ESRS Standard
ESRS Standard
Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.
12. Das Unternehmen hat seine Konzepte für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften sowie der damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zu erläutern.
13. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Konzepte verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung wesentlicher Auswirkungen speziell auf betroffene Gemeinschaften anzugehen, sowie über Konzepte, die wesentliche Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften abdecken.
14. Die gemäß Absatz 12 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Konzepte enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf betroffene Gemeinschaften im Einklang mit dem ESRS 2 MDR-P Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob diese Konzepte bestimmte oder alle betroffenen Gemeinschaften abdecken.
15. Das Unternehmen gibt alle besonderen Bestimmungen seines Konzepts zur Verhinderung und Bewältigung von Auswirkungen auf indigene Völker an.
16. Das Unternehmen beschreibt seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik (119), die für betroffene Gemeinschaften relevant sind, einschließlich der Prozesse und Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Bei seinen Angaben konzentriert es sich auf die Aspekte, die für Folgendes (120) von Bedeutung sind, sowie auf seinen allgemeinen Ansatz in Bezug darauf:
a) die Achtung der Menschenrechte von Gemeinschaften und insbesondere von indigenen Völkern,
b) die Einbeziehung betroffener Gemeinschaften und
c) Maßnahmen, um Abhilfe bei Auswirkungen auf die Menschenrechte zu schaffen und/oder zu ermöglichen.
17. Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern seine Konzepte in Bezug auf betroffene Gemeinschaften mit international anerkannten Standards, die für betroffene Gemeinschaften und insbesondere indigene Völker relevant sind, einschließlich der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, in Einklang stehen. Das Unternehmen hat ferner anzugeben, inwieweit Fälle der Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, an denen betroffene Gemeinschaften beteiligt sind, im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten oder in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette gemeldet wurden, und hat gegebenenfalls die Art dieser Fälle anzugeben (121).
18. Das Konzept kann die Form eines eigenständigen Konzepts in Bezug auf Gemeinschaften haben oder in ein umfassenderes Dokument wie einen Ethikkodex oder ein allgemeines Nachhaltigkeitskonzept aufgenommen werden, das das Unternehmen bereits im Rahmen eines anderen ESRS angegeben hat. In diesen Fällen gibt das Unternehmen einen genauen Querverweis an, um auf die Aspekte des Konzepts hinzuweisen, die die Anforderungen dieser Angabepflicht erfüllen.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 9. Die Beschreibung muss die wichtigsten Informationen enthalten, die für eine wahrheitsgetreue Darstellung der Konzepte in Bezug auf betroffene Gemeinschaften erforderlich sind; zu diesem Zweck hat das Unternehmen zu prüfen, ob es Erläuterungen zu wesentlichen Änderungen abgeben sollte, die im Berichtsjahr an beschlossenen Konzepten vorgenommen wurden (wie neue oder zusätzliche Ansätze für die Einbeziehung, die Sorgfaltspflicht und die Abhilfe).
AR 10. Bei den Angaben zur Übereinstimmung seiner Konzepte mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte hat das Unternehmen zu berücksichtigen, dass sich die Leitprinzipien auf die Internationale Charta der Menschenrechte beziehen, die aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden sie umsetzenden Pakten sowie der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, dem Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern (ILO Nr. 169) und den ihr zugrunde liegenden Kernübereinkommen bestehen, und kann über die Übereinstimmung mit diesen Instrumenten Bericht erstatten.
AR 11. Das Unternehmen kann die Arten der Kommunikation über seine Konzepte mit den Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen erläutern, für die sie relevant sind, entweder weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. Arbeitnehmer des Unternehmens, Auftragnehmer und Lieferanten ), oder weil sie ein direktes Interesse an ihrer Umsetzung haben (z. B. eigene Arbeitskräfte, Investoren). Es kann Kommunikationsmittel und -kanäle (z. B. Flyer, Newsletter, spezielle Websites, soziale Medien, persönliche Interaktionen, Arbeitnehmervertreter) angeben, um sicherzustellen, dass das Konzept zugänglich ist und dass die verschiedenen Zielgruppen seine Auswirkungen verstehen. Das Unternehmen kann auch erläutern, wie es potenzielle Hindernisse für die Verbreitung ermittelt und beseitigt, z. B. durch die Übersetzung in relevante Sprachen oder die Verwendung grafischer Darstellungen.
AR 12. Bei der Angabe schwerwiegender menschenrechtsbezogener Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften hat das Unternehmen alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Landrechten und der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung indigener Völker zu berücksichtigen
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
S3-1 – Strategien im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften
Verantwortung gegenüber betroffenen Gemeinschaften und Menschenrechten
Unser Verhaltenskodex für Lieferanten legt klar fest, dass die Landrechte von Gemeinschaften, insbesondere indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, respektiert werden müssen. Alle Verhandlungen über Landnutzung und -übertragungen sind unter Berücksichtigung der Prinzipien der freien, vorherigen und informierten Zustimmung sowie der Transparenz und Offenlegung von Verträgen durchzuführen. Lieferanten müssen auf Anfrage das rechtliche Nutzungsrecht für das Land nachweisen.
Darüber hinaus ermutigen wir unsere Lieferanten, mit lokalen Gemeinschaften zusammenzuarbeiten, um soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und zur langfristigen Nachhaltigkeit der betroffenen Regionen beizutragen. Unser Engagement für die Wahrung der Menschenrechte und den Dialog mit den betroffenen Gemeinschaften ist in unseren Nachhaltigkeitsrichtlinien, der globalen Menschenrechtspolitik sowie der Stakeholder-Engagement-Politik verankert.
Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Achtung der Rechte indigener Völker und gefährdeter Gruppen gemäß internationalen Standards, der Sicherheit und dem Schutz von Menschenrechts- und Umweltaktivisten sowie dem frühzeitigen Dialog mit den lokalen Gemeinschaften, um ihre Perspektiven und die Auswirkungen unserer Aktivitäten zu verstehen. Unsere Geschäftspartner sind verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz dieser Rechteinhaber und zur Sicherstellung ihrer freien Meinungsäußerung zu ergreifen.