, die im Abschluss enthaltenen Informationen zu ergänzen. In Kapitel 9 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen ist beschrieben, wie die Verständlichkeit der Zusammenhänge zwischen Risiken und Chancen und der im Abschluss enthaltenen Informationen unterstützt werden kann.
AR 21 für die Absätze 28 und 29
Wenn das Unternehmen keine quantitativen Informationen gemäß den Absätzen 28 und 29 vorlegen kann, wird von ihm erwartet, dass es qualitative Informationen bereitstellt, die gemäß Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen entscheidungsrelevant sind. In diesem Fall gilt auch Absatz 24 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen.
