ESRS Standard
ESRS Standard
18. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens auf wesentliche klimabedingte Risiken vorbereitet sind und daran angepasst werden können.
19. Zusätzlich zu den Angaben gemäß dem ESRS 2 SBM-3 hat das Unternehmen die folgenden Informationen über die Resilienz seiner Strategie und seines Geschäftsmodells gegenüber klimabedingten Risiken anzugeben:
(a) die Ergebnisse seiner Analyse der Klimaresilienz in Bezug auf klimabezogene Risiken. Das Unternehmen hat Folgendes zu erläutern: i) die etwaigen Auswirkungen der Bewertung für seine Strategie und sein Geschäftsmodell, ii) inwiefern die im Rahmen der gegebenenfalls durchgeführten klimabezogenen Szenarioanalyse ermittelten Auswirkungen die potenzielle Reaktion des Unternehmens auf klimabezogene Risiken beeinflussen und iii) inwiefern sein Übergangsplan, sofern vorhanden, und seine derzeitigen und geplanten Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen (ESRS E1-5) zu seiner Resilienz in Bezug auf klimabezogene Risiken beitragen,
(b) die Bereiche, in denen bei der Bewertung seiner Klimaresilienz Unsicherheiten bestehen, und
(c) seine Fähigkeit, seine Strategie und sein Geschäftsmodell kurz-, mittel- und langfristig an den Klimawandel anzupassen.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 7 für Absatz 19
Die Analyse der Klimaresilienz stützt sich auf die Ermittlung klimabezogener Risiken, die gemäß ESRS E1-2 Absatz 15 anzugeben sind. Daher richtet sich der Umfang der Analyse der Klimaresilienz nach dem Umfang der wesentlichen klimabezogenen Risiken des Unternehmens und stützt sich gegebenenfalls auf eine klimabezogene Szenarioanalyse. Wird die klimabezogene Szenarioanalyse speziell für die Zwecke der Bewertung der Klimaresilienz verwendet, so hat das Unternehmen die in den Absätzen 17 und 19 vorgeschriebenen Informationen anzugeben.
AR 8 für Absatz 19 (Resilienz der Strategie)
Bei der Bewertung der Klimaresilienz seiner Strategie und seines Geschäftsmodells berücksichtigt das Unternehmen die Auswirkungen der gemäß dem ESRS E1-2 durchgeführten Bewertungen und der gemäß dem ESRS E1-11 angegebenen Risikopositionen (erwartete finanzielle Effekte) für seine Strategie und sein Geschäftsmodell, einschließlich der Maßnahmen, die erforderlich sind, um auf die klimabezogenen Risiken und Chancen zu reagieren, die gegebenenfalls im Rahmen einer klimabezogenen Szenarioanalyse ermittelt wurden.
AR 9 für Absatz 19 Buchstabe a (Resilienz der Strategie)
Bei der Angabe der Ergebnisse und Auswirkungen seiner Analyse der Klimaresilienz gemäß Absatz 19 Buchstabe a hat das Unternehmen seine Bewertung der Klimaresilienz zum Berichtsstichtag vorzulegen. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, jährlich eine Analyse der Klimaresilienz durchzuführen. Hat das Unternehmen seine Bewertung der klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen (gemäß ESRS E1-2) aktualisiert, so muss es auch seine Analyse der Resilienz aktualisieren.
Bei der Angabe von Informationen gemäß Absatz 19 können Finanzinstitute Informationen verwenden, die sie nach dem geltenden Aufsichtsrahmen melden, sofern sie Verweise auf Resilienzanalysen oder auf damit zusammenhängende Konzepte wie die Verwendung von Szenarien im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisikoplänen enthalten.
AR 10 für Absatz 19 Buchstabe c (Resilienz der Strategie)
Bei der Angabe seiner Fähigkeit zur Anpassung seiner Strategie und seines Geschäftsmodells gemäß Absatz 19 Buchstabe c hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:
(a) die Verfügbarkeit und Flexibilität bestehender finanzieller Mittel zur Bewältigung der finanziellen Effekte klimabezogener Risiken und zur Nutzung klimabezogener Chancen,
(b) seine Fähigkeit zur Umwidmung, Umfunktionierung, Modernisierung oder Stilllegung vorhandener Vermögenswerte als Reaktion auf klimabezogene Veränderungen,
(c) die Auswirkungen der laufenden und geplanten Investitionen in den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und Chancen zur Stärkung der Klimaresilienz,
(d) Querverweise auf seine Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, die gemäß dem ESRS E1-5 anzugeben sind.
