ESRS Standard
ESRS Standard
14. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen klimabedingte Risiken und Chancen für die finanzielle Wesentlichkeit ermittelt und bewertet.
15. Das Unternehmen hat für jedes ermittelte wesentliche klimabedingte Risiko (gemäß ESRS 2 IRO-2 Absatz 37) zu erläutern, ob es sich bei dem Risiko um ein klimabedingtes physisches Risiko oder ein klimabedingtes Übergangsrisiko handelt.
16. Zusätzlich zu den Angaben gemäß ESRS 2 IRO-1 hat das Unternehmen die Kernelemente der Methode anzugeben, mittels derer bewertet wird, inwieweit seine Vermögenswerte und seine eigene Geschäftstätigkeit und die Tätigkeiten seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette kurz-, mittel- und langfristig folgenden Faktoren ausgesetzt und gegenüber diesen anfällig sein können:
(a) klimabedingte Gefahren und
(b) klimabedingte Übergangsereignisse und Trends.
17. Verwendet das Unternehmen eine klimabezogene Szenarioanalyse, hat es Folgendes anzugeben:
(a) die Bandbreite der angewandten Szenarien, einschließlich der Angabe,
i. ob für klimabedingte physische Risiken mindestens ein Szenario mit hohen Emissionen verwendet wurde,
ii. ob für klimabedingte Übergangsrisiken mindestens ein Szenario angewandt wurde, das die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C ohne oder mit begrenzter Überschreitung berücksichtigt, und
iii. die damit verbundene Projektion der globalen Durchschnittstemperatur der Szenarien und die Gründe, aus denen sie als relevant erachtet werden,
(b) den Umfang der erfassten Tätigkeiten (z. B. Betriebsstandorte, Geschäftsbereiche),
(c) die wichtigsten Annahmen (z. B. öffentliche Konzepte, makroökonomische Trends, nationale oder regionale Variablen, Energieverbrauch und -mix, technologische Entwicklungen) und
(d) den Zeitraum, in dem sie durchgeführt wurde.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 6 für die Absätze 16 und 17 (Kernelemente der Methode und Szenarioanalyse)
Bei der Durchführung seiner klimabezogenen Risikoanalyse verfährt das Unternehmen wie folgt:
(a) Ermittlung von kurz-, mittel- und langfristigen klimabedingten Gefahren (für klimabedingte physische Risiken) oder Übergangsereignissen (für klimabedingte Übergangsrisiken) und Überprüfung seiner Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten, um zu prüfen, ob sie solchen Risiken ausgesetzt sind, und
(b) Bewertung, inwieweit seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, des Ausmaßes und der Dauer den ermittelten klimabedingten Gefahren ausgesetzt und anfällig für diese sein können. Im Falle von klimabedingten Gefahren hat das Unternehmen dabei die Standorte seiner Vermögenswerte und die geschäftlichen Abhängigkeiten in seiner Wertschöpfungskette zu berücksichtigen.
Das Unternehmen kann eine klimabezogene Szenarioanalyse verwenden, z. B. wenn es diese Analyse verwendet, um andere Anforderungen zu erfüllen, wenn es einen anderen Berichterstattungsrahmen anwendet oder wenn es der Auffassung ist, dass eine solche Analyse dazu beiträgt, klimabezogene Risiken und Chancen für die finanzielle Wesentlichkeit zu ermitteln und zu bewerten.
