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E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz

Revised ESRS 2026

ESRS Standard

11. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der bisherigen, aktuellen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens zu vermitteln, um sicherzustellen, dass seine Strategie und sein Geschäftsmodell mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gemäß dem Übereinkommen von Paris und den Zielen des Europäischen Klimagesetzes (Verordnung (EU) 2021/1119), einschließlich der Erreichung der Klimaneutralität bis 2050, vereinbar sind.

12. Die Informationen zum Übergangsplan für den Klimaschutz müssen Folgendes umfassen:

  • (a) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale. Dazu gehören die THG-Emissionsreduktionsziele, die Dekarbonisierungshebel, die wichtigsten Maßnahmen, Investitionen und Finanzmittel, die zur Unterstützung der Umsetzung des Plans erforderlich sind, die Genehmigung des Plans durch die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und die Art und Weise, wie der Plan in die allgemeine Geschäftsstrategie des Unternehmens eingebettet und auf diese abgestimmt ist. Anzugeben sind auch Informationen darüber, wie die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens gemäß der Umsetzung des Plans mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C gemäß dem Übereinkommen von Paris und mit dem Ziel der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, vereinbar sind oder sein werden;

  • (b) CapEx-Beträge, die im Berichtsjahr im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas investiert wurden, sofern das Unternehmen in diesen tätig ist,

  • (c) Informationen über die wichtigsten Annahmen und Abhängigkeiten, auf die sich der Plan stützt,

  • (d) eine qualitative Bewertung und Erläuterung, inwiefern potenzielle gebundene Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den wichtigsten physischen Vermögenswerten und Produkten die Umsetzung des Plans gefährden und das Übergangsrisiko begünstigen könnten, und

  • (e) eine Erläuterung der Fortschritte des Unternehmens bei der Umsetzung des Übergangsplans.

13. Verfügt das Unternehmen nicht über einen Übergangsplan für den Klimaschutz, der die in Absatz 12 Buchstabe a aufgeführten wichtigsten Merkmale enthält, so hat es darauf hinzuweisen und anzugeben, ob und gegebenenfalls wann es einen solchen Plan voraussichtlich annehmen wird.


Application Requirements (AR)

AR 1 für Absatz 12 (Übergangsplan für den Klimaschutz)
In einem Übergangsplan für den Klimaschutz wird dargelegt, wie das Unternehmen seine Strategie und sein Geschäftsmodell anzupassen beabsichtigt, um die Vereinbarkeit mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu gewährleisten. Darüber hinaus enthält der Plan die in Absatz 12 aufgeführten wichtigsten Merkmale. Der Übergangsplan des Unternehmens für den Klimaschutz kann die Form eines eigenständigen Plans haben oder in einem umfassenderen Übergangsplan enthalten sein, der sowohl Aspekte des Klimaschutzes als auch der Anpassung an den Klimawandel abdeckt. Deckt der Übergangsplan des Unternehmens auch die Anpassung ab, ist dies anzugeben und es muss ein Querverweis auf die gemäß ESRS E1-3 und E1-5 angegebenen Informationen erfolgen.

AR 2 für Absatz 12 Buchstabe a (Beschreibung der wichtigsten Merkmale)
Bei der Angabe der in Absatz 12 Buchstabe a genannten wichtigsten Merkmale hat das Unternehmen gegebenenfalls auf an anderer Stelle gemachte Angaben zu Konzepten, Maßnahmen, Mitteln und Ressourcen sowie Zielen zu verweisen (z. B. ESRS E1-5 und E1-6 sowie ESRS 2 Allgemeine Angaben). Mit der Angabe des Übergangsplans werden die wichtigsten Merkmale des Plans des Unternehmens in einer kohärenten Beschreibung konsolidiert, die deutlich macht, dass sie strategisch aufeinander abgestimmt sind, um den Wandel des Unternehmens voranzutreiben. Die einschlägigen Angaben nach diesem Absatz umfassen

  • (a) eine Erklärung dazu, ob die THG-Emissionsreduktionsziele wissenschaftlich fundiert und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind (unter Bezugnahme auf ESRS E1-6 Absatz 24 und die zugehörigen Anwendungsanforderungen (AR)). Gibt das Unternehmen Informationen über einen Übergangsplan an, der sich auf THG-Emissionsreduktionsziele bezieht, die nicht mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind, so muss es dies in der Erklärung angeben, insbesondere indem es erläutert, wie sich seine Zielwerte im Vergleich zu den Referenzwerten verhalten und wie es künftige Entwicklungen berücksichtigt hat,

  • (b) ermittelte Dekarbonisierungshebel (unter Bezugnahme auf ESRS E1-5), einschließlich Änderungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios des Unternehmens und der Einführung neuer Technologien im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit oder in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette,

  • (c) Betrag erheblicher finanzieller Mittel (Betriebs- oder Investitionsausgaben), die für die Umsetzung seines Übergangsplans für den Klimaschutz zugewiesen wurden oder voraussichtlich zugewiesen werden, einschließlich einer indikativen Spanne der erwarteten künftigen finanziellen Mittel (unter Bezugnahme auf ESRS E1-5 und ESRS 2 GDR-A). Diese Angabe kann sich beschränken auf a) die genehmigten und angekündigten wichtigsten Maßnahmen und Maßnahmenpläne und b) die für die Umsetzung dieser Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsquellen (ESRS 2 AR 41).

