ESRS Standard
ESRS Standard
Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.
38. Das Unternehmen hat die terminierten und ergebnisorientierten Ziele anzugeben, die es möglicherweise in Bezug auf Folgendes festgelegt hat:
a) Verringerung negativer Auswirkungen für Verbraucher und/oder Endnutzer, und/oder
b) Förderung positiver Auswirkungen für Verbraucher und/oder Endnutzer und/oder
c) Management wesentlicher Auswirkungen und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern.
39. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen terminierte und ergebnisorientierte Ziele nutzt, um Fortschritte bei der Bewältigung seiner wesentlichen negativen Auswirkungen und/oder bei der Förderung positiver Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer und/oder beim Management wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern voranzutreiben und zu messen.
40. Die zusammenfassende Beschreibung der Ziele für das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer enthält die im ESRS 2 MDR-T festgelegten Informationsanforderungen.
41. Das Unternehmen gibt das Verfahren zur Festlegung der Ziele an, einschließlich Informationen darüber, ob und inwiefern das Unternehmen direkt mit Verbrauchern und/oder Endnutzern, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretenden, die Einblicke in ihre Situation haben, in folgenden Bereichen zusammengearbeitet hat:
a) Festlegung dieser Ziele,
b) Nachverfolgung der Leistung des Unternehmens in Bezug auf die Verwirklichung dieser Ziele und
c) gegebenenfalls Ermittlung von Erkenntnissen oder Verbesserungsmöglichkeiten, die sich aus der Leistung des Unternehmens ergeben.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 42. Bei der Angabe von Zielen in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer kann das Unternehmen Folgendes angeben:
a) die angestrebten Ergebnisse im Hinblick auf das Leben der Verbraucher und/oder Endnutzer (so konkret wie möglich),
b) ihre langfristige Stabilität in Bezug auf Definitionen und Methoden, um für Vergleichbarkeit zu sorgen, und/oder
c) Die Standards oder Verpflichtungen, auf denen die Ziele beruhen, müssen in der Berichterstattung klar definiert werden (z. B. Verhaltenskodizes, Beschaffungskonzepte, globale Rahmen oder Industriekodizes).
AR 43. Die Ziele in Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen können mit den Zielen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen übereinstimmen oder sich von ihnen unterscheiden. Beispielsweise könnte ein Ziel, den gleichberechtigten Zugang zu Finanzmitteln für unterversorgte Verbraucher zu gewährleisten, sowohl die Diskriminierungseffekte für diese Verbraucher verringern als auch den Kundenpool des Unternehmens vergrößern.
AR 44. Das Unternehmen kann auch zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Zielen für dieselbe im Rahmen des Konzepts eingegangene Verpflichtung unterscheiden. So kann das Unternehmen beispielsweise das Hauptziel verfolgen, seine Online-Dienste für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen, wobei das langfristige Ziel darin besteht, dass seine Online-Dienste bis 2025 zu 100 % angepasst werden, und das kurzfristige Ziel darin, bis 2025 jährlich x barrierefreie Funktionen hinzuzufügen.
AR 45. Bei Änderung oder Ersetzung eines Ziels im Berichtszeitraum kann das Unternehmen dies durch Querverweise auf erhebliche Änderungen des Geschäftsmodells oder auf umfassendere Änderungen des akzeptierten Standards oder der Rechtsvorschriften, aus denen das Ziel abgeleitet wird, verdeutlichen, um Hintergrundinformationen gemäß ESRS 2 BP-2 Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen bereitzustellen.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
S4-5 – Ziele im Zusammenhang mit Kund:innen
Datenschutz
Unser vorrangiges Ziel ist der Schutz personenbezogener Daten und die vollständige Einhaltung aller relevanten datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der DSGVO und nationaler Datenschutzgesetze. Ein Überwachungsprozess stellt sicher, dass gesetzliche Änderungen im Datenschutzrecht kontinuierlich beobachtet werden. Falls Anpassungen erforderlich werden, setzen wir zeitlich befristete Maßnahmen um, die den gesetzlichen Übergangsfristen entsprechen.
Bis 2025 soll die Bearbeitungszeit von Datenschutzanfragen von 15 auf durchschnittlich 10 Werktage reduziert werden.
Kundenzufriedenheit
Wir möchten kontinuierlich die Zufriedenheit unserer Kund:innen erfassen und verbessern. Dafür nutzen wir verschiedene Befragungsformate, die uns wertvolle Einblicke in die Kundenerfahrungen liefern. Ziel ist es, ein hohes Maß an Kundenzufriedenheit zu erreichen und weiter zu steigern. Ziel: Bis Ende 2025 soll der Anteil der Kund:innen, die unsere Services mit „sehr gut“ bewerten, auf über 85 % steigen.
Digitale Transformation
Wir fördern aktiv die digitale Nutzung unserer Bankservices. Bis 2025 streben wir an, dass 75% unserer Privatkund:innen in Österreich unser Kundenportal und unsere App nutzen. Zudem soll der Digitalisierungsgrad bei den angebotenen Services ebenfalls 75% übersteigen. Ein weiteres Ziel ist es, die Nutzung unseres digitalen Postfachs bis 2025 auf 92% zu erhöhen, um nachhaltige und effiziente Kommunikationswege zu fördern.