ESRS Standard
ESRS Standard
60. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
b) ob es im Europäischen Wirtschaftsraum über einen oder mehrere Tarifverträge verfügt, und, wenn ja, den Gesamtprozentsatz seiner Arbeitnehmer, die von diesem Tarifvertrag bzw. diesen Tarifverträgen abgedeckt sind, für jedes Land, in dem es eine signifikante Zahl von Arbeitnehmern hat, d. h. mindestens 50 Arbeitnehmer nach Personenzahl, was mindestens 10% der Gesamtzahl seiner Arbeitnehmer entspricht.
63. Das Unternehmen hat folgende Informationen im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog anzugeben:
a) den Gesamtprozentsatz der Arbeitnehmer, die von Arbeitnehmervertretern abgedeckt sind, mit Angaben auf Länderebene für jedes EWR-Land, in dem das Unternehmen eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern hat.
AR inkl. Berechnung
AR inkl. Berechnung
Tarifvertragliche Abdeckung
Voraussetzung: Signifikante Anzahl von Arbeitnehmern
Sozialer Dialog
AR 69. Zur Berechnung der nach Absatz 63 Buchstabe a erforderlichen Informationen muss das Unternehmen ermitteln, in welchen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) es eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern hat (d.h. mindestens 50 Arbeitnehmer, die mindestens 10 % der Gesamtzahl seiner Arbeitnehmer ausmachen). Für diese Länder gibt es den prozentualen Anteil der Arbeitnehmer an, die dort in Niederlassungen beschäftigt sind, in denen die Arbeitnehmer durch Arbeitnehmervertreter vertreten werden.
Eine Niederlassung bezeichnet jeden Tätigkeitsort, an dem das Unternehmen einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Beispiele hierfür sind: eine Fabrik, ein Zweigstelle einer Einzelhandelskette oder ein Sitz eines Unternehmens. Für Länder, in denen es nur eine Niederlassung gibt, beträgt der angegebene Prozentsatz entweder 100% oder 0%.
Begriffsbestimmungen (ESRS)
Begriffsbestimmungen (ESRS)
Arbeitnehmervertreter: Der Begriff „Arbeitnehmervertreter“ bezieht sich auf
i. von Gewerkschaften oder von Mitgliedern solcher Gewerkschaften gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten benannte oder gewählte Gewerkschaftsvertreter,
ii. ordnungsgemäß gewählte Vertreter, die von den Arbeitnehmern der Organisation frei gewählt werden und nicht gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Tarifverträgen vom Arbeitgeber dominiert oder kontrolliert werden und zu deren Aufgaben nicht Tätigkeiten gehören, die in dem betreffenden Land ausschließlich den Gewerkschaften vorbehalten sind, und die nicht dazu benutzt werden, die Position der betreffenden Gewerkschaften oder ihrer Vertreter zu untergraben.
Sozialer Dialog: Alle Arten von Verhandlungen, Konsultationen oder Informationsaustausch zwischen Vertretern von Regierungen, Arbeitgebern, ihren Organisationen und Arbeitnehmervertretern über Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Sozialpolitik. Er kann in einem Prozess zwischen drei Parteien erfolgen, mit der Regierung als offizielle Partei des Dialogs, oder nur zwischen Arbeitnehmervertretern und Führungskräften (oder Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden).
Tarifverhandlungen: Alle Verhandlungen, die zwischen einem Arbeitgeber, einer Gruppe von Arbeitgebern oder einer oder mehreren Arbeitgeberorganisationen einerseits und einer oder mehreren Gewerkschaften oder in deren Abwesenheit den von ihnen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ordnungsgemäß gewählten und ermächtigten Arbeitnehmervertretern andererseits stattfinden, um
i. die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festzulegen und/oder
ii. die Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu regeln und/oder die Verhältnisse zwischen Arbeitgebern oder ihren Organisationen und einer oder mehreren Arbeitnehmerorganisationen zu regeln.
Tarifverträge werden als schriftliche Vereinbarungen verstanden, die aus Tarifverhandlungen hervorgehen.
Wissenswertes
Wissenswertes
In der Berechnung zählt jede Person nur einmal, auch wenn Personen mehrere Tarifverträge haben. Wenn keine Person durch einen Tarifvertrag abgedeckt ist, liegt der Wert bei 0.
Erhebliche Beschäftigung wird definiert als das Vorhandensein von mindestens 50 Mitarbeitern in einem Land, die gleichzeitig mindestens 10% der Gesamtbelegschaft des Unternehmens ausmachen.
Sozialer Dialog
Die Arbeitnehmervertretung ermöglicht einen sozialen Dialog auf Betriebsebene, was sich von einem sozialen Dialog auf Gruppen-, Sektoren-, nationaler oder EU-Ebene unterscheidet.
Da ein Unternehmen mehrere Betriebe in einem Land haben kann, zielt diese Kennzahl darauf ab, den Prozentsatz der Mitarbeiter mit Arbeitnehmervertretung in jedem EWR-Land zu ermitteln, in dem das Unternehmen eine signifikate/erhebliche Beschäftigung aufweist.
Beispiel
Beispiel
Ein Unternehmen hat insgesamt 5.900 Arbeitnehmer:innen beschäftigt.
Berechnungsbeispiele der Kennzahlen für Österreich
Tarifvertragliche Abdeckung
1.750/2.000=0,88=88%
Arbeitnehmer:innen die am Arbeitsplatz vertreten werden in %
2.000/2.000=1=100%
Erhebliche Beschäftigung
2.000/5.900=0,34=34%
Um die Angabe 60 b) zu erfüllen, muss das Unternehmen lediglich Angaben zu Österreich und Deutschland machen, da die Zahl der Arbeitnehmer:innen in den anderen Ländern nicht den Kriterien einer erheblichen Beschäftigung entsprechen.
Die Angabe 63 bezieht sich ausschließlich auf Länder innerhalb des EWR. Es liegt nur in Österreich und Deutschland eine erhebliche Beschäftigung vor, weshalb für diese Länder eine verpflichtende Angabe zur Arbeitnehmervertretung erforderlich ist.