Die nach Absatz 12 Buchstabe a erforderliche Angabe konzentriert sich auf die Kernelemente, die erforderlich sind, um die Kohärenz und Glaubwürdigkeit des Übergangsplans für den Klimaschutz des Unternehmens nachzuweisen. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, detaillierte interne Informationen anzugeben, die zur Umsetzung seines Übergangsplans für den Klimaschutz verwendet werden und über den Umfang dieser Angabe hinausgehen.

AR 3 für Absatz 12 Buchstabe c (Wichtigste Annahmen und Abhängigkeiten)
Informationen über Abhängigkeiten beziehen sich beispielsweise auf den Einsatz bestimmter Technologien, die Verfügbarkeit von Arbeitskräften oder die Fähigkeit, Änderungen in der Wertschöpfungskette umzusetzen. Gegebenenfalls muss das Unternehmen Informationen gemäß ESRS 2 GDR-A in Bezug auf Abhängigkeiten von künftigen finanziellen Mitteln und anderen Ressourcen angeben und erläutern, inwiefern diese die Maßnahmen des Übergangsplans für den Klimaschutz einschränken könnten.
Informationen über Annahmen beziehen sich beispielsweise auf Erwartungen hinsichtlich regulatorischer Anforderungen oder die Fähigkeit des Unternehmens, geplante Änderungen in seiner Wertschöpfungskette umzusetzen.

AR 4 für Absatz 12 Buchstabe d (Bewertung der gebundenen Emissionen)
Mit der qualitativen Bewertung der gebundenen Emissionen soll sichergestellt werden, dass diese Emissionen vom Unternehmen in seinem Übergangsplan für den Klimaschutz angemessen berücksichtigt werden. Dabei soll erläutert werden, inwiefern das Ausmaß der gebundenen Emissionen die Umsetzung des Übergangsplans potenziell gefährden kann.

AR 5 für Absatz 12 Buchstabe e (Erläuterung der Fortschritte)
Bei der Erläuterung seiner Fortschritte bei der Umsetzung des Übergangsplans für den Klimaschutz muss das Unternehmen auf quantitative und qualitative Aspekte eingehen, wie z. B. den Einsatz von Ressourcen, die ergriffenen Maßnahmen sowie die erzielten oder erwarteten THG-Emissionsreduktionen. Die Informationen über die Fortschritte umfassen gegebenenfalls sektorspezifische Kennzahlen, anhand derer die Fortschritte bei bestimmten Klimazielen, die das Unternehmen möglicherweise festgelegt hat, unter Verwendung anerkannter sektorspezifischer Dekarbonisierungsstandards verfolgt werden können.


Beispiele aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

E1-1 – Übergangsplan Klimaschutz

Unser Übergangsplan: Klimaneutralität und 1,5-Grad-Ziel

Unser Übergangsplan orientiert sich an der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C sowie an der Erreichung der Klimaneutralität bis 2050. Diese Ziele entsprechen den Vorgaben des Pariser Abkommens und den Klimazielen der EU.

Fokus auf Scope-3-Emissionen

Als Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Logistik und Transport entfallen etwa 98% unserer Emissionen auf Scope-3-Emissionen. Diese entstehen vor allem in der vorgelagerten Wertschöpfungskette, etwa durch Transporteure im Bereich Schifffahrt, Luftfahrt, Straßen- und Schienenverkehr, die Kapazitäten im Auftrag unserer Kunden bereitstellen. Diese Emissionen sind zugleich Teil der Scope-3-Emissionen unserer Kunden.

Hebel zur Dekarbonisierung

Unser Plan zur Reduktion von Emissionen konzentriert sich darauf, den CO₂-Fußabdruck der Lieferketten unserer Kunden zu minimieren. Wir nutzen dabei verschiedene Ansätze:

  • Niedrigemissionslogistik: Auswahl von Partnern, die aktiv ihre Emissionen reduzieren, etwa durch nachhaltigere Transportmittel.

  • Kooperationen in der Wertschöpfungskette: Zusammenarbeit mit Produzenten nachhaltiger Kraftstoffe wie Sustainable Aviation Fuel (SAF).

  • Wissenschaftsbasierte Ziele: Festlegung von kurz- und langfristigen Emissionszielen für Scope 1, 2 und 3.

  • Interne Emissionsreduktion: Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus unseren eigenen Geschäftstätigkeiten.

Wissenschaftsbasierte Ziele

Unsere Emissionsziele sind wissenschaftlich fundiert. Bereits 2020 haben wir uns als einer der ersten Logistikdienstleister in unserer Region den 1,5°C-Zielen der Science Based Targets Initiative (SBTi) verpflichtet. Im Jahr 2023 wurde unser kurzzeitiges Ziel validiert, und wir haben ein langfristiges Ziel zur Erreichung von Netto-Null-Emissionen nach dem Corporate Net-Zero Standard der SBTi eingereicht.

Integration in die Unternehmensstrategie

Unser Übergangsplan ist ein fester Bestandteil unserer Strategie und wird durch den jährlichen Geschäfts- und Finanzplanungsprozess finanziert, der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat genehmigt wird. Die Verantwortung für die Umsetzung der ESG-Strategie, einschließlich des Übergangsplans, liegt bei unserem CFO. Zusätzlich binden wir Leistungskennzahlen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in unsere Managementanreizsysteme ein, um sicherzustellen, dass die Ziele effektiv umgesetzt werden.

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