ESRS Standard
ESRS Standard
Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.
19. Das Unternehmen hat seine allgemeinen Verfahren für die Einbeziehung betroffener Gemeinschaften und ihrer Vertreter in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf sie anzugeben.
20. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob und wie das Unternehmen betroffene Gemeinschaften, ihre rechtmäßigen Vertreter oder glaubwürdige Stellvertretende im Rahmen seines laufenden Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf wesentliche tatsächliche und potenzielle, positive und/oder negative Auswirkungen einbezieht, von denen sie betroffen sind oder wahrscheinlich betroffen sein werden, und inwiefern die Sichtweisen betroffener Gemeinschaften in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden.
21. Das Unternehmen gibt an, ob und wie die Sichtweisen betroffener Gemeinschaften in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Gemeinschaften bewältigt werden sollen. Dies schließt gegebenenfalls eine Erläuterung folgender Punkte ein:
a) Ob die Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften oder ihren rechtmäßigen Vertretern direkt oder mit glaubwürdigen Stellvertretenden erfolgt, die Einblicke in ihre Situation haben.
b) Die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung erfolgt, sowie die Art und die Häufigkeit der Einbeziehung.
c) Die Funktion und die ranghöchste Position innerhalb des Unternehmens, die die operative Verantwortung für die Einbeziehung sowie dafür trägt, dass die Ergebnisse in das Unternehmenskonzept einfließen.
d) Die Art und Weise, wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften bewertet, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Vereinbarungen oder Ergebnisse, die sich daraus ergeben.
22. Gegebenenfalls gibt das Unternehmen die Schritte an, die es unternimmt, um Einblicke in die Sichtweisen der betroffenen Gemeinschaften zu gewinnen, die besonders anfällig für Auswirkungen und/oder marginalisiert sein könnten, sowie in die Sichtweisen bestimmter Gruppen innerhalb der betroffenen Gemeinschaften, wie Frauen und Mädchen.
23. Handelt es sich bei den betroffenen Gemeinschaften um indigene Völker, gibt das Unternehmen auch an, wie es ihre besonderen Rechte bei seinem Ansatz zur Einbeziehung der Interessenträger berücksichtigt und achtet, einschließlich ihres Rechts auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung in Bezug auf:
i) ihr kulturelles, geistiges, religiöses und spirituelles Eigentum,
ii) Tätigkeiten, die sich auf ihre Länder und Gebiete auswirken, und
iii) Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die sie betreffen.
Insbesondere bei der Einbeziehung indigener Völker muss das Unternehmen auch angeben, ob und wie indigene Völker zu den Modalitäten und Parametern der Einbeziehung konsultiert wurden (z. B. bei der Gestaltung der Agenda, der Art und der Aktualität der Einbeziehung).
24. Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es nicht über ein allgemeines Verfahren zur Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften verfügt, so gibt es dies an. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es ein solches Verfahren einzuführen beabsichtigt.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 13. Die Erläuterungen dazu, wie das Unternehmen das Recht indigener Völker auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung berücksichtigt und sicherstellt, können Informationen über Verfahren zur Konsultation indigener Völker im Hinblick darauf umfassen, deren freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung zu erhalten. Das Unternehmen hat zu prüfen, inwiefern die Konsultation auch Verhandlungen nach Treu und Glauben mit betroffenen indigenen Völkern einschließt, um deren freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung zu erhalten, wenn das Unternehmen Auswirkungen auf Land, Gebiete oder Ressourcen hat, die indigene Völker gewohnheitsmäßig besitzen, bewohnen oder anderweitig nutzen; oder sie aus Flächen oder Gebieten umsiedelt, die traditionell von ihnen besessen oder üblicherweise genutzt werden, oder sich auf ihr kulturelles, geistiges, religiöses und spirituelles Eigentum auswirkt oder es ausnutzt.
AR 14. Bei der Beschreibung der Funktion oder Rolle, die die operative Verantwortung für ein solches Engagement und/oder die letztendliche Rechenschaftspflicht trägt, kann das Unternehmen angeben, ob es sich dabei um eine spezifische Rolle oder Funktion oder einen Teil einer umfassenderen Rolle oder Funktion handelt und ob Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau angeboten wurden, um das Personal im Hinblick auf die Einbeziehung zu unterstützen. Gibt es keine solche Position oder Funktion, so kann dies angegeben werden. Diese Angabepflicht kann auch unter Verweis auf die gemäß ESRS 2 GOV-1 Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane gemachten Angaben erfüllt werden.
AR 15. Bei der Erstellung der Angaben nach Absatz 21 Buchstaben b und c können die folgenden Veranschaulichungen berücksichtigt werden:
a) Beispiele für Phasen, in denen die Einbeziehung stattfindet, sind i) die Festlegung des Ansatzes für die Minderung und ii) die Bewertung der Wirksamkeit der Minderung.
b) In Bezug auf die Art der Einbeziehung können sich die Beispiele auf die Beteiligung, Konsultationen und/oder Informationen beziehen.
c) In Bezug auf die Häufigkeit der Einbeziehung können Informationen darüber bereitgestellt werden, ob die Einbeziehung regelmäßig erfolgt, zu bestimmten Zeitpunkten eines Projekts oder Geschäftsprozesses.
d) In Bezug auf die Rolle mit operativer Verantwortung, ob das Unternehmen verlangt, dass die jeweiligen Beschäftigten über bestimmte Fähigkeiten verfügen müssen oder ob es ihnen Weiterbildung oder den Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die Einbeziehung anbietet. Im Falle wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf indigene Völker umfasst dies Weiterbildung zu den Rechten indigener Völker, einschließlich der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung.
AR 16. Um zu veranschaulichen, wie die Sichtweisen betroffener Gemeinschaften bestimmte Entscheidungen oder Tätigkeiten des Unternehmens beeinflusst haben, kann das Unternehmen Beispiele aus dem aktuellen Berichtszeitraum anführen.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
S3-2 – Verfahren zur Einbeziehung betroffener Gemeinschaften in Bezug auf Auswirkungen
Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften in der humanitären Logistik
Unser Team im Bereich der humanitären Logistik arbeitet in enger Kooperation mit Partnerorganisationen und staatlichen Stellen, um die Bedürfnisse der betroffenen Gemeinschaften und die Herausforderungen bei der Bereitstellung von Hilfs- und Logistikdiensten zu erfassen. Durch das aktive Zuhören und das Verstehen der Anliegen der Gemeinschaften können wir ihre spezifischen Bedürfnisse besser identifizieren und in unsere Planungen einfließen lassen. Dies ermöglicht es uns, unsere Hilfsmaßnahmen so zu gestalten, dass sie die Menschen in allen Regionen der Welt effektiver erreichen.
Die Zusammenarbeit mit lokalen Akteuren und der Austausch mit ihnen tragen dazu bei, ein inklusives und anpassungsfähiges Logistiksystem zu etablieren, besonders in Regionen, die mit Infrastrukturproblemen und grundlegenden Versorgungsengpässen zu kämpfen haben. Die Verantwortung für dieses Engagement liegt bei der Leitung des Bereichs für Hilfe und Unterstützung sowie Regierungslogistik.
Ein weiterer Ansatz besteht darin, Fachkräfte mit regionaler Expertise zu gewinnen. So haben wir beispielsweise erfahrene Fachleute aus Konfliktgebieten in unsere Projekte vor Ort integriert, um maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln. Der Einsatz dieser lokalen Experten ermöglichte es uns, logistische Herausforderungen bei der Bereitstellung von Hilfe in konfliktbetroffenen Gebieten erfolgreich zu bewältigen und dabei eng mit den lokalen Behörden zusammenzuarbeiten.